18. November 2011

SG Hamburg setzt Beitragsforderung der Rentenversicherung aus

SG Ham­burg — 18.11.2011 — S 51 R 1149/11 ER | Das SG Ham­burg hat mit ein­er Eilentschei­dung vom 18.11.2011 eine Beitragsnach­forderung der Renten­ver­sicherung wegen nicht gezahlter GGZP-Dif­feren­zlöhne aus­ge­set­zt. Mit dem Beschluss hat das SG Ham­burg die auf­schiebende Wirkung eines gegen einen CGZP-Beitrags­bescheid ein­gelegten Wider­spruchs ange­ord­net. Der Per­sonal­dien­stleis­ter muss also erst ein­mal nicht zahlen. Das Gericht hat seine Entschei­dung damit begrün­det, dass der Beschluss des BAG vom 14.12.2010 nur gegen­warts­be­zo­gen erfol­gt sei. Wörtlich: Es beste­hen ern­stliche Zweifel, ob die auf der Basis eines mit der CGZP abgeschlosse­nen Tar­ifver­trages beschäftigten Lei­har­beit­nehmer gegen­wär­tig auf­grund ein­er Tar­i­fun­fähigkeit der CGZP einen höheren Ent­geltanspruch haben, auf welchen Sozialver­sicherungs­beiträge für die Ver­gan­gen­heit nachzuer­heben sind.