20. Mai 2019
Arbeitsunfälle: BAG gewährt Betriebsrat des Kunden Auskunftsansprüche
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, nicht nur über Unfälle eigener Mitarbeiter unterrichtet zu werden, sondern auch über Unfälle von Mitarbeitern anderer Unternehmen. Das entschied das BAG am 12. März 2019 (1 ABR 48/17).
Denn gem. § 89 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterrichtung über jegliche Unfälle, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers geschehen. Nur mit diesen Informationen kann der Betriebsrat seinen gesetzlichen Einfluss bei allen Fragen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung geltend machen. Deshalb ist es irrelevant, ob die Unfälle eigenen Arbeitnehmern des Arbeitgebers, Leiharbeitnehmern oder auch Mitarbeitern auf Basis von Werkverträgen zustoßen.
AMETHYST-Kommentar
Damit der Betriebsrat arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewinnen kann, bedarf er umfassender Kenntnisse über die Abläufe auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen ihm die nötigen Informationen deshalb zu Recht zugänglich machen.