14. Dezember 2020

Keine betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern bei ständigem Leiharbeitseinsatz: LAG Köln

Etwas über­raschend hat das LAG Köln am 2. Sep­tem­ber in zwei Ver­fahren (5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20) entsch­ieden, dass eine betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gung von Stam­mar­beit­nehmern wegen alter­na­tiv­er Beschäf­ti­gungsmöglichkeit­en unwirk­sam sei, wenn der Arbeit­ge­ber Lei­har­beit­nehmer beschäftige, mit denen er ein nicht schwank­endes, ständig vorhan­denes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdecke.

Der Beklagte, ein Auto­mo­bilzulief­er­er, beschäftigt neben 106 Arbeit­nehmern auch Lei­har­beit­nehmer. Weil sein Auf­tragge­ber das Vol­u­men sein­er Auto­pro­duk­tion reduzierte, sprach er wegen des dadurch bei ihm entste­hen­den Per­son­alüber­hangs gegenüber den Klägern und vier weit­eren Kol­le­gen, alle Stam­mar­beit­nehmer bei ihm, betrieb­s­be­d­ingte Kündi­gun­gen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündi­gun­gen set­zte der Beklagte sechs Lei­har­beit­nehmer fort­laufend mit nur weni­gen Unter­brechun­gen – etwa zum Jahre­sende oder während der Werks­fe­rien – in seinem Betrieb ein.

Das Lan­desar­beits­gericht Köln hielt die Kündi­gun­gen in sein­er Entschei­dung für unwirk­sam. Denn die Kläger hät­ten auf den Arbeit­splätzen der Lei­har­beit­nehmer weit­erbeschäftigt wer­den kön­nen. Diese seien als freie Arbeit­splätze anzusehen.

AMETHYST-Kommentar

Der Voll­text der Entschei­dung liegt zum derzeit­i­gen Zeit­punkt noch nicht vor. Laut Pressemel­dung liegt die Entschei­dung des LAG wohl auf der Lin­ie des BAG und entwick­elt diese lediglich fort. Das BAG sah es bish­er allerd­ings nicht als freien Arbeit­splatz an, wenn der Arbeit­ge­ber Lei­har­beit­nehmer als Per­son­al­re­serve zur Abdeck­ung von Vertre­tungs­be­darf beschäftige, und hielt in ver­gle­ich­baren Fällen eine Kündi­gung für zulässig.

Das LAG Köln sah in ein­er dauer­haften Beschäf­ti­gung von Lei­har­beit­nehmern jedoch keinen Fall ein­er solchen „Per­son­al­re­serve“. Insofern immer wieder Arbeit­nehmer in einem abse­hbaren Umfang aus­fie­len, sei kein schwank­endes, son­dern ein ständi­ges (Sockel-)Arbeitsvolumen vorhan­den. Unter Beru­fung auf das Befris­tungsrecht bildete das Gericht deshalb eine Analo­gie: Wenn in Fällen, bei denen der Arbeit­ge­ber mit der befris­teten Beschäf­ti­gung eines Arbeit­nehmers einen dauer­haften Bedarf abdeck­en wolle, keine zuläs­sige Sach­grund­be­fris­tung vor­liege (Sach­grund der Vertre­tung), kön­nten bei einem Dauere­in­satz von Lei­har­beit­nehmern auch keine fest angestell­ten Arbeit­nehmer gekündigt werden.

Zu dieser Frage ließ das Gericht die Revi­sion zum BAG zu.