22. November 2011

Urlaubsanspruch von Langzeiterkrankten kann nach 15 Monaten verfallen

EuGH — 22.11.2011 — C‑214/10 | Im vor­liegen­den Fall klagte im Jahr 2009 ein Arbeit­nehmer, der seit 2003 arbeit­sun­fähig erkrankt war. Sein Arbeitsver­hält­nis war 2008 been­det wor­den und er forderte eine Ab­geltung seines Urlaub­sanspruch­es für die Jahre 2006 bis 2008. In seinem Arbeitsver­trag (Man­teltar­ifver­trag der Met­all- und Elek­troin­dus­trie NRW) stand, dass Urlaub­sansprüche bei lang andauern­der Erkrankung inner­halb von 15 Monat­en nach Ablauf des Urlaub­s­jahres erlöschen. Das Lan­desar­beits­gericht Hamm set­zte das Ver­fahren aus und bat den EuGH um Prü­fung, ob die vor­liegende tar­ifver­tragliche Ein­schränkung des Urlaub­sanspruch­es über­haupt mit europäis­chem Recht vere­in­bar ist.

Der EuGH hat dies bejaht und begrün­dete es damit, dass Arbeit­nehmer ihren Urlaub­sanspruch grund­sät­zlich nur ver­lieren dürften, wenn sie tat­säch­lich die Möglichkeit gehabt hät­ten, den Urlaub inner­halb des Urlaub­s­jahres zu nehmen (Art. 7 Abs. 1 der EU-Arbeit­s­zeitrichtlin­ie). Eine solche Möglichkeit hät­ten Arbeit­nehmer, die während des gesamten Urlaub­s­jahres erkrankt seien, ger­ade nicht.

Dieser Grund­satz dürfe jedoch nicht dazu führen, dass Arbeit­nehmer, die über mehrere Jahre erkrankt seien, ihre Urlaub­sansprüche unbe­gren­zt ansam­meln kön­nen. Ein zeitlich unbe­gren­ztes Ansam­meln von Urlaub­sansprüchen entspräche nicht dem Zweck des Urlaubs. Ab ein­er gewis­sen zeitlichen Gren­ze beste­he kein direk­ter Zusam­men­hang mehr zwis­chen der Arbeits­be­las­tung und dem Urlaub, sodass dem Jahresurlaub die pos­i­tive Wirkung als Erhol­ungszeit fehle. Konkret könne der Erhol­ungszweck des Urlaubs ab einem Zeitraum von 15 Monat­en – so wie ihn der Man­teltar­ifver­trag der Met­all- und Elek­tro­branche in NRW fest­legt – nach dem Ende des Urlaub­s­jahres nicht mehr erre­icht wer­den. Ab diesem Zeit­punkt sei das Erlöschen von Urlaub­sansprüchen unprob­lema­tisch mit der EU-Arbeit­szeitrichtlin­ie, die den Min­desturlaub­sanspruch auf europäis­ch­er Ebene festschreibt, vereinbar.

Die zeitliche Gren­ze von 15 Monat­en sei aus den fol­gen­den zwei Über­legun­gen gerechtfertigt:

Zum einen dürfe der Urlaub­sanspruch erst nach einem Zeitraum erlöschen, der die Dauer des Urlaub­s­jahres deut­lich überschreite.

Zum anderen müsse der Arbeit­ge­ber vor der Ansamm­lung von Urlaub­sansprüchen aus mehreren Kalen­der­jahren geschützt wer­den, da sich hier­aus erhe­bliche Prob­leme für seine Arbeit­sor­gan­i­sa­tion ergeben können.

Die zeitliche Gren­ze von 15 Monat­en werde bei­den Bedürfnis­sen gerecht.

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlin­ie 2003/88/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 4. Novem­ber 2003 über bes­timmte Aspek­te der Arbeit­szeit­gestal­tung ist dahin auszule­gen, dass er einzel­staatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflo­gen­heit­en wie etwa Tar­ifverträ­gen nicht ent­ge­gen­ste­ht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeit­sun­fähi­gen Arbeit­nehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusam­meln, dadurch ein­schränken, dass sie einen Über­tra­gungszeitraum von 15 Monat­en vorse­hen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Gründe

1. Das Vor­abentschei­dungser­suchen bet­rifft die Ausle­gung des Art. 7 der Richtlin­ie 2003/88/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 4. Novem­ber 2003 über bes­timmte Aspek­te der Arbeit­szeit­gestal­tung (ABl. L 299, S. 9).

