18. September 2014

Altersdiskriminierung durch Staffelung der Kündigungsfristen

Die Staffelung der Kündi­gungs­fris­ten in § 622 BGB ver­let­zt das Ver­bot der mit­tel­baren Alters­diskri­m­inierung nicht. Das hat das BAG nun­mehr mit fol­gen­der Begrün­dung entschieden:

Zwar führt die Dif­feren­zierung der Kündi­gungs­frist nach der Dauer der Betrieb­szuge­hörigkeit zu ein­er mittelbaren
Benachteili­gung jün­ger­er Arbeit­nehmer. Die Ver­längerung der Kündi­gungs­fris­ten durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ver­fol­gt jedoch das recht­mäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betrieb­streuen, typ­is­cher­weise älteren Arbeit­nehmern durch län­gere Kündi­gungs­fris­ten einen verbesserten Kündi­gungss­chutz zu gewähren. Zur Erre­ichung dieses Ziels ist die Ver­längerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforder­lich i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Alters vor.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht)

Bun­de­sar­beits­gericht – Urteil vom 18. Sep­tem­ber 2014 — 6 AZR 636/13 –
Vorin­stanz: Hes­sis­ches Lan­desar­beits­gericht – Urteil vom 13. Mai 2013 — 7 Sa 511/12 -