24. Januar 2012

Nutzung von Daten und Fotos eines ausgeschiedenen Mitarbeiters

LAG Frank­furt a. M. — 24.01.2012 — 19 SaGa 1480/11 | Das Per­sön­lichkeit­srecht eines Arbeit­nehmers ist ver­let­zt, wenn ein Arbeit­ge­ber per­sön­liche Dat­en und Fotos des aus­geschiede­nen Arbeit­nehmers weit­er auf sein­er Home­page präsen­tiert. Das entsch­ied das LAG Frank­furt im Fall ein­er angestell­ten Recht­san­wältin, die gegen ihre bish­erige Sozi­etät auf Ent­fer­nung der Bilder geklagt hat­te. Die Veröf­fentlichung auf der Home­page greife nach Ende des Arbeitsver­hält­niss­es unberechtigt in das Per­sön­lichkeit­srecht der Klägerin ein. Das veröf­fentlichte Pro­fil habe wer­ben­den Charak­ter. Ein berechtigtes Inter­esse der Beklagten an der Veröf­fentlichung der Dat­en der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsver­hält­niss­es gebe es nicht.

Tenor

Die Beru­fung der Ver­fü­gungs­beklagten gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Frank­furt am Main vom 05. Okto­ber 2011 – 13 Ga 160/11 – wird zurückgewiesen.

Die Ver­fü­gungs­beklagten haben die Kosten des Beru­fungsver­fahrens zu tragen.

Tatbe­stand

Die Parteien stre­it­en um eine Veröf­fentlichung im Internet.

Die Ver­fü­gungs­beklagten 1 – 3 betreiben eine Steuer­ber­ater- und Recht­san­waltssozi­etät als Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts. Die Ver­fü­gungsklägerin war in der Kan­zlei in der Zeit vom 01. Mai 2011 bis zum 31. Juli 2011 angestellt; das Arbeitsver­hält­nis endete durch arbeit­ge­ber­seit­ige Kündi­gung in der Probezeit. Während der Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es wurde die Ver­fü­gungsklägerin als Recht­san­wältin der Kan­zlei auf der Home­page der Kan­zlei auf der Seite „Unsere Kan­zlei“, Unter­ab­schnitt „Recht­san­wälte“ (im Fol­gen­den: Kan­zlei­seite) aufge­führt. Wegen der Angaben zum Pro­fil, die auf der Kan­zlei­seite enthal­ten waren, wird auf den von der Ver­fü­gungsklägerin gefer­tigten Entwurf (Bl. 69 d.A.) Bezug genom­men. Fern­er wurde auf der Home­page der Kan­zlei im News-?Blog eine Web­site mit der URL „http://www. A“ aufgenom­men, welche neben der Nachricht, dass die Ver­fü­gungsklägerin das Anwalt­steam im Bere­ich Han­dels- und Gesellschaft­srecht unter­stützt, Angaben zum Pro­fil der Ver­fü­gungsklägerin enthält und ein Foto von ihr zeigt. Bei­de Veröf­fentlichun­gen erfol­gten mit Wis­sen und Wollen der Ver­fü­gungsklägerin, welche die Angaben zu ihrem Pro­fil selb­st aus­gear­beit­et hat­te. Nach ihrem Auss­chei­den aus der Kan­zlei bat die Ver­fü­gungsklägerin, die inzwis­chen die Rechtsabteilung eines Unternehmens leit­et und zudem noch als Attor­ney at Law zuge­lassen ist, mit Schreiben vom 10. und 16. August 2011, wegen deren Wort­laut auf Bl. 20 f. d.A. Bezug genom­men wird, um Löschung der Veröf­fentlichun­gen zu ihrer Per­son von der Home­page der Kan­zlei. Während die Angaben über die Ver­fü­gungsklägerin von der Kan­zlei­seite gelöscht wur­den, lehn­ten die Ver­fü­gungs­beklagten es ab, die oben genan­nte Web­site im Rah­men des News-?Blog zu ent­fer­nen. Auf die weit­ere Auf­forderung zur Löschung durch Anwaltss­chreiben vom 25. August 2011 (Bl. 22 f. d.A.) teil­ten die Ver­fü­gungs­beklagten Fol­gen­des mit:

