4. Januar 2021
Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am 22. Oktober 2020 entschieden, dass eine fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit als Corona-Folge im Einzelfall zulässig ist (11 Ca 2950/20).
Das Arbeitsgericht begründete die Entscheidung damit, dass längere Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung in diesem Fall nicht mit dem Zeitablauf zur Einführung von Kurzarbeit vereinbar seien. Das führe dazu, dass dem Arbeitgeber keine sinnvolle Nutzung der Regelungsinstrumentarien der Kurzarbeit möglich werde. In der aktuellen Situation durch die Corona-Pandemie trete der Arbeitsausfall ohne vorherige Ankündigung und damit ohne Planbarkeit ein. Würde man dies anders sehen, wäre im Ergebnis bei Verweigerung einzelner Arbeitnehmer die Einführungsmöglichkeit von Kurzarbeit gerade bei längeren Kündigungsfristen ausgeschlossen. Dabei sei der primäre Zweck der Kurzarbeit, gerade einen Abbau von Arbeitsplätzen zu verhindern.
AMETHYST-Kommentar
Eine angesichts der aktuellen Probleme vieler Arbeitgeber zu begrüßende Entscheidung. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese auch durch höhere Instanzen bestätigt wird. Zudem handelte es sich um einen Einzelfall. Denn weder musste entschieden werden, ob etwa ein Abbau von Urlaub bzw. etwaigem Überstundenguthaben in der Position der Arbeitnehmerin vor Einführung der Kurzarbeit hätte erfolgen müssen, noch wurde durch die Arbeitnehmerin eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt, die daher auch nicht zu überprüfen war. Wendet man allgemeine Kündigungsgrundsätze an, wäre dies wohl erforderlich gewesen. Das bedeutete eine für Arbeitgeber nicht immer leicht zu nehmende Hürde.