20. Mai 2019

Arbeitsunfälle: BAG gewährt Betriebsrat des Kunden Auskunftsansprüche

Der Betrieb­srat kann vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, nicht nur über Unfälle eigen­er Mitar­beit­er unter­richtet zu wer­den, son­dern auch über Unfälle von Mitar­beit­ern ander­er Unternehmen. Das entsch­ied das BAG am 12. März 2019 (1 ABR 48/17).
Denn gem. § 89 Abs. 2 BetrVG hat der Betrieb­srat einen Anspruch auf Unter­rich­tung über jegliche Unfälle, die im Zusam­men­hang mit der Nutzung der betrieblichen Infra­struk­tur des Arbeit­ge­bers geschehen. Nur mit diesen Infor­ma­tio­nen kann der Betrieb­srat seinen geset­zlichen Ein­fluss bei allen Fra­gen zum Arbeitss­chutz und zur Unfal­lver­hü­tung gel­tend machen. Deshalb ist es irrel­e­vant, ob die Unfälle eige­nen Arbeit­nehmern des Arbeit­ge­bers, Lei­har­beit­nehmern oder auch Mitar­beit­ern auf Basis von Werkverträ­gen zustoßen.

AMETHYST-Kommentar

Damit der Betrieb­srat arbeitss­chutzrel­e­vante Erken­nt­nisse für die betrieb­szuge­höri­gen Arbeit­nehmer gewin­nen kann, bedarf er umfassender Ken­nt­nisse über die Abläufe auf dem Betrieb­s­gelände des Arbeit­ge­bers. Arbeit­ge­ber müssen ihm die nöti­gen Infor­ma­tio­nen deshalb zu Recht zugänglich machen.