„Wir sehen für die Ent­fer­nung der Inhalte keinen Anlass, da sie den Tat­sachen entsprechen. Wir kön­nen aber auch gern ergänzen, dass das Arbeitsver­hält­nis inner­halb der Probezeit von uns been­det wurde.“

Mit Schreiben vom 01. Sep­tem­ber 2011 ließ die Ver­fü­gungsklägerin durch ihre Prozess­bevollmächtigte mit­teilen, die Ein­willi­gung zur veröf­fentlicht­en Mit­teilung über die Mitar­beit in der Sozi­etät werde „nochmals aus­drück­lich und deut­lich wider­rufen“; ein etwaiges Ein­ver­ständ­nis mit der Abbil­dung sei jeden­falls mit Anwaltss­chreiben vom 25. August 2011 kon­klu­dent wider­rufen worden.

Die Ver­fü­gungsklägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Ein­ver­ständ­nis mit der Veröf­fentlichung und der damit ver­bun­de­nen Wer­bung mit ihrer Kom­pe­tenz habe unter der Bedin­gung bzw. der Geschäfts­grund­lage des Fortbeste­hens des Arbeitsver­hält­niss­es ges­tanden; jeden­falls habe sie das Ein­ver­ständ­nis wirk­sam wider­rufen. Die Web­site, die wer­ben­den Charak­ter habe, sei seit der Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es unwahr, weil dadurch irreführend der Ein­druck erweckt werde, sie gehöre weit­er­hin zum Anwalt­steam. Die Eilbedürftigkeit folge aus dem beru­flichen Inter­esse der Ver­fü­gungsklägerin an der Besei­t­i­gung der per­sön­lichkeit­srechtsver­let­zen­den und irreführen­den Mit­teilung im Inter­net. Bei ein­er Dul­dung der inhaltlich unrichti­gen Aus­sage set­ze sie sich dem Vor­wurf der Mit­täter­schaft am standeswidri­gen Vorge­hen aus.

Die Ver­fü­gungsklägerin hat beantragt,

1. die Ver­fü­gungs­beklagte zu 1 – 3 im Wege der einst­weili­gen Ver­fü­gung gesamtschuld­ner­isch zu verurteilen, es zu unter­lassen, die Web­site mit der URL http://www. A im Inter­net auf ihrer Web­site der Anwalt­skan­zlei der Ver­fü­gungs­beklagten zu veröf­fentlichen sowie

2. den Ver­fü­gungs­beklagten für jeden Fall der Zuwider­hand­lung gegen die Verpflich­tung gemäß dem Antrag zu 1) ein Ord­nungs­geld bis zu € 50.000,00 anzudrohen.

Die Ver­fü­gungs­beklagten haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben die Auf­fas­sung vertreten, das Auss­chei­den aus dem Arbeitsver­hält­nis sei kein aus­re­ichen­der Grund für einen Wider­ruf des erteil­ten Ein­ver­ständ­niss­es. Eben­so wie bei Newslet­tern, die in Papier­form ver­sandt wür­den, könne auch bei Newslet­tern im Inter­net kein Anspruch auf Rück­nahme bestehen.

