7. Dezember 2020

Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung

Das BAG hat am 25. August 2020 (9 AZR 612/19) entsch­ieden, dass Urlaub auch im Kon­text ein­er aus­ge­sproch­enen frist­losen Kündi­gung vor­sor­glich gewährt wer­den kann – für den Fall, dass diese Kündi­gung unwirk­sam ist. Dazu muss der Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer unmissver­ständlich und endgültig zur Erfül­lung des Anspruchs auf Erhol­ung­surlaub von der Arbeit­spflicht befreien und das Urlaub­sent­gelt entwed­er vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vor­be­halt­los zusagen.

In dem entsch­iede­nen Sachver­halt hat­te ein Arbeit­ge­ber den Arbeit­nehmer wie fol­gt nach der Kündi­gung freigestellt:

„Für den Fall der Wirk­samkeit der frist­losen Kündi­gung gelte ich Ihren bis zum Kündi­gungszeit­punkt nicht genomme­nen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirk­samkeit der frist­losen Kündi­gung habe ich Ihnen hil­f­sweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt Fol­gen­des: Sie wer­den Ihren sämtlichen noch nicht genomme­nen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeit­punkt des Zugangs dieser Kündi­gung in der Zeit vom 19.09.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgel­tung ist dann als Zahlung des Urlaub­sent­gelts für den betr­e­f­fend­en Zeitraum zu ver­ste­hen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaub­svergü­tung vor­be­halt­los zu.“

Der Arbeit­nehmer klagte den­noch auf Abgel­tung des Urlaubs für die Zeit der Freis­tel­lung während der ordentlichen Kündigungsfrist.

Das BAG hielt diese For­mulierung für recht­mäßig und lehnte die Forderung des Arbeit­nehmers ab. Denn ein Arbeit­ge­ber könne Urlaub auch vor­sor­glich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erk­lärte ordentliche oder außeror­dentliche Kündi­gung das Arbeitsver­hält­nis nicht auflöst. Eine wirk­same Urlaub­s­gewährung set­ze in diesem Fall nur voraus, dass der Arbeit­ge­ber trotz der Ungewis­sheit der Parteien über den Fortbe­stand des Arbeitsver­hält­niss­es durch eine entsprechende Freis­tel­lungserk­lärung ein­deutig zum Aus­druck bringe, dass der Arbeit­nehmer zur Erfül­lung des Anspruchs auf Erhol­ung­surlaub endgültig von der Arbeit­spflicht befre­it werde (BAG 10. Feb­ru­ar 2015 — 9 AZR 455/13). Diese Anforderung sei mit der konkret for­mulierten Freis­tel­lung erfüllt.

Darüber hin­aus gebi­ete es der Urlaub­szweck nicht, dass bere­its bei Urlaub­santritt abschließende Gewis­sheit über die Arbeit­spflicht des Arbeit­snehmers beste­hen muss. Dies ergebe eine richtlin­ienkon­forme Ausle­gung von § 1 BUrlG.

AMETHYST-Kommentar

Arbeit­ge­ber sind im Fall der frist­losen Kündi­gung gut berat­en, die Freis­tel­lung mit Urlaub­san­rech­nung iden­tisch zu for­mulieren. Mit dem Segen des BAG sollte es dabei dann keine Prob­leme geben – voraus­ge­set­zt, dass der Arbeit­nehmer gesund bleibt.