13. November 2012

Anspruch auf Arbeitszeitverringerung bei Arbeitszeitvorgaben des Kunden

BAG — 13.11.2012 — 9 AZR 259/11 | Am 13. Novem­ber 2012 hat das BAG fol­gen­den Fall entsch­ieden: Der Kläger ist seit 1995 im Luft­fahrtun­ternehmen der Beklagten mit ein­er durch­schnit­tlichen Arbeit­szeit von 18 Wochen­stun­den beschäftigt. 2008 über­ließ die Beklagte ihren Arbeit­nehmer als Zeitar­beit­nehmer an einen exter­nen Kun­den. Später verpflichtete sich die Beklagte gegenüber diesem Kun­den, auss­chließlich Arbeit­nehmer mit ein­er wöchentlichen Arbeit­szeit von min­destens 18 Stun­den zu über­lassen. Der Kläger ver­langt von der Beklagten, seine regelmäßige Wochenar­beit­szeit auf zehn Stun­den zu reduzieren. Die Beklagte macht gel­tend, die Arbeit­szeitregelun­gen des Über­las­sungsver­trages stün­den dem Ver­ringerungs­begehren ent­ge­gen und ver­weigerte diesen Wun­sch. Der Kläger wehrte sich dage­gen und bekam vom BAG recht. Die Arbeit­szeitbes­tim­mungen des Über­las­sungsver­trages berechtigten die Beklagte näm­lich nicht, den Ver­ringerungswun­sch des Klägers abzulehnen. Entschei­dend sei vielmehr, ob dem Teilzeitver­lan­gen bei allen ver­traglich möglichen Ein­sätzen betriebliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Zu der Möglichkeit, den Kläger – gegebe­nen­falls im Wege eines Ring­tausches – auf einem anderen Arbeit­splatz in ihrem Unternehmen einzuset­zen, hat­te die Beklagte nichts vorgetragen.

Tenor

1. Auf die Revi­sion des Klägers wird das Urteil des Hes­sis­chen Lan­desar­beits­gerichts vom 31. Jan­u­ar 2011 — 17 Sa 641/10 — aufgehoben.

2. Die Beru­fung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits­gerichts Frank­furt am Main vom 2. März 2010 — 10 Ca 8611/09 — wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Beru­fung und der Revi­sion zu tragen.

Tatbe­stand

Der Kläger ver­langt von der Beklagten, sein Ange­bot, die regelmäßige Jahre­sar­beit­szeit zu ver­ringern, anzunehmen.

Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten, einem Luft­fahrtun­ternehmen, tätig, zulet­zt auf der Grund­lage des Arbeitsver­trags vom 2. August 1995. Die von der Beklagten flex­i­bel abzu­rufende Jahre­sar­beit­szeit von 936 Stun­den entspricht ein­er durch­schnit­tlichen Wochenar­beit­szeit von 18 Stun­den. Die Beklagte, die regelmäßig mehr als 15 Arbeit­nehmer beschäftigt, ist berechtigt, dem Kläger sämtliche Tätigkeit­en im soge­nan­nten „Basic Ser­vice 2“ zuzuweisen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeit­spro­fil eines Mitar­beit­ers im „Basic Ser­vice 2“ nen­nt fol­gende Tätigkeiten:

„All­ge­mein

Die Mitar­beiter arbeit­en in allen Stati­ons­be­reichen zur wirtschaft­lichen und service­ge­rechten Durch­führung der Passagier‑, Gepäck‑, Infor­ma­tions‑, Lounge‑, Betreu­ungs- und Verkaufsprozesse.

Zu den Auf­gaben gehören je nach Schwer­punkt u. a.:

Zuar­beit bei Ein­steige- und Ausstei­ge­vor­gängen; Betreu­ung allein­rei­sender Kinder und hilfs­be­dürf­tiger Passa­giere; Betreu­ung von Gästen im Tran­sit und Unter­stützung beim Umstei­ge­vorgang; Begleitung und Über­gabe von zu betreu­enden Flug­gästen; Hil­fe bei der Gepäck­ausgabe am Band; Hil­fe beim Trans­port der Gepäck­stücke; ggf. Durch­führung des Perso­nen­trans­ports nach Auf­trag; Begleitung und Unter­stützung bei Warte­zeiten; Begleitung zum Abflug­gate; Unter­stützung bei der Weiter­be­för­derung; Hil­fe beim Ord­nen; Präsen­tieren der Reise­do­ku­mente gegenüber der Abfer­tigung, Cab­in-Crew, Zoll etc.; ein­fache Unter­stützung bei der Abfer­tigung am Gate; Unter­stützung in der Lounge­be­treuung, Lounge­zu­gangs­kon­trolle; Identi­fi­zie­rungen im Haupt­zoll­lager; Zollge­päck­sam­mel­lager; unter­stüt­zende Tätig­keiten bei Lost & Found; weit­ere unter­stüt­zende Tätig­keiten im Passa­gier­be­reich (z. B. Infowei­tergabe, Ankunfts­be­treuung, Einstei­ge­hilfen, Übergepäck, bargeld­loses Inkas­so); ggf. Automa­ten­be­treuung und Check-in von Charter­pas­sa­gieren; Check-in von OAL-Pas­sa­gieren (incl. LH‑R) nach Anleitung; Gate-Abschluss­ar­beit­en; Com­mon Check-in; son­stige einfa­chere Check-in Tätig­keiten, soweit sie auf den dezen­tralen Verkehr beschränkt sind; Drop-Off Schal­ter (incl. Ersatz Vollge­päck­au­to­maten); Schlan­gen­steuerung im Passa­gier­be­reich (steuern, berat­en, infor­mieren); Tätig­keiten bei Lost & Found (z. B. PIR-Auf­nahme, OHD Lager) — nach Ein­weisung auch incl. ein­fach­er IT Standardvorgänge.“

