29. August 2013

Betriebsbedingte Kündigung — Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungsmöglichkeiten

BAG — 29.08.2013 — 2 AZR 809/12 | Eine Kündi­gung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) KSchG auch dann sozial gerecht­fer­tigt, wenn der betrof­fene Arbeit­nehmer nur in einem im Aus­land liegen­den Betrieb des Arbeit­ge­bers weit­erbeschäftigt wer­den kann. Da sich der Gel­tungs­bere­ich der §§ 1 — 14 des KSchG nur auf Betriebe bezieht, die in der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land liegen, ist der Arbeit­ge­ber nicht verpflichtet dem zu kündi­gen­den Arbeit­nehmer einen freien Arbeit­splatz im Aus­land anzubieten.

(Anmerkung: Die Arbeitsstätte des gekündigten Arbeit­nehmers befand sich in Nor­drhein-West­falen, der weit­ere Betrieb des Arbeit­ge­bers befand sich in Tschechien)