8. Juli 2013
Schriftform
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG bedarf der Überlassungsvertrag der Schriftform. Zur Einhaltung der Schriftform ist die eigenhändige Unterzeichnung der Vertragsurkunde mit Namensunterschrift durch beide Vertragsparteien erforderlich. Der in der Praxis übliche Austausch von Angebot und Annahme genügt zur Einhaltung der Schriftform nicht.
Vom Schriftformerfordernis werden sämtliche Bestandteile des Rechtsgeschäfts erfasst, also nicht nur der Ursprungsvertrag sondern auch Änderungs- und Verlängerungsvereinbarungen. Unzureichend ist auch der bloße Abschluss von Rahmenvereinbarungen, in denen sich die Parteien nur allgemein über die Überlassung von Arbeitnehmern bestimmter Berufsgruppen für bestimmte Tätigkeiten zu einem fest vereinbarten Preis einigen. Auch dann muss noch für jeden einzelnen Einsatz eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Diese kann allerdings kurz gefasst werden und sich auf eine zuvor abgeschlossene Rahmenvereinbarung beziehen, ohne die dort festgehaltenen allgemeinen Regelungen im Einzelnen wiederzugeben.
Das Schriftformerfordernis erstreckt sich auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Veröffentlichungen der AGB vieler Zeitarbeitunternehmen auf der eigenen Homepage ist also völlig nutzlos.
Nicht nur für das Zeitarbeitunternehmen, das seinen Honoraranspruch sichern muss, sondern auch für den Kunden besitzt die Einhaltung der Schriftform große Bedeutung. Denn anderenfalls kann eine Haftung des Zeitarbeitunternehmens für das Fehlen der vereinbarte Qualifikation des Arbeitnehmers entfallen:
Beispiel (nach OLG Karlsruhe 23.9.2005 EzAÜG AÜG § 9 Nr. 19):
Das Zeitarbeitunternehmen hatte dem Kunden einen LKW-Fahrer ohne Führerschein überlassen. Ein schriftlicher Überlassungsvertrag wurde nicht geschlossen. Der Fahrer verursachte einen Unfall, weshalb der Kunde vom Zeitarbeitunternehmen Schadenersatz verlangte. Diesen Anspruch lehnte das Gericht mit der Begründung ab, da kein wirksamer Überlassungsvertrag geschlossen worden sei, hafte das Zeitarbeitunternehmen auch nicht für seine mündlich abgegebene Erklärung, wonach der Fahrer im Besitz eines für die Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins gewesen sei!