Im April 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Ver­ringerung sein­er Arbeit­szeit auf durch­schnit­tlich 14 Wochen­stun­den. Die Beklagte lehnte die vom Kläger gewün­schte Ver­ringerung sein­er Arbeit­szeit vor dem 1. August 2007 ab. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 übertrug sie den Betreu­ungs­di­enst, dem ua. der Kläger zuge­ord­net war, auf die F GmbH. Auf der Grund­lage eines zwis­chen der Beklagten und der F GmbH geschlosse­nen Ver­trags zur Arbeit­nehmerüber­las­sung nach dem Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz über­ließ die Beklagte die im Betreu­ungs­di­enst täti­gen Mitar­beit­er ein­schließlich des Klägers der F GmbH.

Im April 2009 trat­en die Beklagte und die F GmbH in Ver­hand­lun­gen über die Forderung der F GmbH ein, dieser nur solche Arbeit­nehmer der Beklagten zu über­lassen, deren regelmäßige Arbeit­szeit min­destens 20 Wochen­stun­den beträgt. Auf einem von der Beklagten zur Ver­fü­gung gestell­ten For­mu­lar ver­langte der Kläger unter dem 4. August 2009, seine Arbeit­szeit ab dem 1. Dezem­ber 2009 auf 10 Wochen­stun­den „im Jahres-?Durchschnitt“ bei weit­er­hin vari­abler Verteilung der Arbeit­szeit zu ver­ringern. Nach ein­er Erörterung mit dem Kläger lehnte die Beklagte, in deren Betrieb zu diesem Zeit­punkt ein ander­er freier für den Kläger geeigneter Arbeit­splatz nicht vorhan­den war, das Ver­ringerungs­begehren des Klägers mit Schreiben vom 12. August 2009 ab. Am 20. Sep­tem­ber 2009 ver­ständigten sich die Beklagte und die F GmbH auf eine Min­destar­beit­szeit der über­lasse­nen Arbeit­nehmer und vere­in­barten am 20. Novem­ber 2009 schriftlich eine Ergänzung zum Arbeit­nehmerüber­las­sungsver­trag, in der es ua. heißt:

„1. Der Ver­lei­her stellt kün­ftig sich­er, dass auss­chließlich Mitar­beiter mit einem Min­i­mum von 18 Stun­den pro Woche über­lassen wer­den. Hier­von ausge­nommen sind Leihar­beit­nehmer, die bere­its zum Abschluss dieser Ergän­zungs­ver­ein­barung mit ein­er vertrag­lichen Arbeit­szeit von unter 18 Stun­den an den Entlei­her ver­liehen wurden

2. Der Entlei­her kann vom Ver­lei­her den Aus­tausch der Mitar­beiter ver­lan­gen, deren arbeits­ver­traglich verein­barte Arbeit­szeit sich während der Arbeit­neh­mer­über­lassung ändert mit der Folge, dass dieser die Voraus­set­zungen der Zif­fer 1 nicht mehr erfüllt. …“

Der Kläger hat die Recht­sauf­fas­sung vertreten, die Ergänzung des Über­las­sungsver­trags berechtige die Beklagte nicht, sein Ver­ringerungsver­lan­gen abzulehnen. Hätte die Beklagte seinem Wun­sch pflicht­gemäß entsprochen, hätte er zu dem in Ziff. 1 Satz 2 bes­timmten Per­so­n­enkreis gehört. Im Übri­gen sei die Beklagte verpflichtet, ihm einen Arbeit­splatz außer­halb des Betreu­ungs­di­en­sts mit ver­min­dert­er Stun­den­zahl zuzuweisen.

Der Kläger hat zulet­zt beantragt,

die Beklagte zu verur­teilen, sein Ange­bot auf Reduzierung sein­er Jahres­ar­beitszeit auf 520 Stun­den anzunehmen

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Da der Über­las­sungsver­trag in sein­er geän­derten Form die F GmbH berechtige, von ihr den Aus­tausch des Klägers zu ver­lan­gen, stün­den dem Ver­ringerungsver­lan­gen betriebliche Gründe ent­ge­gen. Diese seien auss­chließlich mit Bezug auf den Arbeit­splatz zu prüfen, den sie dem Kläger zugewiesen habe. Ihr obliege es nicht, den Kläger auf einen anderen Arbeit­splatz zu ver­set­zen. Zudem sei bei dem vom Kläger gewün­scht­en Arbeit­szei­tum­fang der Aufwand für Brief­in­gs, Meet­ings und Schu­lun­gen unver­hält­nis­mäßig hoch.

Das Arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Lan­desar­beits­gericht die Klage abgewiesen. Mit der Revi­sion begehrt der Kläger die Wieder­her­stel­lung des erstin­stan­zlichen Urteils.

Entschei­dungs­gründe

Die zuläs­sige Revi­sion des Klägers ist begrün­det. Das Lan­desar­beits­gericht hat das klages­tattgebende Urteil des Arbeits­gerichts zu Unrecht abgeän­dert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist zuläs­sig und begründet.

I. Die auf Abgabe ein­er Wil­lenserk­lärung gerichtete Klage ist zuläs­sig. Sie ist ins­beson­dere hin­re­ichend bes­timmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Der Kläger war nicht gehal­ten, den Zeit­punkt zu bes­tim­men, zu dem die Ver­tragsän­derung wirk­sam wer­den sollte. Mit Recht­skraft eines obsiegen­den Urteils gilt die Zus­tim­mung der Beklagten nach § 894 Satz 1 ZPO als erteilt (BAG 13. Okto­ber 2009 — 9 AZR 910/08 — Rn. 12, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

2. Dem Kläger oblag es nicht, den Klageantrag der­art zu fassen, dass er Angaben zur Verteilung der Arbeit­szeit enthält. Fehlen diese wie im Stre­it­fall, so über­lässt der Arbeit­nehmer die Verteilung der Arbeit­szeit dem Arbeit­ge­ber, der sie in Ausübung seines Direk­tion­srechts gemäß § 106 Satz 1 GewO nach bil­ligem Ermessen fes­tle­gen soll (BAG 13. Okto­ber 2009 — 9 AZR 910/08 — Rn. 15, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

II. Die Klage ist begrün­det. Der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Anspruch darauf, dass die Beklagte der begehrten Ver­ringerung der Arbeit­szeit zustimmt.

1. Die all­ge­meinen Voraus­set­zun­gen für den Anspruch auf Ver­ringerung der Arbeit­szeit lagen zum Zeit­punkt des Änderungsver­lan­gens des Klägers am 4. August 2009 vor.

a) Das Lan­desar­beits­gericht ist zu Recht davon aus­ge­gan­gen, der Kläger habe den stre­it­ge­gen­ständlichen Anspruch mit Schreiben vom 4. August 2009 gegenüber der Beklagten gel­tend gemacht. Uner­he­blich ist, dass der Kläger die Ver­ringerung der Arbeit­szeit zum dama­li­gen Zeit­punkt auf Stun­den­ba­sis, im Klagev­er­fahren aber auf Jahres­ba­sis berech­net hat. Der Umfang der Arbeit­szeitver­ringerung ist in bei­den Fällen iden­tisch. Die arbeitsver­tragliche Jahre­sar­beit­szeit des Klägers beträgt 936 Stun­den. Dies entspricht nach dem Ver­ständ­nis bei­der Parteien ein­er durch­schnit­tlichen wöchentlichen Arbeit­szeit von 18 Stun­den. Auf dem von der Beklagten zur Ver­fü­gung gestell­ten Antrags­for­mu­lar beantragte der Kläger eine Reduzierung sein­er wöchentlichen Arbeit­szeit auf 10 Stun­den „im Jahres-?Durchschnitt“. Diesen Anspruch ver­fol­gt der Kläger nun­mehr im Klageweg, indem er die Reduzierung auf eine Jahre­sar­beit­szeit von 520 Stun­den gel­tend macht.

b) Auch die übri­gen materiellen Voraus­set­zun­gen des Anspruchs auf Ver­ringerung der Arbeit­szeit waren erfüllt. Das Arbeitsver­hält­nis des Klägers mit der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeit­nehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG), bestand länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Die Verän­derungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG ste­ht dem stre­it­ge­gen­ständlichen Ver­ringerungsanspruch nicht ent­ge­gen. Zwis­chen dem Ver­ringerungs­begehren des Klägers aus dem Jahr 2007 und dem erneuten Ver­lan­gen vom 4. August 2009 liegen mehr als zwei Jahre. Die Beklagte lehnte die von dem Kläger unter dem 29. April 2007 beantragte Arbeit­szeitver­ringerung vor dem 1. August 2007 ab. Der Kläger wahrte mit dem Antrag vom 4. August 2009 die drei­monatige Min­destankündi­gungs­frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Der gewün­schte Beginn der Ver­tragsän­derung ist der 1. Dezem­ber 2009. Die Zus­tim­mung der Beklagten wird nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG fin­giert. Die Beklagte lehnte das Ange­bot des Klägers auf Ver­tragsän­derung mit Schreiben vom 12. August 2009 und damit mehr als einen Monat vor dem 1. Dezem­ber 2009 form- und frist­gerecht ab.

