Übersicht: Tarifabschlüsse Branchenzuschlagstarifverträge

Während in vie­len Betrieben über die Som­mer­monate vielle­icht etwas Ruhe eingekehrt ist, haben die Tar­ifver­tragsparteien ver­han­delt und kon­nten Tar­i­fab­schlüsse erzie­len. Im Fol­gen­den geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtig­sten Ergeb­nisse der Ver­hand­lun­gen über die Branchen­zuschlagstar­ifverträge zwis­chen der Ver­hand­lungs­ge­mein­schaft Zeitar­beit (VGZ), beste­hend aus BAP und iGZ, sowie der IG Met­all und der IG BCE.

Änderungen im TV BZ ME

  • Ab dem 01.09.2023: Die erste Zuschlagstufe gem. § 2 Abs. 3 TV BZ ME (i.H.v. 15 %) ist bere­its ab dem ersten Ein­satz­tag zu zahlen. Das gilt sowohl für ab dem 01.09.2023 begonnene bzw. begin­nende Ein­sätze im Gel­tungs­bere­ich des TV BZ ME als auch für bere­its vorher begonnene Ein­sätze, die zum Stich­tag des 01.09.2023 noch keine vollen sechs Wochen andauerten.
    (Unverän­dert bleiben die sog. „Deck­elungsregelung“ in § 2 Abs. 5 TV BZ ME und die Pro­tokoll­no­ti­zen zum sog. Mindestbranchenzuschlag.)
  • In § 6 TV BZ ME wur­den Über­gangsregelun­gen auf­grund der Änderung des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes (AÜG) aus dem Jahr 2017 gestrichen. In einem neuen Absatz 2 wurde nun die Ein­beziehung des Tar­ifver­trags zur Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie in den TV BZ ME geregelt (mit Wirkung ab dem 01.07.2023; s.u.).
  • Zur Laufzeit des Tar­ifver­trags bes­timmt § 7 Abs. 2 TV BZ ME, dass dieser mit ein­er Frist von 3 Monat­en zum Jahre­sende, erst­mals zum 31. Dezem­ber 2024 gekündigt wer­den kann.

Neuer Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie (TV IAP ME)

Als Ergänzung zum TV BZ ME haben sich die Tar­ifver­tragsparteien außer­dem auf einen Tar­ifver­trag zur Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie (TV IAP ME) geeinigt. Dieser sieht eine zusät­zlich zum Arbeit­slohn zu zahlende steuer- und sozialver­sicherungs­freie Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie von bis zu 2.300 € vor. Die Höhe des max­i­malen Anspruchs von 2.300 € ist auf diejenige Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie gedeck­elt, die ein­er ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmerin oder einem ver­gle­ich­baren Arbeit­nehmer des Kun­den­be­triebes im Zeitraum Dezem­ber 2022 bis Dezem­ber 2024 gewährt wird.

Anspruch auf die Prämie ab 2024 haben Vol­lzeitbeschäftigte mit ein­er Betrieb­szuge­hörigkeit von fünf Monat­en bei min­destens ein­monati­gen Ein­sätzen in einem Betrieb des Gel­tungs­bere­ichs des TV BZ ME. Der Anspruch beläuft sich auf 300 € im Jan­u­ar 2024 sowie jew­eils 200 € in den Monat­en Feb­ru­ar bis Novem­ber 2024. Zahlbar ist die Prämie mit der jew­eili­gen Monatsabrech­nung. Bei Beschäftigten, die aus dem Arbeitsver­hält­nis auss­chei­den, oder Beschäftigten in Teilzeit erfol­gt eine anteilige Monat­sauszahlung. Die Anrech­nung ein­er von der Arbeit­ge­berin oder dem Arbeit­ge­ber bere­its geleis­teten außer­tar­i­flichen Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie ist möglich.

Änderungen der Tarifverträge mit der IG BCE

Auch die Branchen­zuschlagstar­ifverträge mit der IG BCE wur­den entsprechend der Eini­gung über den TV BZ ME angepasst. Rel­e­vant sind dabei ins­beson­dere die Vere­in­barun­gen zur Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie sowie zur Zahlung der ersten Zuschlagsstufe (in Höhe des jew­eili­gen Tar­ifver­trags) ab Ein­satzbe­ginn mit Wirkung ab dem 01.09.2023.

Die Änderun­gen betr­e­f­fen fol­gende Branchenzuschlagstarifverträge:

  • Tar­ifver­trag über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in der chemis­chen Indus­trie (TV BZ Chemie),
  • Tar­ifver­trag über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in der Papi­er erzeu­gen­den Indus­trie (TV BZ PE – gewerblich),
  • Tar­ifver­trag über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in der Kautschukin­dus­trie (TV BZ Kautschuk),
  • Tar­ifver­trag über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in den Kali- und Stein­salzberg­bau (TV BZ KS),
  • Tar­ifver­trag über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in der Kun­st­stoff ver­ar­bei­t­en­den Indus­trie (TV BZ Kunststoff).

Für jeden dieser Branchen­zuschlagstar­ifverträge gibt es nun auch einen entsprechen­den Tar­ifver­trag Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie, also TV IAP Chemie, TV AIP PE – gewerblich, etc. Die Regelun­gen entsprechen hier­bei inhaltlich vol­lum­fänglich den bere­its oben dargelegten Bes­tim­mungen zum TV IAP ME.

Änderungen im TV BZ HK und TV BZ TB

Diese Änderun­gen wur­den außer­dem für die – mit der IG Met­all geschlosse­nen – Tar­ifverträge über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in der Holz und Kun­st­stoff ver­ar­bei­t­en­den Indus­trie (TV BZ HK) sowie in der Tex­til- und Bek­lei­dungsin­dus­trie (TV BZ TB) über­nom­men. Hier­bei sind jedoch einige Abwe­ichun­gen zu beachten.

Zunächst greift die Vere­in­barung über die kün­ftige Zahlung der ersten Branchen­zuschlagsstufe ab Ein­satzbe­ginn für diese bei­den Tar­i­fab­schlüsse erst mit Wirkung ab dem 01.10.2023. Außer­dem wurde ein Tar­ifver­trag Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie nur für die Tex­til- und Bek­lei­dungsin­dus­trie (TV IAP TB) geschlossen. Die Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie beträgt dabei bis zu 1150 €, mit einem Anspruch von 150 € im Jan­u­ar 2024 sowie 100 € in den Monat­en Feb­ru­ar bis Novem­ber 2024. Die üblichen Bes­tim­mungen zur Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie wur­den ohne Anpas­sun­gen entsprechend übernommen.

Für die Stammbeschäftigten in der Holz und Kun­st­stoff ver­ar­bei­t­en­den Indus­trie liegt noch keine tar­i­fliche Eini­gung über eine Infla­tion­saus­gle­ich­sprämie vor, sodass für die Arbeit­nehmerüber­las­sung entsprechend noch kein TV IAP vere­in­bart wurde. Dieser soll geschlossen wer­den, sobald eine tar­i­fliche Regelung für die Stammbeschäftigten erzielt wor­den ist.

Quellen: iGZ / BAP / eigene