Das Arbeits­gericht Frank­furt am Main hat den Anträ­gen durch Urteil vom 05. Okto­ber 2011 – 13 Ga 160/11 – stattgegeben. Zur Begrün­dung hat es aus­ge­führt, die Ver­fü­gungsklägerin könne die Ent­fer­nung des Fotos gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ana­log i.V.m. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Kun­sturhe­berge­setz ver­lan­gen, weil die erforder­liche Ein­willi­gung fehle. Diese Ein­willi­gung, welche die Ver­fü­gungsklägerin durch die Mitar­beit an der Veröf­fentlichung erteilt habe, sei inzwis­chen wirk­sam wider­rufen wor­den. Als Wider­ruf­s­grund genüge das Auss­chei­den aus dem Arbeitsver­hält­nis. Die Ver­wen­dung des Fotos im News-?Blog ziele darauf, mit der Per­sön­lichkeit und der Fachkom­pe­tenz der Ver­fü­gungsklägerin zu wer­ben. Nach dem Auss­chei­den der Ver­fü­gungsklägerin aus der Kan­zlei hät­ten die Ver­fü­gungs­beklagten kein berechtigtes Inter­esse an der weit­eren Ver­wen­dung und Veröf­fentlichung des Fotos. Der Ver­gle­ich mit in Papier­form ver­sandten Newslet­tern gehe fehl, weil sie im Hin­blick auf die Dauer­haftigkeit nicht ver­gle­ich­bar seien. Suche man den Namen der Ver­fü­gungsklägerin mit dem Zusatz „Recht­san­wältin“ im Inter­net, so werde man auf die stre­it­ige Web­site ver­wiesen, während ein vor Monat­en in Papier­form ver­sandter Newslet­ter längst im Alt­pa­pi­er entsorgt wäre. Der Anspruch auf Löschung des Textes und der gesamten Web­site beruhe auf dem all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srecht (§§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V:m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) und dem Rück­sicht­nah­mege­bot aus § 241 Abs. 2 BGB. Die Ver­fü­gungs­beklagten ver­stießen durch das Fes­thal­ten an der Veröf­fentlichung gegen die Pflicht, Rück­sicht auf die Rechts­güter und berechtigten Inter­essen des (früheren) Arbeit­nehmers zu nehmen. Die Ver­fü­gungs­beklagten hät­ten kein Inter­esse am Fortbe­stand der Veröf­fentlichung dargelegt. Dage­gen habe die Ver­fü­gungsklägerin ein erhe­blich­es Inter­esse an der Löschung der Web­site. Durch das Auffind­en der Web­site könne bei Drit­ten der falsche Ein­druck entste­hen, die Ver­fü­gungsklägerin arbeite noch in der Kan­zlei der Ver­fü­gungs­beklagten. Dadurch könne die Ver­fü­gungsklägerin Nachteile erlei­den. Sie habe ein berechtigtes Inter­esse, dass die Kan­zlei nicht mehr an der wer­ben­den Veröf­fentlichung fes­thalte. Mit der ange­bote­nen Ergänzung der Veröf­fentlichung würde der Ver­stoß gegen das Rück­sicht­nah­mege­bot ver­tieft. Um die der Ver­fü­gungsklägerin dro­hen­den beru­flichen Nachteile abzuwen­den, sei der Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung geboten. Die Andro­hung des Ord­nungs­gelds beruhe auf § 890 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

Das Urteil ist den Ver­fü­gungs­beklagten am 14. Okto­ber 2011 zugestellt wor­den. Die Beru­fung der Ver­fü­gungs­beklagten ist am 18. Okto­ber 2011 und ihre Beru­fungs­be­grün­dung am 13. Dezem­ber 2011 beim Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gericht eingegangen.

Die Ver­fü­gungs­beklagten sind der Ansicht, der Wider­ruf der Ein­willi­gung zur Veröf­fentlichung des Fotos sei man­gels Wider­ruf­s­grunds unwirk­sam. Bei der Annahme, es liege ein wichtiger Grund vor, habe das Arbeits­gericht den Charak­ter der Veröf­fentlichung verkan­nt. Es han­dele sich – anders als die sofort gelöschte Pro­fil­seite — nicht um eine wer­bende Seite für das Leis­tungsange­bot der Kan­zlei, son­dern um einen News-?Beitrag. Es wäre nicht angemessen, wenn Unternehmen nach dem Auss­chei­den von Mitar­beit­ern alle Hin­weise auf diese aus den News-?Blogs ihrer Inter­net­seit­en löschen müssten. Es sei wed­er ein Ver­stoß gegen das Rück­sicht­nah­mege­bot noch eine Ver­let­zung der Per­sön­lichkeit­srechts gegeben. Es sei nicht ersichtlich, warum die Ver­bre­itung von Tat­sachen, die die Ver­fü­gungsklägerin einem neuen Arbeit­ge­ber gegenüber offen­baren müsse und die Inhalt eines Zeug­niss­es seien, unzuläs­sig sei. Der Beitrag berichte über den Ein­tritt der Ver­fü­gungsklägerin in die Kan­zlei und sei mit einem Datum verse­hen. Da die Ver­fü­gungsklägerin auf der Web­site „Unsere Kan­zlei, Recht­san­wälte“ nicht mehr aufge­führt sei, könne jed­er Nutzer bei einem Abgle­ich mit der Kan­zlei­seite fest­stellen, dass die Ver­fü­gungsklägerin inzwis­chen aus­geschieden sei. Beru­fliche Nachteile der Ver­fü­gungsklägerin durch die Veröf­fentlichung seien nicht erkennbar.