c) Dem Anspruch des Klägers stand nicht ent­ge­gen, dass dieser bere­its zum Zeit­punkt, zu dem er die Ver­ringerung sein­er Arbeit­szeit begehrte, in Teilzeit mit ein­er flex­i­blen Jahre­sar­beit­szeit beschäftigt war. § 8 TzBfG gilt auch für Teilzeitbeschäftigte (vgl. MüKoBG­B/Müller-?Glöge 6. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; ErfK/Preis 13. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 7; HaKo-?TzBfG/Boecken 3. Aufl. § 8 Rn. 12; HWK/Schmalenberg 5. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 3; Laux in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 8 Rn. 86; Siev­ers TK-?TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 18). Da § 8 TzBfG die ver­traglich vere­in­barte Arbeit­szeit bet­rifft, erfasst diese Vorschrift auch flex­i­ble, auf län­gere Zeiträume erstreck­te Arbeit­szeit­mod­elle (vgl. HK-?ArbR/Ahrendt 2. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 9; Men­gel in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 18), ins­beson­dere Arbeit­szeit­mod­elle, die eine flex­i­ble Jahre­sar­beit­szeit vorse­hen (Meinel/Heyn/Herms TzBfG 4. Aufl. § 8 Rn. 26 mwN).

2. Betriebliche Gründe, die der vom Kläger beansprucht­en Ver­ringerung sein­er Arbeit­szeit gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ent­ge­gen­standen, lagen ent­ge­gen der Annahme des Lan­desar­beits­gerichts zum Zeit­punkt der Ablehnung des Ver­ringerungsver­lan­gens durch die Beklagte am 12. August 2009 nicht vor.

a) Das Lan­desar­beits­gericht hat unter Beru­fung auf Stim­men im arbeit­srechtlichen Schrift­tum (ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4; Men­gel in Annuß/Thüsing § 8 Rn. 3; Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31; Hanau NZA 2001, 1168, 1169) seine Entschei­dung im Wesentlichen damit begrün­det, bei der Prü­fung, ob betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG vor­lä­gen, sei allein auf den Arbeit­splatz, den der Arbeit­nehmer innehabe, nicht aber auf andere Arbeit­splätze, die der Arbeit­ge­ber ihm zuweisen könne, abzustellen. Maßge­blich sei im Stre­it­fall deshalb allein der Arbeit­splatz des Klägers im Betreu­ungs­di­enst der F GmbH. Dieser Arbeit­splatz sei nicht weit­er teil­bar. Bere­its zum Zeit­punkt, zu dem die Beklagte den Ver­ringerungswun­sch des Klägers abgelehnt habe, sei zu erwarten gewe­sen, dass sich die F GmbH auf die erst in der Fol­gezeit geschlossene Ergänzungsvere­in­barung berufen werde. Diese lasse einen Ein­satz des Klägers mit dem begehrten Stun­den­vol­u­men in dem Betrieb der F GmbH nicht zu.

b) Mit Recht rügt die Revi­sion, das Lan­desar­beits­gericht habe den Rechts­be­griff der betrieblichen Gründe in entschei­dungser­he­blich­er Weise verkannt.

aa) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeit­ge­ber der Ver­ringerung der Arbeit­szeit zuzus­tim­men, soweit betriebliche Gründe nicht ent­ge­gen­ste­hen. Ein ent­ge­gen­ste­hen­der betrieblich­er Grund liegt gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG ins­beson­dere vor, wenn die Umset­zung des Arbeit­szeitver­lan­gens die Organ­i­sa­tion, den Arbeitsablauf oder die Sicher­heit im Betrieb wesentlich beein­trächtigt oder unver­hält­nis­mäßige Kosten verur­sacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeit­ge­ber ratio­nal nachvol­lziehbare, hin­re­ichend gewichtige Gründe hat, der Ver­ringerung der Arbeit­szeit nicht zuzus­tim­men. § 8 TzBfG gewährt nur einen Anspruch auf Ver­ringerung der vere­in­barten Arbeit­szeit, aber keinen Anspruch auf die Änderung ander­er Ver­tragsin­halte (vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen TzBfG 3. Aufl. § 8 Rn. 8; HWK/Schmalenberg § 8 TzBfG Rn. 20), wie etwa die Änderung der ver­traglich geschulde­ten Tätigkeit (vgl. Meinel/Heyn/Herms § 8 Rn. 31 mwN; Lorenz Die Ver­ringerung der Arbeit­szeit auf Wun­sch des Arbeit­nehmers S. 55).

