15. Januar 2015
Fallschirmlösung trägt nicht — Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
Fallschirmlösung — Ist „Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis“ dasselbe wie „Überlassung ohne Erlaubnis“?: unzulässige Berufung auf (Vorrats-)Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers — verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Eine als „Werkvertrag“ bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung kann im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers unterliegen soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer verschleiert wird. Die Berufung auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis stellt sich dann als ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten dar. Dürfen sich Verleiher und Entleiher aber nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers berufen, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 3.12.2014, 4 Sa 41/14.
AMETHYST-Kommentar:
Es ist erstaunlich, wie Gerichte Gesetze mitunter schon anwenden, auch wenn es sie noch gar nicht gibt. Das Verbot der sog. Fallschirmlösung findet sich als Vorhaben im Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierungskoalition. Es besagt, dass ein Werkarbeitnehmer sich zukünftig beim Kunden einklagen können soll, wenn der abgeschlossene Werkvertrag tatsächlich eine Überlassung darstellt – selbst wenn der Arbeitgeber eine Überlassungserlaubnis besitzt. Das mag man gutheißen oder nicht, jedenfalls ist diese Idee noch nicht vom Gesetzgeber umgesetzt worden.
Noch nie zuvor kam ein Gericht deshalb auch auf die Idee, dass nach geltender Rechtslage eine Überlassung von Arbeitnehmern bei Vorliegen einer Überlassungserlaubnisden Tatbestand der „Überlassung ohne Erlaubnis“ i. S. der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 AÜG erfüllen könne. Dies ist dies dem LAG Stuttgart nun jedoch gelungen – zwar mit ausführlicher Begründung, nach unserer Auffassung jedoch klar am Wortlaut des Gesetzes vorbei. Nun wird das BAG entscheiden müssen, ob „Überlassung mit Erlaubnis“ dasselbe ist wie „Überlassung ohne Erlaubnis.“