29. August 2013
Betriebsbedingte Kündigung — Berücksichtigung ausländischer Beschäftigungsmöglichkeiten
BAG — 29.08.2013 — 2 AZR 809/12 | Eine Kündigung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) KSchG auch dann sozial gerechtfertigt, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur in einem im Ausland liegenden Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden kann. Da sich der Geltungsbereich der §§ 1 — 14 des KSchG nur auf Betriebe bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet dem zu kündigenden Arbeitnehmer einen freien Arbeitsplatz im Ausland anzubieten.
(Anmerkung: Die Arbeitsstätte des gekündigten Arbeitnehmers befand sich in Nordrhein-Westfalen, der weitere Betrieb des Arbeitgebers befand sich in Tschechien)