2. Es erge­ht im Rah­men eines Rechtsstre­its zwis­chen der KHS AG und Her­rn Schulte, ihrem früheren Beschäftigten, über dessen Antrag auf Abgel­tung des wegen der Fol­gen eines Infark­ts nicht genomme­nen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre 2006 bis 2008.

Rechtlich­er Rahmen

Übereinkom­men Nr. 132 der Inter­na­tionalen Arbeitsorganisation

3. Art. 9 Abs. 1 des Übereinkom­mens Nr. 132 der Inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neu­fas­sung) lautet:

„Der in Artikel 8 Absatz 2 dieses Übereinkom­mens erwäh­nte unun­ter­broch­ene Teil des bezahlten Jahresurlaubs ist spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens achtzehn Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaub­sanspruch erwor­ben wurde, zu gewähren und zu nehmen.“

4. 14 Mit­glied­staat­en der Europäis­chen Union, darunter die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, haben dieses Übereinkom­men unterzeichnet.

Union­srecht

5. Der sech­ste Erwä­gungs­grund der Richtlin­ie 2003/88 lautet:

„Hin­sichtlich der Arbeit­szeit­gestal­tung ist den Grund­sätzen der Inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion Rech­nung zu tra­gen; dies bet­rifft auch die für Nachtar­beit gel­tenden Grundsätze.“

6. Art. 1 der Richtlin­ie 2003/88 bestimmt:

„Gegen­stand und Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlin­ie enthält Min­destvorschriften für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2) Gegen­stand dieser Richtlin­ie sind

a) … der Mindestjahresurlaub …

…“

7. Art. 7 dieser Richtlin­ie lautet:

„Jahresurlaub

(1) Die Mit­glied­staat­en tre­f­fen die erforder­lichen Maß­nah­men, damit jed­er Arbeit­nehmer einen bezahlten Min­dest­jahresurlaub von vier Wochen nach Maß­gabe der Bedin­gun­gen für die Inanspruch­nahme und die Gewährung erhält, die in den einzel­staatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzel­staatlichen Gepflo­gen­heit­en vorge­se­hen sind.

(2) Der bezahlte Min­dest­jahresurlaub darf außer bei Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nicht durch eine finanzielle Vergü­tung erset­zt werden.“

8. Nach Art. 17 der Richtlin­ie 2003/88 kön­nen die Mit­glied­staat­en von bes­timmten Vorschriften dieser Richtlin­ie abwe­ichen. Hin­sichtlich des Art. 7 der Richtlin­ie ist keine Abwe­ichung erlaubt.

Nationales Recht

9. Das Bun­desurlaub­s­ge­setz vom 8. Jan­u­ar 1963 in der Fas­sung vom 7. Mai 2002 (im Fol­gen­den: BUrlG) sieht in § 1 („Urlaub­sanspruch“) vor:

„Jed­er Arbeit­nehmer hat in jedem Kalen­der­jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“

10. § 3 („Dauer des Urlaubs“) BUrlG bes­timmt in Abs. 1:

„Der Urlaub beträgt jährlich min­destens 24 Werktage.“

11. § 7 („Zeit­punkt, Über­trag­barkeit und Abgel­tung des Urlaubs“) BUrlG sieht in den Abs. 3 und 4 vor:

„(3) Der Urlaub muss im laufend­en Kalen­der­jahr gewährt und genom­men wer­den. Eine Über­tra­gung des Urlaubs auf das näch­ste Kalen­der­jahr ist nur statthaft, wenn drin­gende betriebliche oder in der Per­son des Arbeit­nehmers liegende Gründe dies recht­fer­ti­gen. Im Fall der Über­tra­gung muss der Urlaub in den ersten drei Monat­en des fol­gen­den Kalen­der­jahrs gewährt und genom­men werden.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ganz oder teil­weise nicht mehr gewährt wer­den, so ist er abzugelten.“

12. § 13 BUrlG bes­timmt, dass in Tar­ifverträ­gen von bes­timmten Vorschriften dieses Geset­zes, darunter § 7 Abs. 3 BUrlG, abgewichen wer­den kann, sofern dies nicht zu Ungun­sten des Arbeit­nehmers geschieht.

