16. Mai 2013

Auswahl durch Betriebsrat

Der Betrieb­srat kann nach §§ 75 und 80 BetrVG die Ein­hal­tung geset­zlich­er oder tar­i­flich­er Regelun­gen von seinem Arbeit­ge­ber ver­lan­gen. Ver­hal­ten sich Zeitar­beitun­ternehmen und Kunde jedoch geset­zeskon­form, endet an dieser Stelle auch das Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srats. Dem Arbeit­ge­ber vorschreiben, welche Tar­ifverträge anzuwen­den sind oder mit welchen Per­sonal­dien­stleis­tern er zusam­men arbeit­en soll, kann der Betrieb­srat nicht. Solche rein unternehmerische Entschei­dun­gen sind der Mitwirkung auf betrieblich­er Ebene ent­zo­gen. Nach ein­er Entschei­dung des Europäis­chen Gericht­shofs vom 03. April 2008 (C 346/06), in der es zwar nicht direkt um arbeit­srechtliche Fragestel­lun­gen ging, wird man sog­ar noch weit­er gehend sagen müssen, dass ein Betrieb­srat den Arbeit­ge­ber nicht ein­mal zur Aufkündi­gung der Zusam­me­nar­beit mit einem Zeitar­beitun­ternehmen zwin­gen kann, das sich nicht voll­ständig an vorgegebene Tar­i­flöhne hält (so wenig ein solch­es Ver­hal­ten auch wün­schenswert ist).