5. März 2019

BAG ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung

Die sach­grund­lose Befris­tung eines Arbeitsver­trags ist nicht zuläs­sig, wenn zwis­chen dem Arbeit­nehmer und der Arbeit­ge­berin bere­its acht Jahre zuvor ein Arbeitsver­hält­nis mit ver­gle­ich­bar­er Arbeit­sauf­gabe bestanden hat.
Im Stre­it­fall war der Kläger anderthalb Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt. Acht Jahre später stellte das Unternehmen den Kläger erneut sach­grund­los befris­tet als Fachar­beit­er ein. Die Parteien ver­längerten die Ver­tragslaufzeit mehrfach bis zulet­zt im August 2015. Die Klage war erfol­gre­ich (BAG 23. Jan­u­ar 2019 – 7 AZR 733/16).

Im Jahr 2011 hat­te das Bun­de­sar­beits­gericht zwar entsch­ieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse keine Vorbeschäf­ti­gun­gen, die länger als drei Jahre zurück­liegen, obwohl der Geset­zes­text diese Beschränkung auf drei Jahre nicht enthielt. In Ken­nt­nis dieser Entschei­dung wurde die erneute Befris­tung auch vere­in­bart. Das ließ sich auf­grund der Entschei­dung des Bun­desver­fas­sungs­gerichts vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), die dem BAG attestiert hat­te, die Gren­zen vertret­bar­er Ausle­gung geset­zlich­er Vor­gaben über­schrit­ten zu haben, jedoch nicht mehr aufrecht erhalten.

AMETHYST-Kommentar

Vor­sicht also bei sach­grund­losen Befris­tun­gen. Diese sind nur inner­halb der Zwei­jahres­frist im unmit­tel­baren Anschluss an eine Vor­be­fris­tung oder als Erst­be­fris­tung zuläs­sig. Gab es in der Ver­gan­gen­heit bere­its ein Arbeitsver­hält­nis, ist diese Art der Befris­tung nicht mehr möglich.