13. Der Ein­heitliche Man­teltar­ifver­trag für die Met­all- und Elek­troin­dus­trie Nordrhein-?Westfalen vom 18. Dezem­ber 2003 (im Fol­gen­den: EMTV) bes­timmt in § 11 („Grund­sätze der Urlaubsgewährung“):

„1 Beschäftigte/Auszubildende haben nach Maß­gabe der nach­ste­hen­den Bes­tim­mungen in jedem Urlaub­s­jahr Anspruch auf bezahlten Erhol­ung­surlaub. Urlaub­s­jahr ist das Kalenderjahr.

Der Urlaub­sanspruch erlis­cht drei Monate nach Ablauf des Kalen­der­jahres, es sei denn, dass er erfol­g­los gel­tend gemacht wurde oder dass Urlaub aus betrieblichen Grün­den nicht genom­men wer­den konnte.

Kon­nte der Urlaub wegen Krankheit nicht genom­men wer­den, erlis­cht der Urlaub­sanspruch 12 Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2.

3 Eine Abgel­tung des Urlaub­sanspruchs ist nur bei Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses/Ausbildungsverhältnisses zulässig.“

Aus­gangsver­fahren und Vorlagefragen

14. Herr Schulte war seit April 1964 bei der KHS AG bzw. deren Rechtsvorgän­gerin als Schloss­er beschäftigt. Auf seinen Arbeitsver­trag fand der EMTV Anwen­dung. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub betrug nach dem EMTV jährlich 30 Arbeitstage.

15. Im Jan­u­ar 2002 erlitt Herr Schulte einen Infarkt, infolge dessen er schwer­be­hin­dert ist und für arbeit­sun­fähig erk­lärt wurde. Ab Okto­ber 2003 bezog er eine Rente wegen voller Erwerb­s­min­derung. So ver­hielt es sich bis zum 31. August 2008, dem Zeit­punkt, zu dem das Arbeitsver­hält­nis von Her­rn Schulte endete.

16. Im März 2009 erhob Herr Schulte beim Arbeits­gericht Dort­mund Klage auf Abgel­tung des nicht genomme­nen bezahlten Jahresurlaubs für die Urlaub­s­jahre 2006, 2007 und 2008.

17. Das Arbeits­gericht Dort­mund gab der Klage für diese drei Zeiträume statt, soweit die von Her­rn Schulte beantragte Abgel­tung den bezahlten Min­dest­jahresurlaub von 20 Arbeit­sta­gen im Jahr nach dem Union­srecht zuzüglich des nach deutschem Recht beste­hen­den Schw­er­st­be­hin­der­te­nanspruchs von 5 Arbeit­sta­gen betraf.

18. In ihrer Beru­fung gegen das Urteil dieses Gerichts trägt die KHS AG vor, die Ansprüche von Her­rn Schulte auf bezahlten Jahresurlaub für die Jahre 2006 und 2007 seien erloschen, da der in § 11 Abs. 1 Unter­abs. 3 EMTV vorge­se­hene Zeitraum für die Über­tra­gung abge­laufen sei.

19. Das Lan­desar­beits­gericht Hamm weist darauf hin, dass nach der nationalen Regelung und dem EMTV die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub für die Jahre 2007 und 2008 bei Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es noch bestanden hät­ten und dass nur der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2006 auf­grund des Ablaufs des ins­ge­samt 15 Monate dauern­den Über­tra­gungszeitraums erloschen sei.

20. Das vor­legende Gericht schließt jedoch nicht aus, dass dem auf der nationalen Regelung beruhen­den Ver­lust des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2006 Art. 7 Abs. 1 der Richtlin­ie 2003/88 entgegensteht.

21. Unter diesen Umstän­den hat das Lan­desar­beits­gericht Hamm das Ver­fahren aus­ge­set­zt und dem Gericht­shof fol­gende Fra­gen zur Vor­abentschei­dung vorgelegt:

1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlin­ie 2003/88 dahin auszule­gen, dass er einzel­staatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflo­gen­heit­en, nach denen der Anspruch auf bezahlten Min­dest­jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Über­tra­gungszeitraums erlis­cht, auch dann ent­ge­gen­ste­ht, wenn der Arbeit­nehmer länger­fristig arbeit­sun­fähig ist (wobei diese länger­fristige Arbeit­sun­fähigkeit zur Folge hat, dass er Ansprüche auf Min­desturlaub für mehrere Jahre ansam­meln kön­nte, wenn die Möglichkeit zur Über­tra­gung solch­er Ansprüche nicht zeitlich begren­zt würde)?

