29. Januar 2015

CGZP-Forderungen für 2005 und 2006 verjährt

Sozial­gericht Det­mold: CGZP-Forderun­gen der Sozialver­sicherungsträger für 2005 und 2006 sind verjährt

Das SG Det­mold set­zt die Rei­he der Entschei­dun­gen, die von ein­er teil­weisen Beitragsver­jährung aus­ge­hen, mit konkret sachver­halts­be­zo­ge­nen Argu­menten fort:
Nach Auf­fas­sung der Kam­mer hat die Klägerin die Beiträge nicht vorsät­zlich voren­thal­ten. Wed­er ergeben sich aus den Schilderun­gen des Geschäfts­führers der Klägerin in der mündlichen Ver­hand­lung noch aus dem Akten­in­halt ein­deutige Anhalt­spunk­te für das Vor­liegen von (bed­ingtem) Vor­satz. So hat der Geschäfts­führer der Klägerin in der mündlichen Ver­hand­lung dargelegt, dass er von der Entschei­dung des BAG vom 14.12.2010 Ken­nt­nis genom­men hat. […] Nach Ansicht der Kam­mer genügt allerd­ings die Ken­nt­nis von der Entschei­dung des BAG vom 14.12.2010 allein nicht schon für die Annahme eines bed­ingten Vor­satzes im Hin­blick auf die Voren­thal­tung von Beiträ­gen. […] So wurde ins­beson­dere auch immer wieder der Gegen­warts­bezug der Entschei­dung betont, sog­ar noch nach Veröf­fentlichung der Entschei­dungs­gründe im Feb­ru­ar 2011. Auch betont das BAG in seinen Entschei­dungs­grün­den selb­st den Gegen­warts­bezug sein­er Entschei­dung (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10). […] Dass die Klägerin abwe­ichend von diesen Aus­führun­gen doch Ken­nt­nis gehabt hat, die die Annahme eines (bed­ingten) Vor­satzes recht­fer­ti­gen würde, ergibt sich für die Kam­mer nicht. So schildert der Geschäfts­führer der Klägerin, dass er vom Gegen­warts­bezug der Entschei­dung des BAG überzeugt gewe­sen sei. Ander­weit­ige Infor­ma­tio­nen, beispiel­sweise durch die Beklagte selb­st, die CGZP, den AMP oder den Rechts-bei­s­tand, lagen der Klägerin nicht vor.
Urteil vom 29.01.2014 — Az.: S 6 R 1181/12 (nicht rechtskräftig)