28. Dezember 2020
Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2021
Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2020 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 beschlossen. Mit dieser Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst.
Danach gelten im nächsten Jahr folgende Werte:
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 7.100 Euro/Monat bzw. 85.200 Euro/Jahr im Westen und 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr im Osten
- Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 8.700 Euro/Monat bzw. 104.400 Euro/Jahr im Westen und 8.250 Euro/Monat bzw. 99.000 Euro/Jahr im Osten
- Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 7.100 Euro/Monat bzw. 85.200 Euro/Jahr im Westen und 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr im Osten
- Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 5.362,50 Euro/Monat bzw. 64.350 Euro/Jahr
- Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.837,50 Euro/Monat bzw. 58.050 Euro/Jahr
- Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.290 Euro/Monat bzw. 39.480 Euro/Jahr im Westen (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich) bzw. 3.115 Euro/Monat bzw. 37.380 Euro/Jahr im Osten
- vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 41.541 Euro
Der Hintergrund
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent.