5. März 2019
BAG ändert Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Arbeitsaufgabe bestanden hat.
Im Streitfall war der Kläger anderthalb Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt. Acht Jahre später stellte das Unternehmen den Kläger erneut sachgrundlos befristet als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach bis zuletzt im August 2015. Die Klage war erfolgreich (BAG 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16).
Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse keine Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, obwohl der Gesetzestext diese Beschränkung auf drei Jahre nicht enthielt. In Kenntnis dieser Entscheidung wurde die erneute Befristung auch vereinbart. Das ließ sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14), die dem BAG attestiert hatte, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten zu haben, jedoch nicht mehr aufrecht erhalten.
AMETHYST-Kommentar
Vorsicht also bei sachgrundlosen Befristungen. Diese sind nur innerhalb der Zweijahresfrist im unmittelbaren Anschluss an eine Vorbefristung oder als Erstbefristung zulässig. Gab es in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis, ist diese Art der Befristung nicht mehr möglich.