11. Oktober 2017
Keine Höchstüberlassung für DRK-Schwestern
Zeitarbeiter dürfen höchstens für 18 Monate an einen Dritten verliehen werden. Das gilt seit dem 25. Juli 2017 aber nicht mehr für DRK-Schwestern. Der Gesetzgeber hat einen neuen § 2 IV DRKG eingeführt. Darin steht, dass die Höchstüberlassungsdauer für Mitglieder der Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz nicht anwendbar ist.
Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die EuGH-Rechtsprechung gestellt. Der Europäische Gerichtshof hatte die DRK-Schwestern nämlich indirekt als Arbeitnehmer i.S.d. AÜG definiert. Danach sind die Vorschriften des AÜG auch in vollem Maße auf sie anwendbar, was die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer miteinschließt.