16. Mai 2013
Auswahl durch Betriebsrat
Der Betriebsrat kann nach §§ 75 und 80 BetrVG die Einhaltung gesetzlicher oder tariflicher Regelungen von seinem Arbeitgeber verlangen. Verhalten sich Zeitarbeitunternehmen und Kunde jedoch gesetzeskonform, endet an dieser Stelle auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dem Arbeitgeber vorschreiben, welche Tarifverträge anzuwenden sind oder mit welchen Personaldienstleistern er zusammen arbeiten soll, kann der Betriebsrat nicht. Solche rein unternehmerische Entscheidungen sind der Mitwirkung auf betrieblicher Ebene entzogen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03. April 2008 (C 346/06), in der es zwar nicht direkt um arbeitsrechtliche Fragestellungen ging, wird man sogar noch weiter gehend sagen müssen, dass ein Betriebsrat den Arbeitgeber nicht einmal zur Aufkündigung der Zusammenarbeit mit einem Zeitarbeitunternehmen zwingen kann, das sich nicht vollständig an vorgegebene Tariflöhne hält (so wenig ein solches Verhalten auch wünschenswert ist).