13. Mai 2019
Personaldienstleister: SG Kassel zeigt Verständnis für Probleme von Personaldienstleistern
Der Sachverhalt
Einem Personaldienstleister, der sich auf den Verleih studentischer Kräfte im gastronomischen Bereich spezialisiert hat, wurde im Verlängerungsverfahren die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von der Bundesagentur für Arbeit versagt. Begründet wurde diese Entscheidung mit fehlender Zuverlässigkeit, Dokumentationsmängeln und dem Vorwurf, das Unternehmen habe seinen Mitarbeitern den Garantielohn nicht gezahlt. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren wandte sich der Personaldienstleister mit unserer Hilfe im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Kassel gegen diese Entscheidung.
Das Ergebnis
Das Sozialgericht erließ einen Hinweisbeschluss, dass es die Versagung für nicht gerechtfertigt halte (SG Kassel S 11 AL 5/19). Die Bundesagentur für Arbeit habe sich nicht ausreichend mit den Besonderheiten der Tätigkeit des Personaldienstleisters befasst.
Anders als die BA meinte, habe bei dem Personaldienstleister nämlich gar kein Garantielohnverstoß vorgelegen. Der Personaldienstleister arbeitete ausschließlich mit Studierenden, was sich häufig als schwierig darstellt. Denn viele studentische Arbeitskräfte nehmen Aufträge nur dann an, wenn sie gerade Zeit und Lust zum Arbeiten haben. Eine dokumentierbare Ablehnung ist in vielen Fällen auch auf Weisung des Arbeitgebers nicht zu erhalten. Zudem werden Aufträge ohne Begründung abgesagt. Aufgrund von Personalmangel war der Dienstleister darauf angewiesen, dass Mitarbeiter Aufträge freiwillig annehmen – was sie häufig nicht taten.
Dass eine Dokumentation solcher Sachverhalte nicht immer möglich ist, wurde durch die BA, auch im Widerspruchsverfahren, nicht ausreichend gewürdigt. Daher forderte das Sozialgericht die BA dazu auf, die Erlaubnis vorläufig zu erteilen. Dies hat die BA nun angekündigt.
AMETHYST-Kommentar
Personaldienstleister sollten – trotz des wohlwollenden Hinweises im Umgang mit unzuverlässigen Mitarbeitern – unbedingt Ablehnungen zugewiesener Einsätze ausreichend dokumentieren. Wichtig ist die Angabe des Datums des Angebots und der Ablehnung. Oder es sollte eine Notiz des Gesprächs in der Personalakte hinterlegt werden, wenn ein Einsatz nicht angenommen wird. So können Sie darlegen, dass Sie Ihrer Verpflichtung, Arbeit zuzuweisen, nachgekommen sind und bei Nichtzahlung des Arbeitsentgelts keinen Garantielohnverstoß begangen haben.