28. Februar 2022
Statusfeststellungsverfahren: Änderungen
Zum 1. April 2022 werden weitreichende Änderungen vom Statusfeststellungsverfahren in Kraft treten. Damit wird noch ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD umgesetzt, das Statusfeststellungsverfahren zu vereinfachen und Widersprüche zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen zu vermeiden.
Zentral ist die Änderung in § 7a SGB IV n. F., wonach ab 1. April 2022 von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nur noch eine Entscheidung über den Erwerbsstatus (Beschäftigter/Selbstständiger) stattfindet und nicht mehr über eine – mögliche – Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Bislang konnte in den Verfahren nach § 7a SGB IV ausschließlich über die Versicherungspflicht (aufgrund abhängiger Beschäftigung) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung selbst entschieden werden. Die Neuregelung entspricht dem überwiegenden Willen der an der Statusfeststellung beteiligten Parteien, die vorrangig das Interesse haben, den Erwerbsstatus abschließend klären zu lassen und nicht auch die Versicherungspflicht.
Was bedeutet das für die Arbeitnehmerüberlassung?
Im Hinblick auf den drittbezogenen Personaleinsatz ist vor allem die Regelung des § 7a Abs. 2 S. 2 SGB IV n. F. von Bedeutung, wonach, sofern die Tätigkeit für einen Dritten erbracht wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, auch festgestellt wird, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Bisher konnte das Vorliegen einer Beschäftigung in solchen Dreiecksbeziehungen nicht abschließend geklärt werden, sondern immer nur jeweils im Zweipersonenverhältnis, sodass teilweise zwei Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden mussten. Hier hing es dann oft vom Zufall ab, bei welchem Auftraggeber eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund angenommen wurde.
Dem Vorteil einer abschließenden Feststellung nicht nur des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch der Vertragspartner im Dreiecksverhältnis bei einer Arbeitnehmerüberlassung steht die nun mögliche Doppelbeschäftigung bei Verleiher und Entleiher in der Arbeitnehmerüberlassung entgegen. Es bleibt abzuwarten, wie die Praxis damit umgehen wird.
Prognoseentscheidung
Ergänzt wird das Statusfeststellungsverfahren zukünftig durch eine Prognoseentscheidung. Gemäß § 7a Abs. 4a SGB IV n. F. können die Beteiligten den Antrag auf Statusfeststellung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit bescheiden lassen. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind für die Beurteilung auch die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zugrunde zu legen.
„Gruppenfeststellung“
Zum Abbau von Bürokratie und zur Schaffung einer möglichst frühzeitigen und umfassenden Gewissheit über den Erwerbsstatus wird schließlich die Möglichkeit einer „Gruppenfeststellung“ geschaffen. Mit ihr wird es ermöglicht, eine gutachterliche Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse einzuholen (§ 7a Abs. 4b SGB IV n. F.). Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen.
AMETHYST-Kommentar
Immerhin: Ein „gut gemeint“ kann man den Schöpfern der Neuregelungen zur Statusfeststellung attestieren. Ob die Neuregelungen in der Praxis wirklich zu mehr Rechtssicherheit führen, darf dagegen bezweifelt werden. Denn schon bisher krankte das System daran, dass die Abgrenzungsmerkmale nicht präzise genug sind und dass solche Gerichtsverfahren daher meist wie das Hornberger Schießen endeten. Eine klare Entgeltgrenze zum Beispiel, ab deren Überschreitung ein Wahlrecht für oder gegen Selbstständigkeit besteht, würde der Praxis deutlich mehr nützen als weitere komplizierte Detailreglungen.