Ausdehnung des Versicherungsschutzes im Homeoffice

Der Ver­sicherungss­chutz in der Unfal­lver­sicherung im Home­of­fice soll durch den im „Betrieb­sräte­mod­ernisierungs­ge­setz“ angepassten § 8 SGB VII erweit­ert wer­den. So soll § 8 Abs. 1 SGB VII kün­ftig fol­gen­den Satz bein­hal­ten: „Wird die ver­sicherte Tätigkeit im Haushalt der Ver­sicherten oder an einem anderen Ort aus­geübt, beste­ht Ver­sicherungss­chutz in gle­ichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

Darüber hin­aus soll nun vom Ver­sicherungss­chutz auch das Zurück­le­gen des unmit­tel­baren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Ver­sicherten nach Nr. 2 a) fremder Obhut anver­traut wer­den, wenn die ver­sicherte Tätigkeit an dem Ort des gemein­samen Haushalts aus­geübt wird, umfasst sein.

Diese Änderun­gen sieht die Beschlussempfehlung des Auss­chuss­es für Arbeit und Soziales vom 19. Mai 2021 zum Gesetzes­entwurf vom 21. April 2021 vor. Mit der baldigen Verkün­dung des Geset­zes dürfte zu rech­nen sein.

AMETHYST-Kommentar

Diese Änderung des Geset­zes ist angesichts der stetig voran­schre­i­t­en­den Mod­ernisierung der Arbeitswelt (längst) über­fäl­lig und daher zu begrüßen. Spätestens die Coro­na-Krise dürfte mas­sive Lück­en im Ver­sicherungss­chutz für Home­of­fice-Beschäftigte aufgezeigt haben. Home­of­fice-Unfälle passieren eben nicht nur auf dem Weg zum Druck­er, son­dern auch beim Holen eines Getränks, auf dem Gang zur Toi­lette oder beim Abgeben oder ‑holen der Kinder. Hier beste­ht im Büro zwar auch nicht immer Ver­sicherungss­chutz, jedoch war die Beweis­last zugun­sten der Arbeit­nehmer dann bess­er. Im Home­of­fice musste ein Arbeit­nehmer bish­er näm­lich immer beweisen, dass er beim Stifte­holen und nicht beim Gang in die Küche gestolpert ist, was nur sel­ten gelingt. Eine Gle­ich­be­hand­lung zur Arbeit im Unternehmen war hier drin­gend geboten.

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