8. Juli 2013
Vermittlungsprovision-zeitarbeit
Zulässig ist die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision bei Übernahme des Arbeitnehmers in der Zeitarbeit durch den Kunden. Sie muss in der Höhe jedoch angemessen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, wie hoch der Aufwand des Kunden für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist. Dieser „Aufwand“ entspricht dem Honorar von Arbeitsvermittlern in vergleichbaren Fällen, weshalb das Aufstellen allgemeiner Grenzen oder Provisionshöhen weder erforderlich noch sachgerecht ist. Das Zeitarbeitunternehmen muss im Vermittlungsfall lediglich die Marktüblichkeit des mit dem Kunden vereinbarten Provisionssatzes beweisen, sofern der Kunde die Angemessenheit der vereinbarten Provision bestreitet.
In einer Entscheidung des BGH (v. 07.12.2006 — III ZR 83/06) äußerte sich das Gericht nicht genauer zu den Fragen der Angemessenheit. Da in dem Verfahren unstrittig war, dass die verlangte Provision von 3.000,00 € nach einem lediglich einmonatigen Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitunternehmen und Arbeitnehmer „angemessen“ i.S.d. gesetzlichen Regelung war, gab sich der BGH mit derlei nachrangigen Fragen nicht ab.
Bei hochqualifizierten Arbeitnehmern ist eine Vermittlungsprovision von bis zu drei Bruttomonatsgehältern üblich und kann deshalb wirksam in Überlassungsverträgen vereinbart werden. Bei Fachkräften, die am Markt knapp sind (z.B. Schweißer oder Schreibkräfte mit guten Fremdsprachenkenntnissen) dürften die zulässigen Sätze in ähnlicher Höhe liegen. Bei einfacheren Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Niedriglohnsektor wird ein Monatsgehalt als Höchstgrenze anzusetzen sein.
Nach der Gesetzesbegründung soll die Provisionshöhe ferner mit der Dauer der vorherigen Überlassung sinken. Bei der Frage der Angemessenheit einer Provision geht es darum zu verhindern, dass das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers erschwert wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum eine Provision, die nach einer dreimonatigen Überlassungsdauer zu zahlen ist, den Wechsel des Arbeitnehmers zum Kunden weniger erschwert, als eine Provision in gleicher Höhe nach einer Überlassungsdauer von sechs oder sogar von zwölf Monaten. Im Gegenteil steigt der Wert eines eingearbeiteten Arbeitnehmers für den Kunden nach längerer Überlassungsdauer sogar, weil die Eignung des Arbeitnehmers überprüft werden konnte und er eingearbeitet ist. Der Kunde wird bei einen geeigneten Arbeitnehmer daher nicht nur unabhängig von der vorherigen Überlassungsdauer zur Zahlung einer Vermittlungsprovision bereit sein; diese Bereitschaft dürfte mit zunehmender Verleihdauer sogar steigen. Dennoch hat der BGH am 11. März 2010 (III ZR 240/09) entschieden, dass Provisionsvereinbarungen in Überlassungsverträgen unwirksam sind, wenn die Höhe der Vermittlungsprovision nicht mit der Überlassungsdauer absinkt.