16. Dezember 2015

Steine statt Brot vom BSG in CGZP-Verfahren

Heute hat sich das Bun­dessozial­gericht erst­mals mit einem CGZP-Sachver­halt befasst. Die Entschei­dung — B 12 R 11/14 R - stellt für alle Seit­en eine Ent­täuschung dar. Sie schafft wed­er Recht­sklarheit in den maßge­blichen Fra­gen noch erle­ichtert sie das zukün­ftige Betreiben der Prozesse, in denen es um Beitragsnach­forderun­gen geht. Bei der Bew­er­tung ist naturgemäß Vor­sicht geboten, da das Urteil nicht im Voll­text vor­liegt und Basis des Bew­er­tung allein die heutige Press­in­for­ma­tion des BSG ist.

Der 12. Sen­at hat­te eine Sprun­geriv­i­sion gegen ein Urteil des SG Han­nover nicht endgültig entsch­ieden, son­dern zur weit­eren Sachaufk­lärung dor­thin zurück verwiesen.

Zwar sei die Nach­forderung von Beiträ­gen der Jahre 2005 bis 2010 grund­sät­zlich zuläs­sig, so das BSG, zumal sich Per­sonal­dien­stleis­ter nicht erfol­gre­ich auf Ver­trauenss­chutz berufen kön­nten. Diese Sicht der Dinge über­rascht nach dem gle­ich lau­t­en­den Beschluss des BVerG vom 25. Mai 2015 — 1 BvR 2314/12, nicht wirk­lich. Das dürfte der DRV noch gefallen.

Wed­er der DRV noch den Per­sonal­dien­stleis­tern dürfte hinge­gen zusagen, dass vor ein­er abschließen­den Entschei­dung zukün­ftig alle betrof­fe­nen Beschäftigten und alle insoweit von den nachge­forderten Beiträ­gen begün­stigten anderen Sozialver­sicherungsträger als notwendig Beige­ladene am Rechtsstre­it beteiligt wer­den müssen. Diese Beiladung ist auch in den meis­ten Ver­fahren, die unsere Kan­zlei betreut, bish­er unterblieben. Aus gutem Grund: denn schon bei kleineren Per­sonal­dien­stleis­tern wären einige Hun­dert Arbeit­nehmer zu beteili­gen, bei größeren sind es gle­ich mehrere Tausend. Schon jet­zt irri­tiert die gele­gentliche Auf­forderung der Sozial­gerichte, Schrift­sätze z.B. mit 456 Abschriften für die Beige­lade­nen einzure­ichen, was das eigene Sekre­tari­at schon bish­er ordentlich forderte. Die Beteiligten wer­den sich vor allem in größeren Ver­fahren nun weit erhöhen, wobei es nicht nur um die Zahl der kopierten Schrift­sätze geht, son­dern um die Dauer von Ver­fahren, die sich durch das Auseinan­der­set­zen mit Einzelforderun­gen etc. deut­lich erhöhen kann. Ökonomisch ist das jeden­falls nicht.

Darüber hin­aus ver­langt das Gericht, dass Tat­sachen­fest­stel­lun­gen dazu erhoben wer­den müssten, welche Beiträge auf welche konkreten Ent­geltansprüche einzel­ner Arbeit­nehmer ent­fall­en und welche Beitragsan­teile darüber hin­aus­ge­hend auf ein­er (an sich grund­sät­zlich zuläs­si­gen) Schätzung beruhen. auch diese genaue Fes­tle­gung ist bish­er in den wenig­sten Ver­fahren erfol­gt. Sie kön­nte in vie­len Fällen dazu führen, dass die DRV damit begin­nt, ihre bere­its abgeschlosse­nen Prü­fun­gen wieder aufzurollen, um den stren­geren Prü­fun­san­forderun­gen zu genü­gen. Auch dieser Aspekt nützt kein­er der bei­den Seit­en wirk­lich, son­dern schafft nur weit­ere Rechtsunsicherheit.

Lei­der hat sich das Gericht eben­falls nicht genau zu den Voraus­set­zun­gen ein­er Anspruchsver­jährung — vor allem für das Jahr 2006 — fest­gelegt. Dass es genauer­er Fest­stel­lun­gen zum Vor­satz bei Beitragsansprüchen für das Jahr 2006 bedürfe, wie es in der Presserek­lärung heißt, ist ein nichtssagen­der All­ge­mein­platz. Viel inter­es­san­ter (und prak­tisch wichtig) wäre dage­gen die Antwort auf zwei andere Fra­gen gewesen:

1. Wer trägt die Beweis­last für einen möglichen Vor­satz und was ist dazu im Prozess vorzubrin­gen? Dies ist angesichts der einzel­nen erstin­stan­zlich bere­its durchge­führten Beweisauf­nah­men von enormer Rel­e­vanz und kann allein über Erfolg oder Mis­ser­folg ein­er Klage entscheiden.

2. Kann ein Vor­satz im Jahr 2010 (für das Jahr 2006) über­haupt ent­standen sein, wenn das Aus­gang­surteil des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 14.12.2010 dieTar­i­fun­fähigkeit der CGZP nur mit Gegen­warts­bezug fest­stellte und zudem erst im Jahr 2011 dessen Begrün­dung vorlag?

Zu bei­den Fra­gen wäre es nicht zuviel ver­langt gewe­sen, dass das BSG ein wenig mehr Recht­sklarheit schafft, was lei­der unterblieben ist.

Am Ende bleibt nur zu hof­fen, dass die Begrün­dung doch weit­ere Anhalt­spunk­te zur zukün­fti­gen Behand­lung von Kon­flik­ten enthält.