14. Dezember 2020
Keine betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern bei ständigem Leiharbeitseinsatz: LAG Köln
Etwas überraschend hat das LAG Köln am 2. September in zwei Verfahren (5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20) entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam sei, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftige, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdecke.
Der Beklagte, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch Leiharbeitnehmer. Weil sein Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte, sprach er wegen des dadurch bei ihm entstehenden Personalüberhangs gegenüber den Klägern und vier weiteren Kollegen, alle Stammarbeitnehmer bei ihm, betriebsbedingte Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte der Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen – etwa zum Jahresende oder während der Werksferien – in seinem Betrieb ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln hielt die Kündigungen in seiner Entscheidung für unwirksam. Denn die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen.
AMETHYST-Kommentar
Der Volltext der Entscheidung liegt zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht vor. Laut Pressemeldung liegt die Entscheidung des LAG wohl auf der Linie des BAG und entwickelt diese lediglich fort. Das BAG sah es bisher allerdings nicht als freien Arbeitsplatz an, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftige, und hielt in vergleichbaren Fällen eine Kündigung für zulässig.
Das LAG Köln sah in einer dauerhaften Beschäftigung von Leiharbeitnehmern jedoch keinen Fall einer solchen „Personalreserve“. Insofern immer wieder Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfielen, sei kein schwankendes, sondern ein ständiges (Sockel-)Arbeitsvolumen vorhanden. Unter Berufung auf das Befristungsrecht bildete das Gericht deshalb eine Analogie: Wenn in Fällen, bei denen der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle, keine zulässige Sachgrundbefristung vorliege (Sachgrund der Vertretung), könnten bei einem Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern auch keine fest angestellten Arbeitnehmer gekündigt werden.
Zu dieser Frage ließ das Gericht die Revision zum BAG zu.