4. Oktober 2017
Arbeitnehmerüberlassung vs. Gemeinschaftsbetrieb
Arbeitnehmer, die in einem Gemeinschaftsbetrieb arbeiten, sind keine Leiharbeitnehmer. Denn bei einer Arbeitnehmerüberlassung gibt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht völlig auf. Das ist bei einem Gemeinschaftsbetrieb nicht so, wie vor kurzem das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden hat.
Im vorliegenden Fall hatten zwei Unternehmen in einer Dialyseeinrichtung wechselseitig Personal eingestellt. Beide Seiten waren zu einem erheblichen Anteil an der Personalleitung beteiligt und hatten wesentliche organisatorische Entscheidungen gemeinsam getroffen. Das sei aber kein völliges Aufgeben des Arbeitgeber-Direktionsrechts, wie es bei einer Arbeitnehmerüberlassung der Fall wäre.
Der Unterschied zur Arbeitnehmerüberlassung ist folgender: Ein Gemeinschaftsbetrieb ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, bei dem sich die beteiligten zumindest stillschweigend rechtlich zu einer gemeinsamen Führung in einem Betrieb verbinden. Dabei werden die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst und gezielt eingesetzt. Es handelt sich also um einen einheitlichen Leistungsapparat, der die menschliche Arbeitskraft steuert. Das Weisungsrecht bleibt dabei erhalten.