11. März 2019

Mehrarbeitszuschläge nun auch bei Teilzeitarbeit zu entrichten

Das BAG hat am 19. Dezem­ber 2018 (10 AZR 231/18) entsch­ieden, dass Mehrar­beit­szuschläge stets ab einem prozen­tualen Über­schre­it­en der vere­in­barten Arbeit­szeit zu zahlen sind. Absolute Gren­zen, die fak­tisch nur von Vol­lzeitkräften erre­icht wer­den, dürften somit der Ver­gan­gen­heit ange­hören. Als Grund nan­nte das Gericht eine Benachteili­gung von Teilzeitkräften, die nicht sach­lich gerecht­fer­tigt sei. Wur­den solche absoluten Gren­zen früher noch für zuläs­sig gehal­ten, weil damit eine beson­dere Belas­tung aus­geglichen wer­den sollte, hat sich nun mit­tler­weile herumge­sprochen, dass Teilzeitkräfte nicht den Rest des Tages zu Hause herumsitzen.

AMETHYST-Kommentar

Auch hier beste­ht für iGZ-Anwen­der Kor­rek­turbe­darf. Die bish­er star­ren Gren­zen gel­ten nicht mehr; stattdessen muss das Über­schre­it­en nun rel­a­tiv in dem­sel­ben Ver­hält­nis wie bei ver­traglich­er Vol­lzeit zur absoluten Gren­ze gese­hen wer­den, ab der Mehrar­beit­szuschläge anfallen.