29. Januar 2015
CGZP-Forderungen für 2005 und 2006 verjährt
Sozialgericht Detmold: CGZP-Forderungen der Sozialversicherungsträger für 2005 und 2006 sind verjährt
Das SG Detmold setzt die Reihe der Entscheidungen, die von einer teilweisen Beitragsverjährung ausgehen, mit konkret sachverhaltsbezogenen Argumenten fort:
Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Weder ergeben sich aus den Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch aus dem Akteninhalt eindeutige Anhaltspunkte für das Vorliegen von (bedingtem) Vorsatz. So hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er von der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 Kenntnis genommen hat. […] Nach Ansicht der Kammer genügt allerdings die Kenntnis von der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 allein nicht schon für die Annahme eines bedingten Vorsatzes im Hinblick auf die Vorenthaltung von Beiträgen. […] So wurde insbesondere auch immer wieder der Gegenwartsbezug der Entscheidung betont, sogar noch nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe im Februar 2011. Auch betont das BAG in seinen Entscheidungsgründen selbst den Gegenwartsbezug seiner Entscheidung (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). […] Dass die Klägerin abweichend von diesen Ausführungen doch Kenntnis gehabt hat, die die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes rechtfertigen würde, ergibt sich für die Kammer nicht. So schildert der Geschäftsführer der Klägerin, dass er vom Gegenwartsbezug der Entscheidung des BAG überzeugt gewesen sei. Anderweitige Informationen, beispielsweise durch die Beklagte selbst, die CGZP, den AMP oder den Rechts-beistand, lagen der Klägerin nicht vor.
Urteil vom 29.01.2014 — Az.: S 6 R 1181/12 (nicht rechtskräftig)