2. Falls diese Frage verneint wird, muss die Über­tra­gungsmöglichkeit dann für einen Zeitraum von min­destens 18 Monat­en bestehen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22. Mit der ersten Frage möchte das vor­legende Gericht wis­sen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlin­ie 2003/88 dahin auszule­gen ist, dass er einzel­staatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflo­gen­heit­en wie etwa Tar­ifverträ­gen ent­ge­gen­ste­ht, die die Möglichkeit eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeit­sun­fähi­gen Arbeit­nehmers, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusam­meln, dadurch ein­schränken, dass sie einen Über­tra­gungszeitraum von 15 Monat­en vorse­hen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf diesen Urlaub erlischt.

23. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständi­ger Recht­sprechung der Anspruch jedes Arbeit­nehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein beson­ders bedeut­samer Grund­satz des Sozial­rechts der Union anzuse­hen ist, von dem nicht abgewichen wer­den darf und den die zuständi­gen nationalen Stellen nur in den Gren­zen umset­zen dür­fen, die in der Richtlin­ie 93/104/EG des Rates vom 23. Novem­ber 1993 über bes­timmte Aspek­te der Arbeit­szeit­gestal­tung (ABl. L 307, S. 18), die durch die Richtlin­ie 2003/88 kod­i­fiziert wurde, selb­st aus­drück­lich gezo­gen sind (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-?173/99, Slg. 2001, I-?4881, Rand­nr. 43, vom 18. März 2004, Meri­no Gómez, C-?342/01, Slg. 2004, I-?2605, Rand­nr. 29, vom 16. März 2006, Robinson-?Steele u. a., C-?131/04 und C-?257/04, Slg. 2006, I-?2531, Rand­nr. 48, sowie vom 20. Jan­u­ar 2009, Schultz-?Hoff u. a., C-?350/06 und C-?520/06, Slg. 2009, I-?179, Rand­nr. 22).

24. Sodann hat der Gericht­shof die Umset­zung dieses Grund­satzes des bezahlten Jahresurlaubs und die Modal­itäten sein­er Anwen­dung durch die zuständi­gen nationalen Stellen bere­its in Bezug auf Arbeit­nehmer geprüft, die wegen Krankheit­surlaub­szeit­en, die die Dauer der nach dem betr­e­f­fend­en nationalen Recht anwend­baren Bezugszeiträume nicht über­schre­it­en, nicht in den Genuss von bezahltem Jahresurlaub gekom­men sind (Urteil Schultz-?Hoff u. a., Rand­nr. 19).

25. Im Rah­men dieser Prü­fung hat er darauf hingewiesen, dass mit ein­er nationalen Vorschrift, die einen Über­tra­gungszeitraum für am Ende des Bezugszeitraums nicht genomme­nen Jahresurlaub vor­sieht, grund­sät­zlich das Ziel ver­fol­gt wird, dem Arbeit­nehmer, der daran gehin­dert war, seinen Jahresurlaub zu nehmen, eine zusät­zliche Möglichkeit zu eröff­nen, in dessen Genuss zu kom­men. Die Fes­tle­gung eines solchen Zeitraums gehört zu den Voraus­set­zun­gen für die Ausübung und die Umset­zung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub und fällt somit grund­sät­zlich in die Zuständigkeit der Mit­glied­staat­en (vgl. Urteil Schultz-?Hoff u. a., Rand­nr. 42).

26. Der Gericht­shof hat daher fest­gestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlin­ie 2003/88 grund­sät­zlich ein­er nationalen Regelung nicht ent­ge­gen­ste­ht, die für die Ausübung des mit dieser Richtlin­ie aus­drück­lich ver­liehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modal­itäten vor­sieht, die sog­ar den Ver­lust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Über­tra­gungszeitraums umfassen. Allerd­ings hat er dieser grund­sät­zlichen Fest­stel­lung die Voraus­set­zung hinzuge­fügt, dass der Arbeit­nehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tat­säch­lich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlin­ie ver­liehenen Anspruch auszuüben (vgl. Urteil Schultz-?Hoff u. a., Rand­nr. 43).

