28. Februar 2022

Statusfeststellungsverfahren: Änderungen

Zum 1. April 2022 wer­den weitre­ichende Änderun­gen vom Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren in Kraft treten. Damit wird noch ein Vorhaben aus dem Koali­tionsver­trag zwis­chen CDU, CSU und SPD umge­set­zt, das Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren zu vere­in­fachen und Wider­sprüche zwis­chen den ver­schiede­nen Sozialver­sicherungszweigen zu vermeiden.

Zen­tral ist die Änderung in § 7a SGB IV n. F., wonach ab 1. April 2022 von der Deutschen Renten­ver­sicherung (DRV) im Rah­men des Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahrens nur noch eine Entschei­dung über den Erwerb­ssta­tus (Beschäftigter/Selbstständiger) stat­tfind­et und nicht mehr über eine – mögliche – Ver­sicherungspflicht auf­grund abhängiger Beschäf­ti­gung in den einzel­nen Zweigen der Sozialver­sicherung. Bis­lang kon­nte in den Ver­fahren nach § 7a SGB IV auss­chließlich über die Ver­sicherungspflicht (auf­grund abhängiger Beschäf­ti­gung) in den einzel­nen Zweigen der Sozialver­sicherung und nicht über das Vor­liegen ein­er Beschäf­ti­gung selb­st entsch­ieden wer­den. Die Neuregelung entspricht dem über­wiegen­den Willen der an der Sta­tus­fest­stel­lung beteiligten Parteien, die vor­rangig das Inter­esse haben, den Erwerb­ssta­tus abschließend klären zu lassen und nicht auch die Versicherungspflicht.

Was bedeutet das für die Arbeitnehmerüberlassung?

Im Hin­blick auf den drit­tbe­zo­ge­nen Per­son­alein­satz ist vor allem die Regelung des § 7a Abs. 2 S. 2 SGB IV n. F. von Bedeu­tung, wonach, sofern die Tätigkeit für einen Drit­ten erbracht wird und Anhalt­spunk­te dafür vor­liegen, dass der Auf­trag­nehmer in dessen Arbeit­sor­gan­i­sa­tion eingegliedert ist und dessen Weisun­gen unter­liegt, auch fest­gestellt wird, ob das Beschäf­ti­gungsver­hält­nis zu dem Drit­ten beste­ht. Bish­er kon­nte das Vor­liegen ein­er Beschäf­ti­gung in solchen Dreiecks­beziehun­gen nicht abschließend gek­lärt wer­den, son­dern immer nur jew­eils im Zweiper­so­n­en­ver­hält­nis, sodass teil­weise zwei Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren durchge­führt wer­den mussten. Hier hing es dann oft vom Zufall ab, bei welchem Auf­tragge­ber eine ver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung durch die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund angenom­men wurde.

Dem Vorteil ein­er abschließen­den Fest­stel­lung nicht nur des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es, son­dern auch der Ver­tragspart­ner im Dreiecksver­hält­nis bei ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sung ste­ht die nun mögliche Dop­pelbeschäf­ti­gung bei Ver­lei­her und Entlei­her in der Arbeit­nehmerüber­las­sung ent­ge­gen. Es bleibt abzuwarten, wie die Prax­is damit umge­hen wird.

Prognoseentscheidung

Ergänzt wird das Sta­tus­fest­stel­lungsver­fahren zukün­ftig durch eine Prog­noseentschei­dung. Gemäß § 7a Abs. 4a SGB IV n. F. kön­nen die Beteiligten den Antrag auf Sta­tus­fest­stel­lung bere­its vor Auf­nahme der Tätigkeit beschei­den lassen. Neben den schriftlichen Vere­in­barun­gen sind für die Beurteilung auch die beab­sichtigten Umstände der Ver­trags­durch­führung zugrunde zu legen.

 „Gruppenfeststellung“

Zum Abbau von Bürokratie und zur Schaf­fung ein­er möglichst frühzeit­i­gen und umfassenden Gewis­sheit über den Erwerb­ssta­tus wird schließlich die Möglichkeit ein­er „Grup­pen­fest­stel­lung“ geschaf­fen. Mit ihr wird es ermöglicht, eine gutachter­liche Äußerung für gle­iche Auf­tragsver­hält­nisse einzu­holen (§ 7a Abs. 4b SGB IV n. F.). Entschei­det die Deutsche Renten­ver­sicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerb­ssta­tus, äußert sie sich auf Antrag des Auf­tragge­bers gutachter­lich zu dem Erwerb­ssta­tus von Auf­trag­nehmern in gle­ichen Auftragsverhältnissen.

AMETHYST-Kommentar

Immer­hin: Ein „gut gemeint“ kann man den Schöpfern der Neuregelun­gen zur Sta­tus­fest­stel­lung attestieren. Ob die Neuregelun­gen in der Prax­is wirk­lich zu mehr Rechtssicher­heit führen, darf dage­gen bezweifelt wer­den. Denn schon bish­er krank­te das Sys­tem daran, dass die Abgren­zungsmerk­male nicht präzise genug sind und dass solche Gerichtsver­fahren daher meist wie das Horn­berg­er Schießen ende­ten. Eine klare Ent­gelt­gren­ze zum Beispiel, ab deren Über­schre­itung ein Wahlrecht für oder gegen Selb­st­ständigkeit beste­ht, würde der Prax­is deut­lich mehr nützen als weit­ere kom­plizierte Detailreglungen.