11. März 2019
Mehrarbeitszuschläge nun auch bei Teilzeitarbeit zu entrichten
Das BAG hat am 19. Dezember 2018 (10 AZR 231/18) entschieden, dass Mehrarbeitszuschläge stets ab einem prozentualen Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit zu zahlen sind. Absolute Grenzen, die faktisch nur von Vollzeitkräften erreicht werden, dürften somit der Vergangenheit angehören. Als Grund nannte das Gericht eine Benachteiligung von Teilzeitkräften, die nicht sachlich gerechtfertigt sei. Wurden solche absoluten Grenzen früher noch für zulässig gehalten, weil damit eine besondere Belastung ausgeglichen werden sollte, hat sich nun mittlerweile herumgesprochen, dass Teilzeitkräfte nicht den Rest des Tages zu Hause herumsitzen.
AMETHYST-Kommentar
Auch hier besteht für iGZ-Anwender Korrekturbedarf. Die bisher starren Grenzen gelten nicht mehr; stattdessen muss das Überschreiten nun relativ in demselben Verhältnis wie bei vertraglicher Vollzeit zur absoluten Grenze gesehen werden, ab der Mehrarbeitszuschläge anfallen.