bb) Bei den ent­ge­gen­ste­hen­den betrieblichen Grün­den han­delt es sich um einen unbes­timmten Rechts­be­griff, bei dessen Anwen­dung dem Tat­sachen­gericht ein Beurteilungsspiel­raum zukommt. Das Revi­sion­s­gericht kann nur über­prüfen, ob der Rechts­be­griff selb­st verkan­nt wor­den ist, bei der Sub­sum­tion des fest­gestell­ten Sachver­halts unter diesen Rechts­be­griff Denkge­set­ze oder all­ge­meine Erfahrungssätze ver­let­zt wor­den sind, nicht alle wesentlichen Umstände berück­sichtigt wor­den sind oder das Ergeb­nis wider­sprüch­lich ist (BAG 13. Okto­ber 2009 — 9 AZR 910/08 — Rn. 20 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25).

cc) Die Prü­fung der ent­ge­gen­ste­hen­den betrieblichen Gründe ist regelmäßig in drei Stufen vorzunehmen. Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeit­ge­ber als erforder­lich ange­se­henen Arbeit­szeitregelung über­haupt ein betrieblich­es Organ­i­sa­tion­skonzept zugrunde liegt und — wenn das zutrifft — um welch­es Konzept es sich han­delt (erste Stufe). In der Folge ist zu unter­suchen, inwieweit die aus dem Organ­i­sa­tion­skonzept fol­gende Arbeit­szeitregelung dem Arbeit­szeitver­lan­gen tat­säch­lich ent­ge­gen­ste­ht (zweite Stufe). Schließlich ist das Gewicht der ent­ge­gen­ste­hen­den betrieblichen Gründe zu prüfen (dritte Stufe). Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organ­i­sa­tion­skonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Auf­gaben­stel­lung durch die vom Arbeit­nehmer gewün­schte Abwe­ichung wesentlich beein­trächtigt wird. Maßge­blich für das Vor­liegen der betrieblichen Gründe ist der Zeit­punkt der Ablehnung des Arbeit­szeitwun­schs durch den Arbeit­ge­ber (BAG 13. Okto­ber 2009 — 9 AZR 910/08 — Rn. 21 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 29 = EzA TzBfG § 8 Nr. 25), der die Dar­legungs- und Beweis­last für das Vor­liegen ent­ge­gen­ste­hen­der betrieblich­er Gründe trägt (BAG 8. Mai 2007 — 9 AZR 1112/06 — Rn. 36 mwN, AP TzBfG § 8 Nr. 21 = EzA TzBfG § 8 Nr. 18).

dd) Die betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind ent­ge­gen der Ansicht des Lan­desar­beits­gerichts nicht arbeit­splatz-?, son­dern betrieb­s­be­zo­gen zu bes­tim­men. Dies ergibt eine Ausle­gung der Vorschrift anhand der überkomme­nen Auslegungsgrundsätze.

(1) Bere­its die Worte „betriebliche Gründe“ leg­en nahe, den gesamten Betrieb in den Blick zu nehmen. Die Vorschrift enthält wed­er das Tatbe­standsmerk­mal „Arbeit­splatz“ noch andere Begriffe, die auf einen Willen des Geset­zge­bers schließen lassen, die Prü­fung, ob betriebliche Gründe die vom Arbeit­nehmer beantragte Ver­ringerung der Arbeit­szeit hin­dern, auf seinen Arbeit­splatz zu verengen.

(2) Das durch den Wort­laut indizierte Ausle­gungsergeb­nis wird durch den sys­tem­a­tis­chen Zusam­men­hang, in den die Vorschrift einge­bet­tet ist, bestätigt.

(a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG liegt ein betrieblich­er Grund ins­beson­dere vor, wenn die Ver­ringerung der Arbeit­szeit die Organ­i­sa­tion, den Arbeitsablauf oder die Sicher­heit im Betrieb wesentlich beein­trächtigt oder unver­hält­nis­mäßige Kosten verur­sacht. Die Bes­tim­mung konkretisiert den unbes­timmten Rechts­be­griff der betrieblichen Gründe durch die — nicht abschließende — Aufzäh­lung von Umstän­den, die der Arbeit­ge­ber dem Teilzeitver­lan­gen des Arbeit­nehmers ent­ge­gen­zuset­zen ver­mag. Auch in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nimmt das Gesetz nicht auf den Arbeit­splatz, den der Arbeit­nehmer zum Zeit­punkt des Ver­ringerungsver­lan­gens innehat, Bezug. Der Prü­fungsrah­men, den § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG vorgibt, ist denkbar weit. Die Mehrzahl der genan­nten Ein­wände, wie Organ­i­sa­tion, Arbeitsablauf oder Sicher­heit, weist einen Betrieb­s­bezug auf.

