21. Februar 2022
Neuer Mindestlohn für die Fleischwirtschaft
Am 1. Januar 2022 ist eine neue Verordnung zum Mindestlohn für die Fleischwirtschaft in Kraft getreten: Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung – 2. FleischWArbbV) hat eine Laufzeit bis zum 30. November 2024.
Geltungsbereich:
Die Verordnung gilt gemäß § 1 Absatz 1 FleischWArbbV für Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) oder wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend in der Fleischwirtschaft einsetzt.
Zu beachten ist, dass gemäß § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) seit 1. April 2021 ein Überlassungs- und Einsatzverbot von Zeitarbeitnehmern in Betrieben der Fleischwirtschaft gilt, das lediglich im Bereich der Fleischverarbeitung befristet bis zum 31. März 2024 unter engen Voraussetzungen die Überlassung von Zeitarbeitnehmern ermöglicht.
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung für die Arbeitnehmerüberlassung ist also gering.
Der Mindestlohn für die Fleischwirtschaft beträgt bundesweit:
- ab dem 01.01.2022 – 11,00 Euro,
- ab dem 01.12.2022 – 11,50 Euro,
- ab dem 01.12.2023 – 12,30 Euro.