13. Mai 2019

Personaldienstleister: SG Kassel zeigt Verständnis für Probleme von Personaldienstleistern

Der Sachverhalt

Einem Per­sonal­dien­stleis­ter, der sich auf den Ver­leih stu­den­tis­ch­er Kräfte im gas­tronomis­chen Bere­ich spezial­isiert hat, wurde im Ver­längerungsver­fahren die Erlaub­nis zur Arbeit­nehmerüber­las­sung von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit ver­sagt. Begrün­det wurde diese Entschei­dung mit fehlen­der Zuver­läs­sigkeit, Doku­men­ta­tion­s­män­geln und dem Vor­wurf, das Unternehmen habe seinen Mitar­beit­ern den Garantielohn nicht gezahlt. Nach einem erfol­glosen Wider­spruchsver­fahren wandte sich der Per­sonal­dien­stleis­ter mit unser­er Hil­fe im gerichtlichen Eil­ver­fahren vor dem Sozial­gericht Kas­sel gegen diese Entscheidung.

Das Ergebnis

Das Sozial­gericht erließ einen Hin­weis­beschluss, dass es die Ver­sa­gung für nicht gerecht­fer­tigt halte (SG Kas­sel S 11 AL 5/19). Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit habe sich nicht aus­re­ichend mit den Beson­der­heit­en der Tätigkeit des Per­sonal­dien­stleis­ters befasst.

Anders als die BA meinte, habe bei dem Per­sonal­dien­stleis­ter näm­lich gar kein Garantielohn­ver­stoß vorgele­gen. Der Per­sonal­dien­stleis­ter arbeit­ete auss­chließlich mit Studieren­den, was sich häu­fig als schwierig darstellt. Denn viele stu­den­tis­che Arbeit­skräfte nehmen Aufträge nur dann an, wenn sie ger­ade Zeit und Lust zum Arbeit­en haben. Eine doku­men­tier­bare Ablehnung ist in vie­len Fällen auch auf Weisung des Arbeit­ge­bers nicht zu erhal­ten. Zudem wer­den Aufträge ohne Begrün­dung abge­sagt. Auf­grund von Per­sonal­man­gel war der Dien­stleis­ter darauf angewiesen, dass Mitar­beit­er Aufträge frei­willig annehmen – was sie häu­fig nicht taten.

Dass eine Doku­men­ta­tion solch­er Sachver­halte nicht immer möglich ist, wurde durch die BA, auch im Wider­spruchsver­fahren, nicht aus­re­ichend gewürdigt. Daher forderte das Sozial­gericht die BA dazu auf, die Erlaub­nis vor­läu­fig zu erteilen. Dies hat die BA nun angekündigt.

AMETHYST-Kommentar

Per­sonal­dien­stleis­ter soll­ten – trotz des wohlwol­len­den Hin­weis­es im Umgang mit unzu­ver­läs­si­gen Mitar­beit­ern – unbe­d­ingt Ablehnun­gen zugewiesen­er Ein­sätze aus­re­ichend doku­men­tieren. Wichtig ist die Angabe des Datums des Ange­bots und der Ablehnung. Oder es sollte eine Notiz des Gesprächs in der Per­son­alak­te hin­ter­legt wer­den, wenn ein Ein­satz nicht angenom­men wird. So kön­nen Sie dar­legen, dass Sie Ihrer Verpflich­tung, Arbeit zuzuweisen, nachgekom­men sind und bei Nichtzahlung des Arbeit­sent­gelts keinen Garantielohn­ver­stoß began­gen haben.