16. Mai 2013

Stellenpools

Die Auf­nahme von Zeitar­beit­nehmern in einen Stel­len­pool ist nicht mitbes­tim­mungspflichtig; mitbes­tim­mungspflichtig ist erst der konkrete Ein­satz im Betrieb. Das hat das Bun­de­sar­beits­ge­icht am 23.01.2008 (1 ABR 74/06) entsch­ieden. In dem entsch­iede­nen Fall hat­te der Kun­den­be­trieb mit einem Per­sonal­dien­stleis­ter einen Rah­men­ver­trag abgeschlossen. Danach sollte das Zeitar­beit­sun­ternehmen für rund 55.000 Abruf­s­tun­den einen Stel­len­pool bilden, aus dem der Kunde Ein­satzkräfte auswählen kann. Der Kunde hat­te den Betrieb­srat in seinem Unternehmen aufge­fordert, die Zus­tim­mung zur Auf­nahme namentlich benan­nter Zeitar­beit­nehmer in den Stel­len­pool zu erteilen. Nach­dem der Betrieb­srat seine Zus­tim­mung hierzu ver­weigert hat­te, klagte der Kun­den­be­trieb auf Erset­zung der Zus­tim­mung hierzu.

Der Fall ging bis zum Bun­de­sar­beits­gericht, das kein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats sah. Es argu­men­tierte schlicht damit, dass es sich bei der Bil­dung des Pools und der Benen­nung der einzel­nen Mitar­beit­er noch über­haupt nicht um eine mitbes­tim­mungspflichtige Ein­stel­lung han­dele. Also könne der Kunde hier auch tun und lassen, was er wolle, ohne irgen­deine Zus­tim­mung ein­holen zu müssen. Erst wenn er die Arbeit­nehmer konkret für einen Ein­satz auswählt, hat er eine Zus­tim­mung des Betrieb­srats einzuholen.