27. Es ist festzustellen, dass es für einen Arbeit­nehmer, der – wie der Kläger des Aus­gangsver­fahrens in Bezug auf das Jahr 2006 – während des gesamten Bezugszeitraums und über den im nationalen Recht fest­gelegten Über­tra­gungszeitraum hin­aus krankgeschrieben ist, keinen Zeitraum gibt, in dem er in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kom­men kann.

28. Aus der oben genan­nten Recht­sprechung ergibt sich nun zwar, dass eine nationale Bes­tim­mung, mit der ein Über­tra­gungszeitraum fest­gelegt wird, nicht das Erlöschen des Anspruchs des Arbeit­nehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorse­hen kann, wenn der Arbeit­nehmer nicht tat­säch­lich die Möglichkeit hat­te, diesen Anspruch auszuüben; diese Schlussfol­gerung muss jedoch unter beson­deren Umstän­den wie denen des Aus­gangsver­fahrens nuanciert werden.

29. Anderen­falls wäre näm­lich ein Arbeit­nehmer wie der Kläger des Aus­gangsver­fahrens, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeit­sun­fähig ist, berechtigt, unbe­gren­zt alle während des Zeitraums sein­er Abwe­sen­heit von der Arbeit erwor­be­nen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln.

30. Ein Recht auf ein der­ar­tiges unbe­gren­ztes Ansam­meln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines solchen Zeitraums der Arbeit­sun­fähigkeit erwor­ben wur­den, würde jedoch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen.

31. Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Char­ta der Grun­drechte der Europäis­chen Union und in Art. 7 der Richtlin­ie 2003/88 ver­ankerten Anspruch wird näm­lich ein dop­pel­ter Zweck ver­fol­gt, der darin beste­ht, es dem Arbeit­nehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsver­trag obliegen­den Auf­gaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspan­nung und Freizeit zu ver­fü­gen (vgl. Urteil Schultz-?Hoff u. a., Rand­nr. 25).

32. Gewiss hat der Gericht­shof in diesem Zusam­men­hang darauf hingewiesen, dass sich die pos­i­tive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicher­heit und die Gesund­heit des Arbeit­nehmers zwar dann voll­ständig ent­fal­tet, wenn der Urlaub in dem hier­für vorge­se­henen, also dem laufend­en Jahr genom­men wird, die Ruhezeit ihre Bedeu­tung insoweit jedoch nicht ver­liert, wenn sie zu ein­er späteren Zeit genom­men wird (Urteile vom 6. April 2006, Fed­er­atie Ned­er­landse Vak­be­weg­ing, C-?124/05, Slg. 2006, I-?3423, Rand­nr. 30, und Schultz-?Hoff u. a., Rand­nr. 30).

33. Gle­ich­wohl ist festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeit­sun­fähi­gen Arbeit­nehmers auf bezahlten Jahresurlaub bei­den in Rand­nr. 31 des vor­liegen­den Urteils genan­nten Zwecks­bes­tim­mungen nur insoweit entsprechen kann, als der Über­trag eine gewisse zeitliche Gren­ze nicht über­schre­it­et. Über eine solche Gren­ze hin­aus fehlt dem Jahresurlaub näm­lich seine pos­i­tive Wirkung für den Arbeit­nehmer als Erhol­ungszeit; erhal­ten bleibt ihm lediglich seine Eigen­schaft als Zeitraum für Entspan­nung und Freizeit.

34. In Anbe­tra­cht des Zwecks des jedem Arbeit­nehmer unmit­tel­bar durch das Union­srecht gewährten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub kann infolgedessen ein während mehrerer Jahre in Folge arbeit­sun­fähiger Arbeit­nehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub nach dem nationalen Recht nicht während dieses Zeitraums nehmen kann, nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erwor­bene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbe­gren­zt anzusammeln.

35. In Bezug auf den Über­tra­gungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen kann, wenn während eines Zeitraums der Arbeit­sun­fähigkeit Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ange­sam­melt wer­den, ist in Anbe­tra­cht von Art. 7 der Richtlin­ie 2003/88 und unter Berück­sich­ti­gung der vorste­hen­den Erwä­gun­gen zu beurteilen, ob ein durch nationale Vorschriften oder Gepflo­gen­heit­en wie etwa Tar­ifverträge auf 15 Monate fest­gelegter Zeitraum, in dem der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub über­tra­gen wer­den kann, vernün­ftiger­weise als Zeitraum eingestuft wer­den kann, bei dessen Über­schre­itung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeit­nehmer keine pos­i­tive Wirkung als Erhol­ungszeit mehr hat.

