8. Juli 2013
Kundenbetrieb
Soziale Angelegenheiten
Im Rahmen des § 87 BetrVG bestehen folgende Mitbestimmungsrechte:
- Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
- Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat des Entleihbetriebes auch für Zeitarbeitnehmer zu.
- Ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit steht grundsätzlich dem Kundenbetreibsrat zu.
- Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (Arbeitsentgelte) steht allein dem Betriebsrat des Zeitarbeitunternehmens zu, gleiches gilt grundsätzlich auch für Nr. 5 (Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze). Auch hier ist es jedoch möglich, dass dem Kunden das Recht zur Festlegung des Urlaubes durch Überlassungsvertrag zugestanden wird, in diesem Fall geht auch das Mitbestimmungsrecht auf den Betriebsrat des Entleihbetriebes über.
- Regelmäßig stehen auch Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Betriebsrat des Kunden zu.
- Ferner besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Entleiherbetrieb im Hinblick auf die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Soweit es um die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften gehe, kommt es gerade nicht auf die Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern ausschließlich auf die abzuwehrenden Gefahren. Dementsprechend wäre eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern gerade nicht zielführend.
Personelle Angelegenheiten
Jede Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Bei Dienst- oder Werknehmern kommt es darauf an, ob eine Eingliederung in die betriebliche Organisation erfolgt, dann besteht ein Mitbestimmungsrecht. Auch die Verlängerung der Überlassung von Arbeitnehmern unterfällt dem Begriff der Einstellung (LAG Frankfurt 09.02.1988, DB 1988, 1956). Eine Einstellung liegt auch dann vor, wenn ein Zeitaarbeitnehmer gegen einen anderen Arbeitnehmer ausgetauscht wird .
Gründet eine Firma eine Personalführungsgesellschaft, die ausschließlich der Überlassung von Zeitarbeitnehmern an den Mutterbetrieb dient, darf der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Zeitarbeitnehmer verweigern (LAG Schleswig-Holstein v. 18. Juni 2008 — 3 TaBV 12/08und 3 TaBV 08/08).
Die in § 92 BetrVG geregelte Personalplanung ist im Kundenbetrieb auch dann mitbestimmungspflichtig, wenn der Entleiher den Einsatz von Zeitarbeitnehmern plant.
Nach § 93 BetrVG hat der Arbeitgeber Arbeitsplätze auszuschreiben. Das gilt auch für Arbeitsplätze, die mit freien Mitarbeitern besetzt werden sollen, sofern es sich hierbei um eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung handelt. Gleichermaßen gilt dies für den Einsatz von Leiharbeitnehmern.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Zeitarbeitnehmer sind nach § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG nicht im Kundenbetrieb wählbar.
Dem Arbeitnehmer steht zudem ein aktives Wahlrecht im Kundenbetrieb zu, sofern er gem. § 7 S. 2 BetrVG länger als drei Monate in dessen Betrieb eingegliedert ist.
Beginn der dreimonatigen Tätigkeit ist nicht der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder in Kraft tritt, sondern der Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer eine weisungsgebundene Tätigkeit zugewiesen wird. Nach herrschender Meinung ist nicht erforderlich, dass der Einsatz des Arbeitnehmers beim Kunden bereits drei Monate bestanden hat, sondern es genügt, dass die Eingliederung erkennbar mindestens drei Monate dauern wird. In diesem Fall besteht das Wahlrecht des Arbeitnehmers bereits ab dem ersten Tag seiner Betriebszugehörigkeit zum Entleihbetrieb.
Unbeachtlich ist es, wie lange die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Entleihbetrieb noch dauert. Auch wenn der Arbeitnehmer lediglich noch einen Tag beim Entleiher zu arbeiten hat, zuvor jedoch für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten dort eingesetzt war, besteht sein Wahlrecht noch immer.
Mit Urteil vom 16.04.2003 (AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 2002) hat der 7. Senat des BAG entschieden, dass Zeitarbeitnehmer nicht für die nach § 7 S. 2 BetrVG zu bestimmende Betriebsratsgröße nach § 9 mitzählen. Mehr als acht Jahre später hatte der 1. Senat des BAG mit Urteil vom 18.10.2011 (Az: 1 AZR 335/10) erneut über die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern zu entscheiden. Anders als im Jahre 2003 ging es hier nicht um die für § 9 BetrVG relevante Arbeitnehmerzahl, sondern um die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer für Betriebsänderungen nach § 111 Satz 1 BetrVG. Da die Grundsätze der Entscheidung aus dem Jahre 2003 nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden konnten, stellten die Richter des BAG klar, dass auch hinsichtlich der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer innerhalb des Betriebsverfassungsrechts zu differenzieren sei. Auf Grund der unterschiedlichen Zweckrichtungen der Schwellenwerte, ergab sich nunmehr, dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 Satz 1 BetrVG Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, mitzuzählen sind.”