29. Oktober 2012
Keine Arbeitnehmerüberlassung — gemeinnütziges Unternehmen — fehlende Gewinnerzielungsabsicht
Hessisches Landesarbeitsgericht — 29.10.2012 — 21 Sa 303/12 | Bei einem gemeinnützigen Unternehmen liegt die für eine Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht vor, wenn die Überlassung von Personal innerhalb der gemeinnützigen Zwecke lediglich zur Abdeckung eigener Personalkosten erfolgt.