8. Juli 2013

Schriftform

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG bedarf der Über­las­sungsver­trag der Schrift­form. Zur Ein­hal­tung der Schrift­form ist die eigen­händi­ge Unterze­ich­nung der Ver­trag­surkunde mit Namen­su­n­ter­schrift durch bei­de Ver­tragsparteien erforder­lich. Der in der Prax­is übliche Aus­tausch von Ange­bot und Annahme genügt zur Ein­hal­tung der Schrift­form nicht.

Vom Schrift­former­forder­nis wer­den sämtliche Bestandteile des Rechts­geschäfts erfasst, also nicht nur der Ursprungsver­trag son­dern auch Änderungs- und Ver­längerungsvere­in­barun­gen. Unzure­ichend ist auch der bloße Abschluss von Rah­men­vere­in­barun­gen, in denen sich die Parteien nur all­ge­mein über die Über­las­sung von Arbeit­nehmern bes­timmter Beruf­s­grup­pen für bes­timmte Tätigkeit­en zu einem fest vere­in­barten Preis eini­gen. Auch dann muss noch für jeden einzel­nen Ein­satz eine schriftliche Vere­in­barung geschlossen wer­den. Diese kann allerd­ings kurz gefasst wer­den und sich auf eine zuvor abgeschlossene Rah­men­vere­in­barung beziehen, ohne die dort fest­ge­hal­te­nen all­ge­meinen Regelun­gen im Einzel­nen wiederzugeben.

Das Schrift­former­forder­nis erstreckt sich auch auf All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen. Die Veröf­fentlichun­gen der AGB viel­er Zeitar­beitun­ternehmen auf der eige­nen Home­page ist also völ­lig nutzlos.

Nicht nur für das Zeitar­beitun­ternehmen, das seinen Hon­o­raranspruch sich­ern muss, son­dern auch für den Kun­den besitzt die Ein­hal­tung der Schrift­form große Bedeu­tung. Denn anderen­falls kann eine Haf­tung des Zeitar­beitun­ternehmens für das Fehlen der vere­in­barte Qual­i­fika­tion des Arbeit­nehmers entfallen:

Beispiel (nach OLG Karl­sruhe 23.9.2005 EzA­ÜG AÜG § 9 Nr. 19):
Das Zeitar­beitun­ternehmen hat­te dem Kun­den einen LKW-Fahrer ohne Führerschein über­lassen. Ein schriftlich­er Über­las­sungsver­trag wurde nicht geschlossen. Der Fahrer verur­sachte einen Unfall, weshalb der Kunde vom Zeitar­beitun­ternehmen Schaden­er­satz ver­langte. Diesen Anspruch lehnte das Gericht mit der Begrün­dung ab, da kein wirk­samer Über­las­sungsver­trag geschlossen wor­den sei, hafte das Zeitar­beitun­ternehmen auch nicht für seine mündlich abgegebene Erk­lärung, wonach der Fahrer im Besitz eines für die Fahrzeugk­lasse gülti­gen Führerscheins gewe­sen sei!