4. Januar 2021

Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

Das Arbeits­gericht Stuttgart hat am 22. Okto­ber 2020 entsch­ieden, dass eine frist­lose Änderungskündi­gung zur Ein­führung von Kurzarbeit als Coro­na-Folge im Einzelfall zuläs­sig ist (11 Ca 2950/20).

Das Arbeits­gericht begrün­dete die Entschei­dung damit, dass län­gere Kündi­gungs­fris­ten bei ein­er ordentlichen Kündi­gung in diesem Fall nicht mit dem Zeitablauf zur Ein­führung von Kurzarbeit vere­in­bar seien. Das führe dazu, dass dem Arbeit­ge­ber keine sin­nvolle Nutzung der Regelungsin­stru­men­tarien der Kurzarbeit möglich werde. In der aktuellen Sit­u­a­tion durch die Coro­na-Pan­demie trete der Arbeit­saus­fall ohne vorherige Ankündi­gung und damit ohne Plan­barkeit ein. Würde man dies anders sehen, wäre im Ergeb­nis bei Ver­weigerung einzel­ner Arbeit­nehmer die Ein­führungsmöglichkeit von Kurzarbeit ger­ade bei län­geren Kündi­gungs­fris­ten aus­geschlossen. Dabei sei der primäre Zweck der Kurzarbeit, ger­ade einen Abbau von Arbeit­splätzen zu verhindern.

AMETHYST-Kommentar

Eine angesichts der aktuellen Prob­leme viel­er Arbeit­ge­ber zu begrüßende Entschei­dung. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese auch durch höhere Instanzen bestätigt wird. Zudem han­delte es sich um einen Einzelfall. Denn wed­er musste entsch­ieden wer­den, ob etwa ein Abbau von Urlaub bzw. etwaigem Über­stun­denguthaben in der Posi­tion der Arbeit­nehmerin vor Ein­führung der Kurzarbeit hätte erfol­gen müssen, noch wurde durch die Arbeit­nehmerin eine fehler­hafte Sozialauswahl gerügt, die daher auch nicht zu über­prüfen war. Wen­det man all­ge­meine Kündi­gungs­grund­sätze an, wäre dies wohl erforder­lich gewe­sen. Das bedeutete eine für Arbeit­ge­ber nicht immer leicht zu nehmende Hürde.