Übersicht: Tarifabschlüsse Branchenzuschlagstarifverträge
Während in vielen Betrieben über die Sommermonate vielleicht etwas Ruhe eingekehrt ist, haben die Tarifvertragsparteien verhandelt und konnten Tarifabschlüsse erzielen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Ergebnisse der Verhandlungen über die Branchenzuschlagstarifverträge zwischen der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bestehend aus BAP und iGZ, sowie der IG Metall und der IG BCE.
Änderungen im TV BZ ME
- Ab dem 01.09.2023: Die erste Zuschlagstufe gem. § 2 Abs. 3 TV BZ ME (i.H.v. 15 %) ist bereits ab dem ersten Einsatztag zu zahlen. Das gilt sowohl für ab dem 01.09.2023 begonnene bzw. beginnende Einsätze im Geltungsbereich des TV BZ ME als auch für bereits vorher begonnene Einsätze, die zum Stichtag des 01.09.2023 noch keine vollen sechs Wochen andauerten.
(Unverändert bleiben die sog. „Deckelungsregelung“ in § 2 Abs. 5 TV BZ ME und die Protokollnotizen zum sog. Mindestbranchenzuschlag.) - In § 6 TV BZ ME wurden Übergangsregelungen aufgrund der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) aus dem Jahr 2017 gestrichen. In einem neuen Absatz 2 wurde nun die Einbeziehung des Tarifvertrags zur Inflationsausgleichsprämie in den TV BZ ME geregelt (mit Wirkung ab dem 01.07.2023; s.u.).
- Zur Laufzeit des Tarifvertrags bestimmt § 7 Abs. 2 TV BZ ME, dass dieser mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden kann.
Neuer Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME)
Als Ergänzung zum TV BZ ME haben sich die Tarifvertragsparteien außerdem auf einen Tarifvertrag zur Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME) geeinigt. Dieser sieht eine zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlende steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 2.300 € vor. Die Höhe des maximalen Anspruchs von 2.300 € ist auf diejenige Inflationsausgleichsprämie gedeckelt, die einer vergleichbaren Arbeitnehmerin oder einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes im Zeitraum Dezember 2022 bis Dezember 2024 gewährt wird.
Anspruch auf die Prämie ab 2024 haben Vollzeitbeschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von fünf Monaten bei mindestens einmonatigen Einsätzen in einem Betrieb des Geltungsbereichs des TV BZ ME. Der Anspruch beläuft sich auf 300 € im Januar 2024 sowie jeweils 200 € in den Monaten Februar bis November 2024. Zahlbar ist die Prämie mit der jeweiligen Monatsabrechnung. Bei Beschäftigten, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, oder Beschäftigten in Teilzeit erfolgt eine anteilige Monatsauszahlung. Die Anrechnung einer von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber bereits geleisteten außertariflichen Inflationsausgleichsprämie ist möglich.
Änderungen der Tarifverträge mit der IG BCE
Auch die Branchenzuschlagstarifverträge mit der IG BCE wurden entsprechend der Einigung über den TV BZ ME angepasst. Relevant sind dabei insbesondere die Vereinbarungen zur Inflationsausgleichsprämie sowie zur Zahlung der ersten Zuschlagsstufe (in Höhe des jeweiligen Tarifvertrags) ab Einsatzbeginn mit Wirkung ab dem 01.09.2023.
Die Änderungen betreffen folgende Branchenzuschlagstarifverträge:
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der chemischen Industrie (TV BZ Chemie),
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier erzeugenden Industrie (TV BZ PE – gewerblich),
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk),
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS),
- Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff).
Für jeden dieser Branchenzuschlagstarifverträge gibt es nun auch einen entsprechenden Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie, also TV IAP Chemie, TV AIP PE – gewerblich, etc. Die Regelungen entsprechen hierbei inhaltlich vollumfänglich den bereits oben dargelegten Bestimmungen zum TV IAP ME.
Änderungen im TV BZ HK und TV BZ TB
Diese Änderungen wurden außerdem für die – mit der IG Metall geschlossenen – Tarifverträge über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK) sowie in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB) übernommen. Hierbei sind jedoch einige Abweichungen zu beachten.
Zunächst greift die Vereinbarung über die künftige Zahlung der ersten Branchenzuschlagsstufe ab Einsatzbeginn für diese beiden Tarifabschlüsse erst mit Wirkung ab dem 01.10.2023. Außerdem wurde ein Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie nur für die Textil- und Bekleidungsindustrie (TV IAP TB) geschlossen. Die Inflationsausgleichsprämie beträgt dabei bis zu 1150 €, mit einem Anspruch von 150 € im Januar 2024 sowie 100 € in den Monaten Februar bis November 2024. Die üblichen Bestimmungen zur Inflationsausgleichsprämie wurden ohne Anpassungen entsprechend übernommen.
Für die Stammbeschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie liegt noch keine tarifliche Einigung über eine Inflationsausgleichsprämie vor, sodass für die Arbeitnehmerüberlassung entsprechend noch kein TV IAP vereinbart wurde. Dieser soll geschlossen werden, sobald eine tarifliche Regelung für die Stammbeschäftigten erzielt worden ist.
Quellen: iGZ / BAP / eigene