16. Mai 2013
Stellenpools
Die Aufnahme von Zeitarbeitnehmern in einen Stellenpool ist nicht mitbestimmungspflichtig; mitbestimmungspflichtig ist erst der konkrete Einsatz im Betrieb. Das hat das Bundesarbeitsgeicht am 23.01.2008 (1 ABR 74/06) entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte der Kundenbetrieb mit einem Personaldienstleister einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Danach sollte das Zeitarbeitsunternehmen für rund 55.000 Abrufstunden einen Stellenpool bilden, aus dem der Kunde Einsatzkräfte auswählen kann. Der Kunde hatte den Betriebsrat in seinem Unternehmen aufgefordert, die Zustimmung zur Aufnahme namentlich benannter Zeitarbeitnehmer in den Stellenpool zu erteilen. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu verweigert hatte, klagte der Kundenbetrieb auf Ersetzung der Zustimmung hierzu.
Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sah. Es argumentierte schlicht damit, dass es sich bei der Bildung des Pools und der Benennung der einzelnen Mitarbeiter noch überhaupt nicht um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung handele. Also könne der Kunde hier auch tun und lassen, was er wolle, ohne irgendeine Zustimmung einholen zu müssen. Erst wenn er die Arbeitnehmer konkret für einen Einsatz auswählt, hat er eine Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.