(b) Auch der Ver­gle­ich mit der Regelung in § 9 TzBfG spricht für das Ausle­gungsergeb­nis. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeit­ge­ber einen teilzeitbeschäftigten Arbeit­nehmer, der ihm den Wun­sch nach ein­er Ver­längerung sein­er ver­traglich vere­in­barten Arbeit­szeit angezeigt hat, bei der Beset­zung eines entsprechen­den freien Arbeit­splatzes bei gle­ich­er Eig­nung bevorzugt zu berück­sichti­gen, es sei denn, dass drin­gende betriebliche Gründe oder Arbeit­szeitwün­sche ander­er teilzeitbeschäftigter Arbeit­nehmer ent­ge­gen­ste­hen. Wenn ein Teil des Schrift­tums daraus fol­gert, ein Arbeit­nehmer, der eine Ver­ringerung sein­er Arbeit­szeit begehrt, könne nicht ver­lan­gen, dass der Arbeit­ge­ber ihm einen anderen freien Arbeit­splatz zuweist (vgl. Arnold/Gräfl/Lehnen § 8 Rn. 8; Hanau NZA 2001, 1168, 1169; MüKoBG­B/Müller-?Glöge § 8 TzBfG Rn. 12 mwN), entschei­dend sei allein, ob der vom Arbeit­nehmer innege­habte Arbeit­splatz teil­bar im Sinne von zeitlich reduzier­bar sei (vgl. ErfK/Preis § 8 TzBfG Rn. 4), überzeugt diese Schlussfol­gerung schon deshalb nicht, weil § 9 TzBfG anders als § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG aus­drück­lich von einem freien Arbeit­splatz spricht.

(aa) Bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt es an der für diese Schlussfol­gerung erforder­lichen Kon­tra­po­si­tion zu § 9 TzBfG. § 8 TzBfG verpflichtet den Arbeit­ge­ber grund­sät­zlich, dem Wun­sch des Arbeit­nehmers nach Ver­ringerung der regelmäßi­gen Arbeit­szeit zuzus­tim­men. Die tatbe­standlichen Voraus­set­zun­gen dieses Kon­trahierungszwangs beschreibt das Gesetz ohne Rück­griff auf den Begriff des Arbeit­splatzes. Eine Aus­nahme ord­net das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG für die Fälle an, in denen dem Wun­sch des Arbeit­nehmers betriebliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Die Vorschrift des § 9 TzBfG, die einem Arbeit­nehmer einen Anspruch auf Ver­längerung sein­er Arbeit­szeit ein­räumt, set­zt bere­its ihrem Tatbe­stand nach voraus, dass im Betrieb des Arbeit­ge­bers ein freier Arbeit­splatz vorhan­den ist (vgl. BAG 8. Mai 2007 — 9 AZR 874/06 — Rn. 20, BAGE 122, 235). Hier entpflichtet das Gesetz den Arbeit­ge­ber ua. in den Fällen, in denen drin­gende betriebliche Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Die Inten­sion des § 9 TzBfG ist dem­nach größer als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, die Exten­sion des § 9 TzBfG deshalb klein­er als die des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Dies ver­bi­etet rechtsmethod­isch die Schlussfol­gerung, der Anspruch auf Ver­ringerung der Arbeit­szeit nach § 8 TzBfG beziehe sich auss­chließlich auf den bish­eri­gen Arbeit­splatz. Die Veren­gung, die § 9 durch das Merk­mal „Arbeit­splatz“ erfährt, hat seinen Grund in einem zusät­zlichen Tatbe­standsmerk­mal, das der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG fehlt. Der Begriff der ent­ge­gen­ste­hen­den (drin­gen­den) betrieblichen Gründe erlangt bei § 9 — anders als bei § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG — erst in den Fällen Rel­e­vanz, in denen fest­ste­ht, dass ein freier Arbeit­splatz vorhan­den ist.

(bb) Selb­st wenn man von diesen method­is­chen Ein­wän­den absieht, ver­mag der Ver­gle­ich mit § 9 TzBfG eine auf den Arbeit­splatz verengte Sichtweise nicht zu recht­fer­ti­gen. Wenn das Gesetz in § 9 TzBfG auf den Begriff des Arbeit­splatzes abstellt, § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG jedoch darauf verzichtet, wird daraus deut­lich, dass der Prü­fungs­maßstab bei­der Ver­sa­gungs­gründe ver­schieden ist. § 8 Abs. 4 TzBfG ver­langt eine betrieb­s­be­zo­gene, § 9 TzBfG eine arbeit­splatzbe­zo­gene Prü­fung ent­ge­gen­ste­hen­der (drin­gen­der) betrieblich­er Gründe.

