11. Oktober 2017

Keine Höchstüberlassung für DRK-Schwestern

Zeitar­beit­er dür­fen höch­stens für 18 Monate an einen Drit­ten ver­liehen wer­den. Das gilt seit dem 25. Juli 2017 aber nicht mehr für DRK-Schwest­ern. Der Geset­zge­ber hat einen neuen § 2 IV DRKG  einge­führt. Darin ste­ht, dass die Höch­stüber­las­sungs­dauer für Mit­glieder der Schwest­ern­schaft vom Deutschen Roten Kreuz nicht anwend­bar ist.

Der Geset­zge­ber hat sich damit gegen die EuGH-Recht­sprechung gestellt. Der Europäis­che Gericht­shof hat­te die DRK-Schwest­ern näm­lich indi­rekt als Arbeit­nehmer i.S.d. AÜG definiert. Danach sind die Vorschriften des AÜG auch in vollem Maße auf sie anwend­bar, was die 18-monatige Höch­stüber­las­sungs­dauer miteinschließt.