15. Januar 2015

Fallschirmlösung trägt nicht — Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis

Fallschirmlösung — Ist „Arbeitnehmerüberlassung mit Erlaubnis“ dasselbe wie „Überlassung ohne Erlaubnis“?: unzulässige Berufung auf (Vorrats-)Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers — verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Eine als „Werkver­trag“ beze­ich­nete Arbeit­nehmerüber­las­sung kann im Einzelfall trotz Vor­liegens ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis beim Ver­lei­her zu ein­er Begrün­dung eines Arbeitsver­hält­niss­es mit dem Entlei­her führen. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl dem Ver­lei­her als auch dem Entlei­her pos­i­tiv bekan­nt ist, dass der Arbeit­nehmer in den Betrieb des Entlei­hers eingegliedert wer­den und der Arbeit­nehmer dem Weisungsrecht des Entlei­hers unter­liegen soll. Dies gilt jeden­falls dann, wenn zugle­ich der Charak­ter der Arbeit­nehmerüber­las­sung gegenüber dem Arbeit­nehmer ver­schleiert wird. Die Beru­fung auf das Vor­liegen ein­er Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis stellt sich dann als ein treuwidriges wider­sprüch­lich­es Ver­hal­ten dar. Dür­fen sich Ver­lei­her und Entlei­her aber nicht auf die Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis des Ver­lei­hers berufen, gilt ein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Arbeit­nehmer und Entlei­her als zus­tande gekom­men gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG.
LAr­bG Baden-Würt­tem­berg Urteil vom 3.12.2014, 4 Sa 41/14.

 

AMETHYST-Kommentar:

Es ist erstaunlich, wie Gerichte Geset­ze mitunter schon anwen­den, auch wenn es sie noch gar nicht gibt. Das Ver­bot der sog. Fallschirm­lö­sung find­et sich als Vorhaben im Koali­tionsver­trag der derzeit­i­gen Regierungskoali­tion. Es besagt, dass ein Werkar­beit­nehmer sich zukün­ftig beim Kun­den ein­kla­gen kön­nen soll, wenn der abgeschlossene Werkver­trag tat­säch­lich eine Über­las­sung darstellt – selb­st wenn der Arbeit­ge­ber eine Über­las­sungser­laub­nis besitzt. Das mag man gutheißen oder nicht, jeden­falls ist diese Idee noch nicht vom Geset­zge­ber umge­set­zt worden.

Noch nie zuvor kam ein Gericht deshalb auch auf die Idee, dass nach gel­tender Recht­slage eine Über­las­sung von Arbeit­nehmern bei Vor­liegen ein­er Über­las­sungser­laub­nis­den Tatbe­stand der „Über­las­sung ohne Erlaub­nis“ i. S. der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 AÜG erfüllen könne. Dies ist dies dem LAG Stuttgart nun jedoch gelun­gen – zwar mit aus­führlich­er Begrün­dung, nach unser­er Auf­fas­sung jedoch klar am Wort­laut des Geset­zes vor­bei. Nun wird das BAG entschei­den müssen, ob „Über­las­sung mit Erlaub­nis“ das­selbe ist wie „Über­las­sung ohne Erlaubnis.“