(3) Sinn und Zweck der Vorschrift bestäti­gen diese Sichtweise. Der in den §§ 1 und 6 TzBfG normierte Geset­zeszweck, die Teilzeitar­beit zu fördern, ver­langt eine möglichst weit­ge­hende Flex­i­bil­isierung der Dauer der Arbeit­szeit (vgl. BAG 18. August 2009 — 9 AZR 517/08 — Rn. 32, AP TzBfG § 8 Nr. 28 = EzA TzBfG § 8 Nr. 24). Kön­nte der Arbeit­ge­ber das Ver­ringerungsver­lan­gen des Arbeit­nehmers ablehnen, obwohl entsprechende Teilzeitar­beit­splätze, auf die der Arbeit­nehmer im Wege des Direk­tion­srechts ver­set­zt wer­den kön­nte, im Betrieb vorhan­den sind, würde der Geset­zeszweck weit­ge­hend verfehlt.

(4) Schließlich sind die prak­tis­chen Kon­se­quen­zen des Ausle­gungsergeb­niss­es des Lan­desar­beits­gerichts unvere­in­bar mit der in § 1 TzBfG aus­drück­lich fest­ge­hal­te­nen Zielset­zung des TzBfG, Teilzeitar­beit zu fördern. Arbeit­en in einem Betrieb ein vol­lzeitbeschäftigter Arbeit­nehmer, der seine Arbeit­szeit auf die Hälfte der regelmäßi­gen Arbeit­szeit reduzieren will, und ein mit der Hälfte der regelmäßi­gen Arbeit­szeit beschäftigter Arbeit­nehmer, der seine Arbeit­szeit auf die eines Vol­lzeitbeschäftigten erhöhen will, kön­nte der Arbeit­ge­ber, bezöge sich der Anspruch auf Ver­ringerung der Arbeit­szeit auss­chließlich auf den bish­eri­gen Arbeit­splatz, das Ver­ringerungsver­lan­gen mit dem Argu­ment, sein Arbeit­splatz sei nur mit einem Vol­lzeitar­beit­nehmer zu beset­zen, und den Ver­längerungswun­sch mit der Begrün­dung ablehnen, es sei kein freier Arbeit­splatz vorhan­den. Ein solch­es Ergeb­nis entspräche nicht dem in § 1 TzBfG aus­drück­lich fest­ge­hal­te­nen Ziel der Förderung der Teilzeitarbeit.

(5) Soweit die Beklagte gel­tend macht, eine betriebliche Betra­ch­tung mache die Dar­legung eines ent­ge­gen­ste­hen­den betrieblichen Grun­des für den Arbeit­ge­ber unmöglich, hil­ft ihr dies nicht weit­er. Der Sen­at hat schon bish­er angenom­men, dass bei der Prü­fung, ob die aus dem Organ­i­sa­tion­skonzept fol­gende Arbeit­szeitregelung dem Arbeit­szeitver­lan­gen tat­säch­lich ent­ge­gen­ste­ht, auch der Frage nachzuge­hen ist, ob durch eine dem Arbeit­ge­ber zumut­bare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Per­son­alein­satzes der betrieblich als erforder­lich ange­se­hene Arbeit­szeitbe­darf unter Wahrung des Organ­i­sa­tion­skonzepts mit dem indi­vidu­ellen Arbeit­szeitwun­sch des Arbeit­nehmers zur Deck­ung gebracht wer­den kann (BAG 16. März 2004 — 9 AZR 323/03 — zu B II 4 b der Gründe, BAGE 110, 45). Dem Arbeit­ge­ber bleibt es unbenom­men, Inhalt, Ort und Zeit der arbeitsver­traglich geschulde­ten Arbeit­sleis­tung gemäß § 106 Satz 1 GewO näher zu bes­tim­men. Wenn er sich im Arbeitsver­trag ein weitre­ichen­des Direk­tion­srecht vor­be­hält, schließt dieser Zugewinn an Flex­i­bil­ität die Verpflich­tung ein, einem Ver­ringerungswun­sch des Arbeit­nehmers nachzukom­men, wenn ihm dies kraft seines Weisungsrechts möglich ist.

(6) Auch der Ein­wand der Beklagten, die betriebliche Mitbes­tim­mung erschwere es dem Arbeit­ge­ber, abschließend zu beurteilen, auf welchen Arbeit­splatz der Arbeit­nehmer wirk­sam ver­set­zt wer­den könne, hat keinen Erfolg. Unter­liegt die Zuweisung eines anderen Arbeit­splatzes der betrieblichen Mitbes­tim­mung, ist der Arbeit­ge­ber gehal­ten, zumin­d­est den Ver­such zu unternehmen, die Zus­tim­mung des Betrieb­srats einzu­holen. In dieser Hin­sicht stellt sich die Recht­slage nicht anders dar, als wenn der Arbeit­ge­ber den Ver­ringerungswun­sch des Arbeit­nehmers unzuläs­siger­weise allein mit der Begrün­dung ablehnt, er wisse nicht, ob der Betrieb­srat der Ein­stel­lung ein­er notwendi­gen Ersatzkraft zus­tim­men werde (vgl. hierzu BeckOK R/G/K/U/Bayreuther Stand 1. Juni 2012 TzBfG § 8 Rn. 55). Die Frage, ob und gegebe­nen­falls unter welchen Voraus­set­zun­gen es dem Arbeit­ge­ber obliegt, die Zus­tim­mung des Betrieb­srats im Beschlussver­fahren gerichtlich erset­zen zu lassen, braucht hier nicht entsch­ieden zu wer­den. Die Beklagte hat nicht ver­sucht, die Zus­tim­mung des Betrieb­srats zur Beschäf­ti­gung des Klägers auf einem anderen Arbeit­splatz in ihrem Betrieb zu erhalten.

