7. Dezember 2020
Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung
Das BAG hat am 25. August 2020 (9 AZR 612/19) entschieden, dass Urlaub auch im Kontext einer ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorsorglich gewährt werden kann – für den Fall, dass diese Kündigung unwirksam ist. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht befreien und das Urlaubsentgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.
In dem entschiedenen Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer wie folgt nach der Kündigung freigestellt:
„Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt Folgendes: Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.09.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.“
Der Arbeitnehmer klagte dennoch auf Abgeltung des Urlaubs für die Zeit der Freistellung während der ordentlichen Kündigungsfrist.
Das BAG hielt diese Formulierung für rechtmäßig und lehnte die Forderung des Arbeitnehmers ab. Denn ein Arbeitgeber könne Urlaub auch vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung setze in diesem Fall nur voraus, dass der Arbeitgeber trotz der Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Freistellungserklärung eindeutig zum Ausdruck bringe, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub endgültig von der Arbeitspflicht befreit werde (BAG 10. Februar 2015 — 9 AZR 455/13). Diese Anforderung sei mit der konkret formulierten Freistellung erfüllt.
Darüber hinaus gebiete es der Urlaubszweck nicht, dass bereits bei Urlaubsantritt abschließende Gewissheit über die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers bestehen muss. Dies ergebe eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 BUrlG.
AMETHYST-Kommentar
Arbeitgeber sind im Fall der fristlosen Kündigung gut beraten, die Freistellung mit Urlaubsanrechnung identisch zu formulieren. Mit dem Segen des BAG sollte es dabei dann keine Probleme geben – vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer gesund bleibt.