21. Februar 2022

Neuer Mindestlohn für die Fleischwirtschaft

Am 1. Jan­u­ar 2022 ist eine neue Verord­nung zum Min­dest­lohn für die Fleis­chwirtschaft in Kraft getreten: Die Zweite Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen in der Fleis­chwirtschaft (Zweite Fleis­chwirtschaft­sar­beits­be­din­gun­gen­verord­nung – 2. Fleis­chWArb­bV) hat eine Laufzeit bis zum 30. Novem­ber 2024.

Geltungsbereich:

Die Verord­nung gilt gemäß § 1 Absatz 1 Fleis­chWArb­bV für Betriebe oder selb­st­ständi­ge Betrieb­sabteilun­gen, in denen über­wiegend geschlachtet oder Fleisch ver­ar­beit­et wird (Betriebe der Fleis­chwirtschaft) oder wenn der Betrieb oder die selb­st­ständi­ge Betrieb­sabteilung ihre Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer über­wiegend in der Fleis­chwirtschaft einsetzt.

Zu beacht­en ist, dass gemäß § 6a Absatz 2 des Geset­zes zur Sicherung von Arbeit­nehmer­recht­en in der Fleis­chwirtschaft (GSA Fleisch) seit 1. April 2021 ein Über­las­sungs- und Ein­satzver­bot von Zeitar­beit­nehmern in Betrieben der Fleis­chwirtschaft gilt, das lediglich im Bere­ich der Fleis­chver­ar­beitung befris­tet bis zum 31. März 2024 unter engen Voraus­set­zun­gen die Über­las­sung von Zeitar­beit­nehmern ermöglicht.

Der Anwen­dungs­bere­ich dieser Verord­nung für die Arbeit­nehmerüber­las­sung ist also gering.

Der Mindestlohn für die Fleischwirtschaft beträgt bundesweit:

  • ab dem 01.01.2022 – 11,00 Euro,
  • ab dem 01.12.2022 – 11,50 Euro,
  • ab dem 01.12.2023 – 12,30 Euro.