8. Juli 2013

Vermittlungsprovision-zeitarbeit

Zuläs­sig ist die Vere­in­barung ein­er Ver­mit­tlung­spro­vi­sion bei Über­nahme des Arbeit­nehmers in der Zeitar­beit durch den Kun­den. Sie muss in der Höhe jedoch angemessen sein. Dabei ist zu berück­sichti­gen, wie hoch der Aufwand des Kun­den für die Gewin­nung eines ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmers ist. Dieser „Aufwand“ entspricht dem Hon­o­rar von Arbeitsver­mit­tlern in ver­gle­ich­baren Fällen, weshalb das Auf­stellen all­ge­mein­er Gren­zen oder Pro­vi­sion­shöhen wed­er erforder­lich noch sachgerecht ist. Das Zeitar­beitun­ternehmen muss im Ver­mit­tlungs­fall lediglich die Mark­tüblichkeit des mit dem Kun­den vere­in­barten Pro­vi­sion­ssatzes beweisen, sofern der Kunde die Angemessen­heit der vere­in­barten Pro­vi­sion bestreitet.

In ein­er Entschei­dung des BGH (v. 07.12.2006 — III ZR 83/06) äußerte sich das Gericht nicht genauer zu den Fra­gen der Angemessen­heit. Da in dem Ver­fahren unstrit­tig war, dass die ver­langte Pro­vi­sion von 3.000,00 € nach einem lediglich ein­monati­gen Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Zeitar­beitun­ternehmen und Arbeit­nehmer „angemessen“ i.S.d. geset­zlichen Regelung war, gab sich der BGH mit der­lei nachrangi­gen Fra­gen nicht ab.

Bei hochqual­i­fizierten Arbeit­nehmern ist eine Ver­mit­tlung­spro­vi­sion von bis zu drei Brut­tomonats­ge­häl­tern üblich und kann deshalb wirk­sam in Über­las­sungsverträ­gen vere­in­bart wer­den. Bei Fachkräften, die am Markt knapp sind (z.B. Schweißer oder Schreibkräfte mit guten Fremd­sprachenken­nt­nis­sen) dürften die zuläs­si­gen Sätze in ähn­lich­er Höhe liegen. Bei ein­facheren Tätigkeit­en oder Tätigkeit­en im Niedriglohnsek­tor wird ein Monats­ge­halt als Höch­st­gren­ze anzuset­zen sein.

Nach der Geset­zes­be­grün­dung soll die Pro­vi­sion­shöhe fern­er mit der Dauer der vorheri­gen Über­las­sung sinken. Bei der Frage der Angemessen­heit ein­er Pro­vi­sion geht es darum zu ver­hin­dern, dass das beru­fliche Fortkom­men des Arbeit­nehmers erschw­ert wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum eine Pro­vi­sion, die nach ein­er drei­monati­gen Über­las­sungs­dauer zu zahlen ist, den Wech­sel des Arbeit­nehmers zum Kun­den weniger erschw­ert, als eine Pro­vi­sion in gle­ich­er Höhe nach ein­er Über­las­sungs­dauer von sechs oder sog­ar von zwölf Monat­en. Im Gegen­teil steigt der Wert eines eingear­beit­eten Arbeit­nehmers für den Kun­den nach län­ger­er Über­las­sungs­dauer sog­ar, weil die Eig­nung des Arbeit­nehmers über­prüft wer­den kon­nte und er eingear­beit­et ist. Der Kunde wird bei einen geeigneten Arbeit­nehmer daher nicht nur unab­hängig von der vorheri­gen Über­las­sungs­dauer zur Zahlung ein­er Ver­mit­tlung­spro­vi­sion bere­it sein; diese Bere­itschaft dürfte mit zunehmender Ver­lei­h­dauer sog­ar steigen. Den­noch hat der BGH am 11. März 2010 (III ZR 240/09) entsch­ieden, dass Pro­vi­sionsvere­in­barun­gen in Über­las­sungsverträ­gen unwirk­sam sind, wenn die Höhe der Ver­mit­tlung­spro­vi­sion nicht mit der Über­las­sungs­dauer absinkt.