18. September 2014
Altersdiskriminierung durch Staffelung der Kündigungsfristen
Die Staffelung der Kündigungsfristen in § 622 BGB verletzt das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht. Das hat das BAG nunmehr mit folgender Begründung entschieden:
Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren
Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht)
Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 18. September 2014 — 6 AZR 636/13 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht – Urteil vom 13. Mai 2013 — 7 Sa 511/12 -