22. August 2014
Mindestlohngesetz in Kraft getreten
Am 15. August 2014 ist das Gesetzt zur Stärkung der Tarifautonomie in Kraft getreten. Darin
wurde nicht nur das Mindestlohngesetz mit dem ab dem 1. Januar 2015 allgemeingültigen
Mindestlohn von 8,50 € eingeführt, sondern auch das Arbeitnehmerentsendegesetz wurde in Bezug auf einbezogene Tätigkeiten der Arbeitnehmer geändert. Von besonderer Bedeutung für die Zeitarbeit sind die aktuellen Änderungen im Arbeitnehmerentsendegesetz, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Hier wurde § 8 geändert, der die Verpflichtung zur Zahlung von Branchenmindestlöhnen (Maler, Gebäudereiniger etc.) für Personaldienstleister auch dann festlegt, wenn der betriebliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages nicht eröffnet ist. Das bedeutet, dass für die Gewährung von Branchenmindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zukünftig die Branchenzugehörigkeit des Kundenbetriebs nicht mehr maßgeblich ist. Es genügt bereits, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Tätigkeit ausübt, egal welcher Branche der Kundenbetrieb angehört und ob der Kundenbetrieb seinen Arbeitnehmern selbst den Mindestlohn zahlen muss.
Beispiel:
Der Maler oder die Reinigungskraft werden an einen Gastronomiebetrieb überlassen. Dann mussten bislang keine Branchenmindestlöhne gezahlt werden, ab sofort besteht dieser Anspruch jedoch.
Daneben sind nun die Mindestlöhne im „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG“ geregelt worden. Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Darin wird bekanntlich ein bundesweit geltender Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde festgeschrieben. Das ist für Personaldienstleister aus Westdeutschland unproblematisch, weil der Tariflohn dort bereits in derselben Höhe existiert. Der Tariflohn in den neuen Bundesländern liegt zwar noch darunter, kann angesichts der Übergangsregelung in § 24 MiLoG unter Verweis auf die aktuell geltende zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung noch bis zum 31. Mai 2016 weiter gezahlt werden.