8. Juli 2013

Kundenbetrieb

Soziale Angelegenheiten

Im Rah­men des § 87 BetrVG beste­hen fol­gende Mitbestimmungsrechte:

  • Das Mitbes­tim­mungsrecht hin­sichtlich Fra­gen der Ord­nung des Betriebs und des Ver­hal­tens der Arbeit­nehmer im Betrieb des Entlei­hers nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
  • Das Mitbes­tim­mungsrecht hin­sichtlich der Lage der Arbeit­szeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ste­ht dem Betrieb­srat des Entlei­h­be­triebes auch für Zeitar­beit­nehmer zu.
  • Ein Mitbes­tim­mungsrecht hin­sichtlich der vorüberge­hen­den Verkürzung oder Ver­längerung der betrieb­süblichen Arbeit­szeit ste­ht grund­sät­zlich dem Kun­den­be­treib­srat zu.
  • Das Mitbes­tim­mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG (Arbeit­sent­gelte) ste­ht allein dem Betrieb­srat des Zeitar­beitun­ternehmens zu, gle­ich­es gilt grund­sät­zlich auch für Nr. 5 (Auf­stel­lung all­ge­mein­er Urlaub­s­grund­sätze). Auch hier ist es jedoch möglich, dass dem Kun­den das Recht zur Fes­tle­gung des Urlaubes durch Über­las­sungsver­trag zuge­s­tanden wird, in diesem Fall geht auch das Mitbes­tim­mungsrecht auf den Betrieb­srat des Entlei­h­be­triebes über.
  • Regelmäßig ste­hen auch Mitbes­tim­mungsrechte hin­sichtlich der Ein­führung und Anwen­dung tech­nis­ch­er Überwachung­sein­rich­tun­gen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Betrieb­srat des Kun­den zu.
  • Fern­er beste­ht auch ein Mitbes­tim­mungsrecht des Betrieb­srates im Entlei­her­be­trieb im Hin­blick auf die dort einge­set­zten Lei­har­beit­nehmer nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Soweit es um die Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen und Beruf­skrankheit­en sowie den Gesund­heitss­chutz im Rah­men der geset­zlichen Vorschriften und der Unfal­lver­hü­tungsvorschriften gehe, kommt es ger­ade nicht auf die Rechts­beziehung der Beteiligten an, son­dern auss­chließlich auf die abzuwehren­den Gefahren. Dementsprechend wäre eine Dif­feren­zierung zwis­chen Arbeit­nehmern und Lei­har­beit­nehmern ger­ade nicht zielführend.

Personelle Angelegenheiten

Jede Beschäf­ti­gung eines Zeitar­beit­nehmers ist eine mitbes­tim­mungspflichtige Ein­stel­lung nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Bei Dienst- oder Werknehmern kommt es darauf an, ob eine Eingliederung in die betriebliche Organ­i­sa­tion erfol­gt, dann beste­ht ein Mitbes­tim­mungsrecht. Auch die Ver­längerung der Über­las­sung von Arbeit­nehmern unter­fällt dem Begriff der Ein­stel­lung (LAG Frank­furt 09.02.1988, DB 1988, 1956). Eine Ein­stel­lung liegt auch dann vor, wenn ein Zeitaar­beit­nehmer gegen einen anderen Arbeit­nehmer aus­ge­tauscht wird .

Grün­det eine Fir­ma eine Per­son­alführungs­ge­sellschaft, die auss­chließlich der Über­las­sung von Zeitar­beit­nehmern an den Mut­ter­be­trieb dient, darf der Betrieb­srat die Zus­tim­mung zur Ein­stel­lung der Zeitar­beit­nehmer ver­weigern (LAG Schleswig-Hol­stein v. 18. Juni 2008 — 3 TaBV 12/08und 3 TaBV 08/08).

Die in § 92 BetrVG geregelte Per­son­alpla­nung ist im Kun­den­be­trieb auch dann mitbes­tim­mungspflichtig, wenn der Entlei­her den Ein­satz von Zeitar­beit­nehmern plant.

Nach § 93 BetrVG hat der Arbeit­ge­ber Arbeit­splätze auszuschreiben. Das gilt auch für Arbeit­splätze, die mit freien Mitar­beit­ern beset­zt wer­den sollen, sofern es sich hier­bei um eine nach § 99 BetrVG mitbes­tim­mungspflichtige Ein­stel­lung han­delt. Gle­icher­maßen gilt dies für den Ein­satz von Leiharbeitnehmern.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Zeitar­beit­nehmer sind nach § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG nicht im Kun­den­be­trieb wählbar.

Dem Arbeit­nehmer ste­ht zudem ein aktives Wahlrecht im Kun­den­be­trieb zu, sofern er gem. § 7 S. 2 BetrVG länger als drei Monate in dessen Betrieb eingegliedert ist.

Beginn der drei­monati­gen Tätigkeit ist nicht der Zeit­punkt, zu dem der Arbeitsver­trag abgeschlossen wird oder in Kraft tritt, son­dern der Zeit­punkt, in dem dem Arbeit­nehmer eine weisungs­ge­bun­dene Tätigkeit zugewiesen wird. Nach herrschen­der Mei­n­ung ist nicht erforder­lich, dass der Ein­satz des Arbeit­nehmers beim Kun­den bere­its drei Monate bestanden hat, son­dern es genügt, dass die Eingliederung erkennbar min­destens drei Monate dauern wird. In diesem Fall beste­ht das Wahlrecht des Arbeit­nehmers bere­its ab dem ersten Tag sein­er Betrieb­szuge­hörigkeit zum Entleihbetrieb.

Unbeachtlich ist es, wie lange die Eingliederung des Arbeit­nehmers in den Entlei­h­be­trieb noch dauert. Auch wenn der Arbeit­nehmer lediglich noch einen Tag beim Entlei­her zu arbeit­en hat, zuvor jedoch für einen Zeitraum von min­destens drei Monat­en dort einge­set­zt war, beste­ht sein Wahlrecht noch immer.

Mit Urteil vom 16.04.2003 (AP Nr. 1 zu § 9 BetrVG 2002) hat der 7. Sen­at des BAG entsch­ieden, dass Zeitar­beit­nehmer nicht für die nach § 7 S. 2 BetrVG zu bes­tim­mende Betrieb­srats­größe nach § 9 mitzählen. Mehr als acht Jahre später hat­te der 1. Sen­at des BAG mit Urteil vom 18.10.2011 (Az: 1 AZR 335/10) erneut über die Berück­sich­ti­gung von Lei­har­beit­nehmern zu entschei­den. Anders als im Jahre 2003 ging es hier nicht um die für § 9 BetrVG rel­e­vante Arbeit­nehmerzahl, son­dern um die Anzahl der wahlberechtigten Arbeit­nehmer für Betrieb­sän­derun­gen nach § 111 Satz 1 BetrVG. Da die Grund­sätze der Entschei­dung aus dem Jahre 2003 nicht ohne weit­eres auf den vor­liegen­den Fall über­tra­gen wer­den kon­nten, stell­ten die Richter des BAG klar, dass auch hin­sichtlich der Anzahl der wahlberechtigten Arbeit­nehmer inner­halb des Betrieb­sver­fas­sungsrechts zu dif­feren­zieren sei.  Auf Grund der unter­schiedlichen Zweck­rich­tun­gen der Schwellen­werte, ergab sich nun­mehr, dass bei der Ermit­tlung der maßge­blichen Unternehmensgröße in § 111 Satz 1 BetrVG Lei­har­beit­nehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen einge­set­zt sind, mitzuzählen sind.”