Die Ver­fü­gungs­beklagten beantragen,

das Urteil des Arbeits­gerichts Frank­furt am Main vom 05. Okto­ber 2011 – 13 Ga 160/11 – abzuän­dern und den Antrag auf Erlass ein­er einst­weili­gen Ver­fü­gung zurückzuweisen.

Die Ver­fü­gungsklägerin beantragt,

die Beru­fung zurückzuweisen.

Die Ver­fü­gungsklägerin vertei­digt das ange­focht­ene Urteil. Sie meint, die Veröf­fentlichung im News­blog, welch­er der Infor­ma­tion über aktuelle The­men diene, erwecke den unzutr­e­f­fend­en Ein­druck, dass die Mitar­beit fortbeste­he. Die Ver­fü­gungsklägerin habe ein per­sön­lich­es und beru­flich­es Inter­esse an der Unter­las­sung der wer­ben­den Veröffentlichung.

Wegen des weit­eren Parteivor­brin­gens im Beru­fungsrecht­szug wird auf die wech­sel­seit­i­gen Schrift­sätze neb­st Anla­gen vom 13. Dezem­ber 2011 (Bl. 101 – 106 d. A.), vom 11. Jan­u­ar 2012 (Bl. 115 – 119 d.A.) und auf die Nieder­schrift der mündlichen Ver­hand­lung vom 24. Jan­u­ar 2012 (Bl. 120 d.A.) Bezug genommen.

Entschei­dungs­gründe

I. Die Beru­fung der Ver­fü­gungs­beklagten zu 1), 2) und 3) gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Frank­furt am Main vom 05. Okto­ber 2011 — 13 Ga 160/11 — ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übri­gen zuläs­sig, ins­beson­dere form- und frist­gerecht ein­gelegt und begrün­det wor­den, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

II. Die Beru­fung ist unbe­grün­det. Das Arbeits­gericht hat den Anträ­gen zu Recht stattgegeben.

1. Eine einst­weilige Ver­fü­gung auf Unter­las­sung der Veröf­fentlichung führt nicht zur Sicherung des Anspruchs, son­dern zu dessen Erfül­lung. Sowohl die Vol­lziehung der Befriedi­gungsver­fü­gung als auch deren Ver­weigerung führt für je eine Partei zu einem irre­versiblen Rechtsver­lust für die Zeit bis zum Erlass ein­er Haupt­sacheentschei­dung. Die Kam­mer fol­gt der Auf­fas­sung, dass deshalb bei Befriedi­gungsver­fü­gun­gen eine Inter­essen­ab­wä­gung erforder­lich ist, die darauf Rück­sicht nimmt, dass der Ver­fü­gungs­beklagte im sum­marischen Eil­ver­fahren hin­sichtlich sein­er Vertei­di­gungs- und Beweis­mit­tel eingeschränkt ist. Eine einst­weilige Ver­fü­gung kommt hier­nach in der Regel nur dann in Betra­cht, wenn nicht nur nach dem Stand des einst­weili­gen Ver­fü­gungsver­fahrens ein Ver­fü­gungsanspruch beste­ht, son­dern eine Sach- und Recht­slage gegeben ist, die mit aller­größter Wahrschein­lichkeit erwarten lässt, dass der Anspruch auch in einem Haupt­sachev­er­fahren bestätigt wird. Dann dro­ht dem Ver­fü­gungs­beklagten kein irre­versibler Nachteil und dem Ver­fü­gungskläger kann der endgültige Ver­lust seines Anspruchs auf­grund Zeitablaufs nicht zuge­mutet wer­den. Der Dar­legung eines darüber hin­aus­ge­hen­den Nachteils bedarf es in diesem Fall dann allerd­ings nicht. Nur dann, wenn der Ver­fü­gungsanspruch nicht im dargelegten Sinn offen­sichtlich gegeben ist, muss über die bloße Nichter­fül­lung des Anspruchs hin­aus eine wesentliche Beein­träch­ti­gung dargelegt und glaub­haft gemacht wer­den. Bei der Leis­tungs- bzw. Befriedi­gungsver­fü­gung hat damit eine Inter­essen­ab­wä­gung stattzufind­en, bei der ins­beson­dere auch der zu erwartende Aus­gang des Haupt­sachev­er­fahrens zu berück­sichti­gen ist (LAG Hes­sen 10. Juli 2002 – 8 SaGa 781/02 – n.v., juris; LAG München 18. Sep­tem­ber 2002 – 5 SaGa 619/02 – LAGE BGB § 611 BGB Beschäf­ti­gungspflicht Nr. 45; LAG München 14. Sep­tem­ber 2005 – 9Sa 891/05 – n.v., juris; LAG Hamm 08. Novem­ber 2004 – 8 Sa 1798/04 – n.v., juris; Walk­er, Der einst­weilige Rechtss­chutz im Zivil­prozess und im arbeits­gerichtlichen Ver­fahren, Rn. 684 bis 686; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., vor § 935 Rn. 56). Im Ergeb­nis geht es bei dieser Inter­essen­ab­wä­gung im Rah­men der Prü­fung des Ver­fü­gungs­grun­des ein­er Leis­tungsver­fü­gung dann um eine Verteilung des Fehlentschei­dungsrisikos anhand ein­er Wahrschein­lichkeit­sprog­nose (Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O. vor § 935 Rn. 49.

