15. August 2014

Mindestlohngesetz in Kraft getreten

Am 15. August 2014 ist das Gesetz zur Stärkung der Tar­i­fau­tonomie in Kraft getreten. Darin wurde nicht nur das Min­dest­lohnge­setz mit dem ab dem 1. Jan­u­ar 2015 all­ge­me­ingülti­gen Min­dest­lohn von 8,50 € einge­führt, auch das Arbeit­nehmer­entsendege­setz wurde im Hin­blick auf ein­be­zo­gene Tätigkeit­en der Arbeit­nehmer geändert.

Von beson­der­er Bedeu­tung für die Zeitar­beit sind die aktuellen Änderun­gen im Arbeit­nehmer­entsendege­setz, die mit sofor­tiger Wirkung in Kraft treten. Geän­dert wurde § 8: Er legt die Verpflich­tung zur Zahlung von Branchen­min­destlöh­nen (Maler, Gebäud­ere­iniger etc.) für Per­sonal­dien­stleis­ter auch dann fest, wenn der betriebliche Gel­tungs­bere­ich des Min­dest­lohn­tar­ifver­trages nicht eröffnet ist. Das bedeutet, dass für die Gewährung von Branchen­min­destlöh­nen nach dem Arbeit­nehmer-Entsendege­setz zukün­ftig die Branchen­zuge­hörigkeit des Kun­den­be­triebs nicht mehr maßge­blich ist. Es genügt bere­its, wenn der Arbeit­nehmer die entsprechende Tätigkeit ausübt, egal welch­er Branche der Kun­den­be­trieb ange­hört und ob der Kun­den­be­trieb seinen Arbeit­nehmern selb­st den Min­dest­lohn zahlen muss.

Beispiel: Der Maler oder die Reini­gungskraft wer­den an einen Gas­tronomiebe­trieb über­lassen. Bis­lang mussten hier
keine Branchen­min­destlöhne gezahlt wer­den, ab sofort beste­ht dieser Anspruch jedoch.

Daneben sind nun auch die Min­destlöhne im „Gesetz zur Regelung eines all­ge­meinen Min­dest­lohns – MiLoG“ geregelt wor­den (dieses Gesetz tritt zum 1. Jan­u­ar 2015 in Kraft). Darin wird bekan­ntlich ein bun­desweit gel­tender Min­dest­lohn von 8,50 € brut­to pro Stunde fest­geschrieben. Das ist für Per­sonal­dien­stleis­ter aus West­deutsch­land unprob­lema­tisch, weil der Tar­i­flohn dort bere­its in der­sel­ben Höhe existiert. Für die neuen Bun­deslän­der – hier liegt der Tar­i­flohn meist noch unter den 8,50 € – gilt eine Über­gangsregelung. Der alte Tar­i­flohn kann so (§ 24 MiLoG) unter Ver­weis auf die
aktuell gel­tende zweite Verord­nung über eine Loh­nun­ter­gren­ze in der Arbeit­nehmerüber­las­sung noch bis zum 31. Mai 2016 weit­er gezahlt werden.

Mit Ein­führung des Min­dest­lohn ab dem 1. Jan­u­ar 2015 wer­den auch die Höch­st­gren­zen für kurzfristige Beschäf­ti­gun­gen ausgeweitet.

Neben der Ein­führung des Min­dest­lohns hat das Gesetz zur Stärkung der Tar­i­fau­tonomie auch die Höch­st­gren­zen bei kurzfristi­gen Beschäf­ti­gun­gen angehoben.

Die bis zum 31. Dezem­ber 2014 gel­tenden Zeit­gren­zen für kurzfristige Beschäf­ti­gun­gen von zwei Monat­en bzw. 50
Arbeit­sta­gen inner­halb eines Kalen­der­jahres wer­den für einen Zeitraum von vier Jahren auf drei Monate bzw. 70 Arbeit­stage ange­hoben. Nach Ablauf der Begren­zung zum 31. Dezem­ber 2018 gel­ten ab dem 1. Jan­u­ar 2019 wieder die vorheri­gen Höch­st­gren­zen von zwei Monat­en bzw. 50 Arbeit­sta­gen. Ziel dieser Über­gangsregelung ist es, die Ein­führung des Min­dest­lohns bei Saisonkräften zu erleichtern.

Wann liegt eine kurzfristige Beschäf­ti­gung vor?

Eine kurzfristige Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn die Beschäf­ti­gung von vorn­here­in auf nicht mehr als zwei oder drei
Monate bzw. ins­ge­samt 50 oder 70 Arbeit­stage im Kalen­der­jahr begren­zt ist. Die Beschäf­ti­gung darf dabei nicht beruf­s­mäßig aus­geübt wer­den. Die Höhe des Ver­di­en­stes ist unerheblich.

Vom einem Zwei- beziehungsweise Drei­monat­szeitraum ist auszuge­hen, wenn der Mini­job an min­destens fünf Tagen in der Woche aus­geübt wird. Wird die Beschäf­ti­gung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche aus­geübt, ist auf den Zeitraum von 50 beziehungsweise 70 Arbeit­sta­gen abzustellen.