BAG zur Erstattung einer Vermittlungsprovision durch den Arbeitnehmer

Das Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) hat­te kür­zlich über die Unwirk­samkeit ein­er arbeitsver­traglichen Regelung zu entschei­den. Dieser Regelung zufolge war der Arbeit­nehmer verpflichtet, sein­er Arbeit­ge­berin die Ver­mit­tlung­spro­vi­sion an den Per­sonal­dien­stleis­ter zu erstat­ten, falls er das Arbeitsver­hält­nis vor Ablauf ein­er bes­timmten Frist been­det. Das BAG urteilte, dass diese arbeitsver­tragliche Regelung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirk­sam sei (Urteil v. 20.06.2023 – Az.: 1 AZR 265/22).

Erstattung der Provision durch den Arbeitnehmer nach Arbeitsvertrag

Der Arbeitsver­trag zwis­chen Arbeit­nehmer und Arbeit­ge­berin war durch die Ver­mit­tlung eines Per­sonal­dien­stleis­ters zus­tande gekom­men. § 13 des Arbeitsver­trags sah vor, dass der Arbeit­nehmer die von der Arbeit­ge­berin an den Per­sonal­dien­stleis­ter gezahlte Ver­mit­tlung­spro­vi­sion zu erstat­ten habe, wenn das Arbeitsver­hält­nis vor dem Ablauf ein­er Frist von einem Jahr und zwei Monat­en ende. Als Voraus­set­zung für die Erstat­tung legte der § 13 außer­dem fest, dass das Arbeitsver­hält­nis – unter anderem – aus vom Arbeit­nehmer „zu vertre­tenden Grün­den“ von ihm selb­st been­det wer­den würde.

Der Arbeit­nehmer been­dete das Arbeitsver­hält­nis frist­gerecht noch während der Probezeit und damit vor Ablauf der Frist des § 13 des Arbeitsver­trags. Daraufhin behielt die Arbeit­ge­berin unter Ver­weis auf diese Klausel einen Teil­be­trag der für den Monat der Kündi­gung ver­rech­neten Vergü­tung ein. Während der Arbeit­nehmer die Zahlung dieses Teil­be­trags ver­langte, forderte die Arbeit­ge­berin die Erstat­tung der restlichen Ver­mit­tlung­spro­vi­sion durch ihren ehe­ma­li­gen Arbeitnehmer.

Die Entscheidung des BAG: keine wirksam vereinbarte Erstattungspflicht

Das BAG wies die Revi­sion der Arbeit­ge­berin ab. Zunächst sei der § 13 des Arbeitsver­trags eine kon­trollfähige Ein­malbe­din­gung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Das sind solche vor­for­mulierten Ver­trags­be­din­gun­gen, die nur ein­ma­lig ver­wen­det wer­den und somit eigentlich nicht der gerichtlichen Kon­trolle unter­fall­en. Dies ist den­noch der Fall, soweit der Ver­brauch­er auf Grund der Vor­for­mulierung keinen Ein­fluss auf den Inhalt der fraglichen Regelung nehmen konnte.

Inhaltlich bew­ertete das Bun­de­sar­beits­gericht den § 13 des Arbeitsver­trags als unangemessene Benachteili­gung des Arbeit­nehmers ent­ge­gen den Geboten von Treu und Glauben. Daher sei die Regelung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirk­sam. Zur Begrün­dung führte das ober­ste Gericht in Arbeitssachen aus, dass der Arbeit­nehmer durch den § 13 des Arbeitsver­trags in seinem Recht auf freie Wahl des Arbeit­splatzes aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG beein­trächtigt würde.

Eine Recht­fer­ti­gung für diese Beein­träch­ti­gung durch begrün­dete Inter­essen der Arbeit­ge­berin läge nicht vor. Denn diese habe grund­sät­zlich das unternehmerische Risiko dafür zu tra­gen, dass sich die von ihr vorgenomme­nen finanziellen Aufwen­dun­gen zur Per­son­albeschaf­fung nicht „lohnen“ kön­nten, sofern der Arbeit­nehmer sein Arbeitsver­hält­nis in rechtlich zuläs­siger Weise beende. Ein bil­li­genswertes Inter­esse der Arbeit­ge­berin, der­lei Kosten auf den Arbeit­nehmer zu über­tra­gen, beste­he fol­glich nicht. Zugle­ich erhielte der Arbeit­nehmer durch die Regelung auch keinen Vorteil, welch­er die genan­nte Beein­träch­ti­gung sein­er Arbeit­splatzwahl­frei­heit aus­gle­ichen könne.

Eine Voll­textveröf­fentlichung liegt noch nicht vor. Die Pressemit­teilung des BAG find­en Sie hier.

Kommentar

Die Entschei­dung über­rascht wenig und ist auch kor­rekt. Wenn am Markt derzeit auf­grund des Fachkräfte­man­gels hohe Pro­vi­sio­nen für die Über­nahme von Arbeit­nehmern ver­langt wer­den, freut das die Ver­mit­tler, sofern sie Arbeit­skräfte haben, und es belastet das übernehmende Unternehmen. So ist das halt in der Mark­twirtschaft, in der Ange­bot und Nach­frage die Preise bes­tim­men. Dafür kann aber die über­nommene Per­son nichts, denn diese schließt den Ver­trag mit dem Ver­mit­tler (bzw. dem Per­sonal­dien­stleis­ter) ja nicht selb­st ab. Ihr dieses Risiko den­noch aufzubür­den, wäre in der Tat unbillig.

Anders ist es z. B. bei Rück­zahlungsvere­in­barun­gen über Fort­bil­dungskosten, die inner­halb gewiss­er Gren­zen zuläs­sig sind und bleiben. Denn hier haben die Arbeit­nehmer einen Ben­e­fit, z. B. den, dass sie die Aus­bil­dung auch bei anderen Arbeit­ge­bern nutzen und somit später ein höheres Gehalt erzie­len kön­nen. Dann ist eine Kosten­beteili­gung rechtlich möglich.
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