2. Aus­ge­hend von diesen Grund­sätzen ist der Antrag auf Erlass der begehrten einst­weili­gen Ver­fü­gung begrün­det, denn es beste­ht die ganz über­wiegende Wahrschein­lichkeit, dass der Unter­las­sungsanspruch sich auch im Haupt­sachev­er­fahren als beste­hend erweisen wird. Der Sache nach geht es nur um eine Rechts­frage, die Tat­sachen sind unstreitig.

a) Die Ver­fü­gungsklägerin hat einen Anspruch gegen die Ver­fü­gungs­beklagten zu 1) — 3) auf Unter­las­sung der weit­eren Veröf­fentlichung der stre­it­i­gen Web­site. Die Kam­mer fol­gt den Grün­den der ange­focht­e­nen Entschei­dung und macht sich diese zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Fol­gen­des ist — auch im Hin­blick auf das Vor­brin­gen der Ver­fü­gungs­beklagten im Beru­fungsrecht­szug — zu ergänzen:

aa) Dem Ver­fü­gungsanspruch, der schon aus § 241 Abs. 2 BGB, §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V:m. Artt. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG und auf § 823 II BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG fol­gt, ste­ht nicht ent­ge­gen, dass die Kan­zlei Arbeit­ge­berin der Ver­fü­gungsklägerin war und Betreiberin der Home­page mit der stre­it­i­gen Web­site ist.

Nach früher­er Recht­sprechung hat­te eine Anwaltssozi­etät in der Rechts­form ein­er Gesellschaft des bürg­er­lichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB als Per­so­n­enge­mein­schaft keine eigene Rechts­fähigkeit (BAG 16. Okto­ber 1974 — 4 AZR 29/74 — BAGE 26, 320 = AP BGB § 705 Nr. 1 = EzA BGB § 705 Nr. 1). Nach­dem der Bun­des­gericht­shof die Rechts­fähigkeit der (Außen-?)GbR anerkan­nt hat (BGH 29. Jan­u­ar 2001 — II ZR 331/00 — BGHZ 146, 341 = AP ZPO § 50 Nr. 9 = EzA ZPO § 50 Nr. 4), hat das Bun­de­sar­beits­gericht sich dieser Auf­fas­sung angeschlossen (BAG 1. Dezem­ber 2004 — 5 AZR 597/03 — BAGE 113, 50 = AP ZPO § 50 Nr. 14 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 3).