36. Dabei ist Fol­gen­des zu berücksichtigen.

37. Dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kommt als Grund­satz des Sozial­rechts der Union nicht nur, wie in Rand­nr. 23 des vor­liegen­den Urteils aus­ge­führt, beson­dere Bedeu­tung zu, son­dern er ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Char­ta der Grun­drechte der Europäis­chen Union aus­drück­lich ver­ankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gle­iche rechtliche Rang wie den Verträ­gen zuerkan­nt wird.

38. Um diesem Anspruch, mit dem der Schutz des Arbeit­nehmers bezweckt wird, gerecht zu wer­den, muss daher jed­er Über­tra­gungszeitraum den spez­i­fis­chen Umstän­den Rech­nung tra­gen, in denen sich ein Arbeit­nehmer befind­et, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeit­sun­fähig ist. Dieser Zeitraum muss daher für den Arbeit­nehmer ins­beson­dere die Möglichkeit gewährleis­ten, bei Bedarf über Erhol­ungszeiträume zu ver­fü­gen, die länger­fristig gestaffelt und geplant wer­den sowie ver­füg­bar sein kön­nen. Ein Über­tra­gungszeitraum muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deut­lich überschreiten.

39. Zudem muss der Über­tra­gungszeitraum den Arbeit­ge­ber vor der Gefahr der Ansamm­lung von zu lan­gen Abwe­sen­heit­szeiträu­men und den Schwierigkeit­en schützen, die sich daraus für die Arbeit­sor­gan­i­sa­tion ergeben können.

40. Im vor­liegen­den Fall beträgt der in § 11 Abs. 1 Unter­abs. 3 EMTV fest­gelegte Über­tra­gungszeitraum 15 Monate und ist somit länger als der Bezugszeitraum, an den er anknüpft, was die vor­liegende Rechtssache von der Rechtssache unter­schei­det, in der das Urteil Schultz-?Hoff u. a. ergan­gen ist, in der der Über­tra­gungszeitraum sechs Monate betrug.

41. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkom­mens Nr. 132 der Inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neu­fas­sung) ist der unun­ter­broch­ene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaub­sanspruch erwor­ben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift kann dahin aufge­fasst wer­den, dass sie auf der Erwä­gung beruht, dass der Zweck der Urlaub­sansprüche bei Ablauf der dort vorge­se­henen Fris­ten nicht mehr voll­ständig erre­icht wer­den kann.

42. In Anbe­tra­cht des Umstands, dass die Richtlin­ie 2003/88 nach ihrem sech­sten Erwä­gungs­grund den Grund­sätzen der Inter­na­tionalen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion hin­sichtlich der Arbeit­szeit­gestal­tung Rech­nung getra­gen hat, muss daher bei der Berech­nung des Über­tra­gungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkom­mens ergibt, berück­sichtigt werden.

43. Unter Berück­sich­ti­gung der vorste­hen­den Erwä­gun­gen kann vernün­ftiger­weise davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass ein Zeitraum von 15 Monat­en wie der im Aus­gangsver­fahren in Rede ste­hende, in dem die Über­tra­gung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub möglich ist, dem Zweck dieses Anspruchs nicht zuwider­läuft, da er dessen pos­i­tive Wirkung für den Arbeit­nehmer als Erhol­ungszeit gewährleistet.

44. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlin­ie 2003/88 dahin auszule­gen ist, dass er einzel­staatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflo­gen­heit­en wie etwa Tar­ifverträ­gen nicht ent­ge­gen­ste­ht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeit­sun­fähi­gen Arbeit­nehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusam­meln, dadurch ein­schränken, dass sie einen Über­tra­gungszeitraum von 15 Monat­en vorse­hen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

Zur zweit­en Frage

45. Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

46. Für die Parteien des Aus­gangsver­fahrens ist das Ver­fahren ein Zwis­chen­stre­it in dem bei dem vor­legen­den Gericht anhängi­gen Rechtsstre­it; die Koste­nentschei­dung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Aus­la­gen ander­er Beteiligter für die Abgabe von Erk­lärun­gen vor dem Gericht­shof sind nicht erstattungsfähig.