22. August 2014

Mindestlohngesetz in Kraft getreten

Am 15. August 2014 ist das Geset­zt zur Stärkung der Tar­i­fau­tonomie in Kraft getreten. Darin
wurde nicht nur das Min­dest­lohnge­setz mit dem ab dem 1. Jan­u­ar 2015 allgemeingültigen
Min­dest­lohn von 8,50 € einge­führt, son­dern auch das Arbeit­nehmer­entsendege­setz wurde in Bezug auf ein­be­zo­gene Tätigkeit­en der Arbeit­nehmer geän­dert. Von beson­der­er Bedeu­tung für die Zeitar­beit sind die aktuellen Änderun­gen im Arbeit­nehmer­entsendege­setz, die mit sofor­tiger Wirkung in Kraft treten. Hier wurde § 8 geän­dert, der die Verpflich­tung zur Zahlung von Branchen­min­destlöh­nen (Maler, Gebäud­ere­iniger etc.) für Per­sonal­dien­stleis­ter auch dann fes­tlegt, wenn der betriebliche Gel­tungs­bere­ich des Min­dest­lohn­tar­ifver­trages nicht eröffnet ist. Das bedeutet, dass für die Gewährung von Branchen­min­destlöh­nen nach dem Arbeit­nehmer-Entsendege­setz zukün­ftig die Branchen­zuge­hörigkeit des Kun­den­be­triebs nicht mehr maßge­blich ist. Es genügt bere­its, wenn der Arbeit­nehmer die entsprechende Tätigkeit ausübt, egal welch­er Branche der Kun­den­be­trieb ange­hört und ob der Kun­den­be­trieb seinen Arbeit­nehmern selb­st den Min­dest­lohn zahlen muss.

Beispiel:
Der Maler oder die Reini­gungskraft wer­den an einen Gas­tronomiebe­trieb über­lassen. Dann mussten bis­lang keine Branchen­min­destlöhne gezahlt wer­den, ab sofort beste­ht dieser Anspruch jedoch.

Daneben sind nun die Min­destlöhne im „Gesetz zur Regelung eines all­ge­meinen Min­dest­lohns – MiLoG“ geregelt wor­den. Dieses Gesetz tritt zum 1. Jan­u­ar 2015 in Kraft. Darin wird bekan­ntlich ein bun­desweit gel­tender Min­dest­lohn von 8,50 € brut­to pro Stunde fest­geschrieben. Das ist für Per­sonal­dien­stleis­ter aus West­deutsch­land unprob­lema­tisch, weil der Tar­i­flohn dort bere­its in der­sel­ben Höhe existiert. Der Tar­i­flohn in den neuen Bun­deslän­dern liegt zwar noch darunter, kann angesichts der Über­gangsregelung in § 24 MiLoG unter Ver­weis auf die aktuell gel­tende zweite Verord­nung über eine Loh­nun­ter­gren­ze in der Arbeit­nehmerüber­las­sung noch bis zum 31. Mai 2016 weit­er gezahlt werden.