Den­noch sind die Ver­fü­gungs­beklagten als deren Gesellschafter pas­sivle­git­imiert. Für die Verbindlichkeit­en der Kan­zlei haften die Ver­fü­gungs­beklagten als deren Gesellschafter akzes­sorisch. Zwar ist eine unmit­tel­bare Anwen­dung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echt­es Gesamtschuld­ver­hält­nis beste­ht; es kann aber unter Berück­sich­ti­gung der jew­eils ver­schiedenar­ti­gen Inter­essen der Beteiligten der Rechts­gedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwen­dung kom­men (BGH 29. Jan­u­ar 2001 — II ZR 331/00 — BGHZ 146, 341 = AP ZPO § 50 Nr. 9 = EzA ZPO § 50 Nr. 4). So ver­hält es sich hier.

bb) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Ver­fü­gungs­beklagten hat das Arbeits­gericht den Charak­ter der stre­it­ge­gen­ständlichen Veröf­fentlichung nicht verkan­nt. Es han­delt sich nicht um eine bloße Ein­trittsmit­teilung. Für diese Nachricht hät­ten die ersten bei­den Absätze der Web­site genügt. Die Veröf­fentlichung wird vielmehr durch den drit­ten Absatz geprägt, der das Pro­fil der Ver­fü­gungsklägerin enthält. Dieses Pro­fil hat wer­ben­den Charak­ter, wie schon die For­mulierung „langjährige Beruf­ser­fahrung in Deutsch­land und in den USA, von der unsere Man­dan­ten prof­i­tieren wer­den“ zeigt. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Text mit nur ger­ingfügi­gen Verän­derun­gen in die Kan­zlei­seite aufgenom­men wor­den ist. Aus dem Zusam­men­hang von Text, der die Fachkom­pe­tenz der Ver­fü­gungsklägerin her­ausstellt, und dem Bild ergibt sich, dass durch das Bild bewusst mit der indi­vidu­ellen Per­sön­lichkeit der Ver­fü­gungsklägerin gewor­ben wer­den soll (vgl. LAG Köln 10. Juli 2009 – 7 Ta 126/09 –, Rn. 9, zitiert nach Juris).

cc) Bei der Inter­essen­ab­wä­gung, die sowohl im Rah­men der nachver­traglichen Rück­sicht­nah­mepflicht als auch beim all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srecht vorzunehmen ist, über­wiegen die Inter­essen der Ver­fü­gungsklägerin an der Unter­las­sung der Veröf­fentlichung die Inter­essen der Ver­fü­gungs­beklagten an der Beibehal­tung der Veröf­fentlichung bei weitem.

(1) Die Ver­fü­gungsklägerin hat ein per­sön­lich­es und beru­flich­es Inter­esse an der Beendi­gung der Veröffentlichung.

(a) Durch die Nutzung des Bilds, Namens und Pro­fils der Ver­fü­gungsklägerin in der Veröf­fentlichung greifen die Ver­fü­gungs­beklagten in das Per­sön­lichkeit­srecht ein. Dieser Ein­griff ist erhe­blich, weil die Veröf­fentlichung allen Inter­net­nutzern zugänglich ist und an sich nicht zeitlich begren­zt ist.

(b) Die mit der Veröf­fentlichung der Web­site ver­bun­dene Unklarheit kann für die Ver­fü­gungsklägerin zu beru­flichen Nachteilen führen.

Sucht man im Inter­net über eine Such­mas­chine den Namen der Ver­fü­gungsklägerin mit dem Zusatz „Recht­san­wältin“, wird man auss­chließlich auf die stre­it­ge­gen­ständliche Veröf­fentlichung und damit zugle­ich auf die Home­page der Kan­zlei B ver­wiesen. Die Veröf­fentlichung auf der Web­site kann bei Drit­ten den unzutr­e­f­fend­en Ein­druck entste­hen lassen, dass die Ver­fü­gungsklägerin noch bei den Ver­fü­gungs­beklagten arbeit­et. Etwas anderes fol­gt nicht aus der Angabe des Veröf­fentlichungs­da­tums. Ein­er­seits springt das Datum nicht ins Auge. Ander­er­seits kön­nen Nutzer davon aus­ge­hen, dass eine pro­fes­sionell geführte Home­page aktu­al­isiert wird. Das gilt ins­beson­dere für einen News­blog, der für sich in Anspruch nimmt, „news“, also aktuelle Mel­dun­gen mitzuteilen. Dass ein Nutzer einen Abgle­ich mit der Kan­zlei­seite vorn­immt, um zu prüfen, ob die Angaben auf ein­er Web­site der Home­page mit den übri­gen Dat­en auf der Home­page übere­in­stim­men, ist nicht zwin­gend zu erwarten.

