15. August 2014
Mindestlohngesetz in Kraft getreten
Am 15. August 2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie in Kraft getreten. Darin wurde nicht nur das Mindestlohngesetz mit dem ab dem 1. Januar 2015 allgemeingültigen Mindestlohn von 8,50 € eingeführt, auch das Arbeitnehmerentsendegesetz wurde im Hinblick auf einbezogene Tätigkeiten der Arbeitnehmer geändert.
Von besonderer Bedeutung für die Zeitarbeit sind die aktuellen Änderungen im Arbeitnehmerentsendegesetz, die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Geändert wurde § 8: Er legt die Verpflichtung zur Zahlung von Branchenmindestlöhnen (Maler, Gebäudereiniger etc.) für Personaldienstleister auch dann fest, wenn der betriebliche Geltungsbereich des Mindestlohntarifvertrages nicht eröffnet ist. Das bedeutet, dass für die Gewährung von Branchenmindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz zukünftig die Branchenzugehörigkeit des Kundenbetriebs nicht mehr maßgeblich ist. Es genügt bereits, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Tätigkeit ausübt, egal welcher Branche der Kundenbetrieb angehört und ob der Kundenbetrieb seinen Arbeitnehmern selbst den Mindestlohn zahlen muss.
Beispiel: Der Maler oder die Reinigungskraft werden an einen Gastronomiebetrieb überlassen. Bislang mussten hier
keine Branchenmindestlöhne gezahlt werden, ab sofort besteht dieser Anspruch jedoch.
Daneben sind nun auch die Mindestlöhne im „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG“ geregelt worden (dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft). Darin wird bekanntlich ein bundesweit geltender Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Stunde festgeschrieben. Das ist für Personaldienstleister aus Westdeutschland unproblematisch, weil der Tariflohn dort bereits in derselben Höhe existiert. Für die neuen Bundesländer – hier liegt der Tariflohn meist noch unter den 8,50 € – gilt eine Übergangsregelung. Der alte Tariflohn kann so (§ 24 MiLoG) unter Verweis auf die
aktuell geltende zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung noch bis zum 31. Mai 2016 weiter gezahlt werden.
Mit Einführung des Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet.
Neben der Einführung des Mindestlohns hat das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie auch die Höchstgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen angehoben.
Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten bzw. 50
Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres werden für einen Zeitraum von vier Jahren auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage angehoben. Nach Ablauf der Begrenzung zum 31. Dezember 2018 gelten ab dem 1. Januar 2019 wieder die vorherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen. Ziel dieser Übergangsregelung ist es, die Einführung des Mindestlohns bei Saisonkräften zu erleichtern.
Wann liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor?
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei oder drei
Monate bzw. insgesamt 50 oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Beschäftigung darf dabei nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich.
Vom einem Zwei- beziehungsweise Dreimonatszeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist auf den Zeitraum von 50 beziehungsweise 70 Arbeitstagen abzustellen.