26. August 2013
SG Nürnberg gibt CGZP-Anwendern Recht
Die 9. Kammer des SG Nürnberg hat am 22.08.2013 durch Urteil einen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund über CGZP- Nachforderungen aufgehoben (Az.: S 9 R 1014/12).
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid betraf den regelmäßigen Prüfungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.12.2009. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte jedoch bereits 2007 und 2011 in der regulären Beitragsprüfung BP-Bescheide erlassen. Diese Bescheide waren bestandskräftig geworden.
Die 9. Kammer des SG Nürnberg hat den CGZP-Bescheid aufgehoben, da die Nachforderung von Beitragen nur nach § 45 SGB X möglich ist, wenn der Zeitraum bereits zuvor Gegenstand einer früheren Betriebsprüfung war (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 31.07.2012 – L 5 R 345/12 B ER). § 45 SGB X regelt insoweit einen Fall des besonderen Vertrauensschutzes aufgrund einer bindenden Verwaltungsentscheidung. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Aufhebung waren im konkreten Fall nicht eingehalten. Zwar enthielt der CGZP-Beitragsbescheid den von der Deutschen Rentenversicherung standardmäßigen Hinweis auf die CGZP-Problematik, nach Auffassung des SG Nürnberg war dieser Hinweis aber zu unbestimmt.
Bei dem Urteil handelt es um die erste Entscheidung in der Hauptsache zur CGZP-Problematik in Bayern. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund haben bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.
Prozessvertreter der Kläger waren Rechtsanwälte/Fachanwälte für Arbeitsrecht Dr. Cornelius Popp/Jan Kreuzer (Erlanger Treuhand Gruppe): www.eth-law.de