Durch diese Unklarheit kann es für die Ver­fü­gungsklägerin zu Nachteilen bei ihrer Tätigkeit als Attor­ney at Law kom­men. Durch die Veröf­fentlichung wer­den poten­tielle Man­dan­ten der Ver­fü­gungsklägerin auf die Home­page der Kan­zlei, ihrer Konkur­rentin, verwiesen.

(2) Demge­genüber haben die Ver­fü­gungs­beklagten nicht dargelegt, aus welchem Grund sie ein Inter­esse an der Aufrechter­hal­tung der Veröf­fentlichung haben.

(a) Dass die Besei­t­i­gung der Veröf­fentlichung erhe­blichen Aufwand bedeutet, ist wed­er vor­ge­tra­gen noch ersichtlich.

(b) Die Ver­fü­gungs­beklagten machen ohne Erfolg gel­tend, es sei Unternehmen nicht zuzu­muten, bei Aus­tritt von Mitar­beit­ern stets alle Hin­weise auf einen Beitritt dieser aus News­beiträ­gen auf den Inter­net­seit­en des Unternehmens zu beseit­i­gen. Das berück­sichtigt nicht die Beson­der­heit­en des vor­liegen­den Falls. Es geht hier nicht um eine bloße Ein­trittsmit­teilung, son­dern um eine Mit­teilung mit wer­ben­dem Charak­ter. Unter Berück­sich­ti­gung, dass die Ver­fü­gungsklägerin als Konkur­rentin tätig ist, ist für sie die weit­ere Nutzung ihres Pro­fils durch die Kan­zlei der Ver­fü­gungs­beklagten nicht hinnehmbar.

© Die Ver­fü­gungs­beklagten kön­nen sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ver­fü­gungsklägerin über ihre Mitar­beit bei einem neuen Arbeit­ge­ber zutr­e­f­fende Angaben machen muss. Es geht hier nicht um Angaben gegenüber einem neuen Arbeit­ge­ber. Es geht vielmehr um eine Veröf­fentlichung im Inter­net, die allen Inter­net­nutzern zugänglich ist. Damit han­delt es sich um einen erhe­blichen Ein­griff in das Persönlichkeitsrecht.

(3) Bei Abwä­gung der Inter­essen über­wiegt das Inter­esse der Ver­fü­gungsklägerin an der Unter­las­sung der Veröf­fentlichung. Nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es ist es ihr nicht mehr zuzu­muten, dass die Ver­fü­gungs­beklagten mit ihrem Pro­fil wer­ben. Es ist evi­dent, dass die Ein­willi­gung der Ver­fü­gungsklägerin in die Veröf­fentlichung nur für die Dauer der Beschäf­ti­gung gel­ten sollte. Damit kon­nte sie ihre Ein­willi­gung nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es wirk­sam widerrufen.

b) Da der Ver­fü­gungsanspruch offen­sichtlich beste­ht, bedarf es nicht der Dar­legung ein­er wesentlichen Beein­träch­ti­gung. Ein aus­re­ichen­der Ver­fü­gungs­grund liegt schon darin, dass die Ver­fü­gungs­beklagten mit der Veröf­fentlichung anhal­tend das Bild, den Namen und das Pro­fil der Ver­fü­gungsklägerin zu Wer­bezweck­en nutzen und damit das Per­sön­lichkeit­srecht der Ver­fü­gungsklägerin Tag für Tag ver­let­zen. Zusät­zlich ist hier zu berück­sichti­gen, dass für die Ver­fü­gungsklägerin die Gefahr beru­flich­er Nachteile besteht.

III: Die Ver­fü­gungs­beklagten haben die Kosten des Beru­fungsver­fahrens zu tra­gen, weil ihre Beru­fung ohne Erfolg geblieben ist, §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmit­tel gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.