c) Unter Zugrun­dele­gung eines betrieb­s­be­zo­ge­nen Prü­fungs­maßstabs kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf dem Ver­ringerungswun­sch des Klägers ent­ge­gen­ste­hende betriebliche Gründe berufen.

aa) Die Beklagte hat ins­beson­dere kein Organ­i­sa­tion­skonzept dargelegt, das der Ver­ringerung der Arbeit­szeit des Klägers ent­ge­gen­ste­ht. Soweit sie darauf ver­weist, der bish­erige Arbeit­splatz des Klägers lasse die von diesem gewün­schte Ver­ringerung sein­er Arbeit­szeit nicht zu, ist dieser Hin­weis zur Dar­legung ent­ge­gen­ste­hen­der betrieblich­er Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG unzure­ichend. Dies gilt auch für den pauschalen Ein­wand der Beklagten, in ihrem Betrieb sei ein freier Arbeit­splatz, der dem Ver­ringerungswun­sch des Klägers entspreche, nicht vorhan­den. Der Arbeit­ge­ber hat nicht nur freie, son­dern auch Arbeit­splätze, die er anderen Arbeit­nehmern zugewiesen hat, in seine Entschei­dung einzubeziehen, ob er dem Antrag nach § 8 Abs. 1 TzBfG entsprechen kann.

bb) Die Beklagte hat nicht dar­ge­tan, ihr sei es trotz der vielfälti­gen Arbeit­sauf­gaben, die sie dem Kläger zuweisen kann, nicht möglich, durch die Umset­zung eines oder mehrerer Arbeit­nehmer im Wege des Ring­tauschs den Arbeit­szeitwun­sch des Klägers zu erfüllen, obwohl der Kläger bere­its vor dem Arbeits­gericht die Ansicht vertreten hat, die Beklagte könne sich auf betriebliche Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur unter Berück­sich­ti­gung des ihr zuste­hen­den Direk­tion­srechts berufen, und das Arbeits­gericht angenom­men hat, die Beklagte habe keine Tat­sachen vor­ge­tra­gen, die den Schluss zuließen, der begehrten Teilzeitbeschäf­ti­gung stün­den für sämtliche vere­in­barten Tätigkeit­en betriebliche Gründe ent­ge­gen. Das von der Beklagten erstellte Tätigkeit­spro­fil „Basic Ser­vice 2“ schränkt die vom Kläger geschuldete Tätigkeit nicht auf den Betreu­ungs­di­enst bei der F GmbH ein. Die vielfälti­gen Auf­gaben, die die Beklagte kraft ihres Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO dem Kläger zuweisen kann, umfassen solche in allen Sta­tions­bere­ichen zur wirtschaftlichen und ser­vicegerecht­en Durch­führung der Pas­sagi­er-?, Gepäck-?, Infor­ma­tions-?, Lounge-?, Betreu­ungs- und Verkauf­sprozesse. Die Beklagte hat wed­er vor­ge­tra­gen, dass sämtliche ihrer Mitar­beit­er im „Basic Ser­vice 2“ als Lei­har­beit­nehmer bei der F GmbH beschäftigt sind, noch, dass es in ihrem Betrieb keine Stellen gebe, die dem Anforderung­spro­fil eines Mitar­beit­ers im „Basic Ser­vice 2“ entsprechen, noch, dass sie andere Mitar­beit­er nicht auf die Stelle des Klägers ver­set­zen könne. Die Fest­stel­lung des Lan­desar­beits­gerichts, wonach die Beklagte unver­hält­nis­mäßig hohe Kosten, die bei ein­er Ver­ringerung der Arbeit­szeit des Klägers anfie­len, nicht dargelegt hat, hat die Beklagte nicht mit Rügen angegriffen.

d) Da die Ergänzungsvere­in­barung zum Über­las­sungsver­trag zwis­chen der Beklagten und der F GmbH für sich genom­men keinen ent­ge­gen­ste­hen­den betrieblichen Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG darstellt, kann dahin­ste­hen, ob entsprechend der Annahme des Lan­desar­beits­gerichts bere­its zum Zeit­punkt, zu dem die Beklagte das Ver­ringerungs­begehren ablehnte, zu erwarten war, dass sich die F GmbH auf das Aus­tauschrecht gemäß Ziff. 2 der später geschlosse­nen Ergänzungsvere­in­barung berufen werde.

III. Die Koste­nentschei­dung fol­gt aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.