Ausdehnung des Versicherungsschutzes im Homeoffice
Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung im Homeoffice soll durch den im „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ angepassten § 8 SGB VII erweitert werden. So soll § 8 Abs. 1 SGB VII künftig folgenden Satz beinhalten: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“
Darüber hinaus soll nun vom Versicherungsschutz auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nr. 2 a) fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, umfasst sein.
Diese Änderungen sieht die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 19. Mai 2021 zum Gesetzesentwurf vom 21. April 2021 vor. Mit der baldigen Verkündung des Gesetzes dürfte zu rechnen sein.
AMETHYST-Kommentar
Diese Änderung des Gesetzes ist angesichts der stetig voranschreitenden Modernisierung der Arbeitswelt (längst) überfällig und daher zu begrüßen. Spätestens die Corona-Krise dürfte massive Lücken im Versicherungsschutz für Homeoffice-Beschäftigte aufgezeigt haben. Homeoffice-Unfälle passieren eben nicht nur auf dem Weg zum Drucker, sondern auch beim Holen eines Getränks, auf dem Gang zur Toilette oder beim Abgeben oder ‑holen der Kinder. Hier besteht im Büro zwar auch nicht immer Versicherungsschutz, jedoch war die Beweislast zugunsten der Arbeitnehmer dann besser. Im Homeoffice musste ein Arbeitnehmer bisher nämlich immer beweisen, dass er beim Stifteholen und nicht beim Gang in die Küche gestolpert ist, was nur selten gelingt. Eine Gleichbehandlung zur Arbeit im Unternehmen war hier dringend geboten.
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