20. Oktober 2026

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EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts zur Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang auf Kundenseite

Die Frage, wie sich ein Betrieb­süber­gang auf die Über­las­sung­shöch­st­dauer auswirkt, kön­nte der EuGH bald zugun­sten ein­er ein­heitlichen Betra­ch­tung beant­worten. Denn in seinen Schlus­santrä­gen vom 11. Juni 2026 schlägt der Gen­er­alan­walt vor, bei der Berech­nung der Über­las­sung­shöch­st­dauer den bish­eri­gen und den neuen Inhab­er des Kun­den­be­triebs als ein und das­selbe Unternehmen anzuse­hen (Rechtssache C‑136/25 – Pemak).

Hintergrund: Betriebsübergang beim Entleiher

Beim zugrun­deliegen­den Sachver­halt war der Kläger seit dem 16. Juni 2017 als Lei­har­beit­nehmer bei einem Pro­duk­tion­sun­ternehmen einge­set­zt wor­den. Zum 1. Juli 2018 wurde der betr­e­f­fende Logis­tik­bere­ich im Wege eines Betrieb­süber­gangs auf eine andere Gesellschaft des­sel­ben Konz­erns über­tra­gen. Der Kläger arbeit­ete anschließend ohne Unter­brechung am sel­ben Arbeit­splatz weit­er – nun­mehr für die Erwer­berin als Entlei­herin. Sein Ein­satz dauerte bis zum 6. April 2022 an.

Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG darf der­selbe Lei­har­beit­nehmer grund­sät­zlich nicht länger als 18 aufeinan­der­fol­gende Monate dem­sel­ben Entlei­her über­lassen wer­den (Über­las­sung­shöch­st­dauer). Der Kläger ver­trat die Auf­fas­sung, die Ein­satzzeit­en vor und nach dem Betrieb­süber­gang seien zusam­men­zurech­nen. Die Erwer­berin argu­men­tierte umgekehrt: Der Wech­sel des Recht­strägers bedinge, dass die Dauer der Über­las­sung erst ab diesem späteren Zeit­punkt berech­net wer­den könne.

Kein Neubeginn der Überlassungshöchstdauer nach Betriebsübergang?

Der Gen­er­alan­walt fol­gte der Auf­fas­sung des Klägers. Entschei­dend sei nicht allein die Iden­tität des jew­eili­gen Recht­strägers. Die Richtlin­ie 2001/23/EG über den Betrieb­süber­gang gewährleiste ger­ade die Kon­ti­nu­ität der wirtschaftlichen Ein­heit und den Schutz der beste­hen­den Arbeit­nehmer­rechte. Auch aus der Lei­har­beit­srichtlin­ie 2008/104/EG folge, dass Lei­har­beit ihrem Wesen nach vorüberge­hend sein müsse. Begänne bei jedem Betrieb­süber­gang eine neue Über­las­sungs­frist, kön­nte die geset­zliche Begren­zung durch wieder­holte Betrieb­sübergänge umgan­gen werden.

Nach dem Vorschlag des Gen­er­alan­walts kommt es dabei nicht darauf an, ob Veräußer­er und Erwer­ber dem­sel­ben Konz­ern ange­hören oder die Lei­har­beit­nehmerin bzw. der Lei­har­beit­nehmer nach dem Über­gang weit­er­hin densel­ben Arbeit­splatz innehaben. Maßge­blich ist allein, dass während der laufend­en Über­las­sung ein Betrieb­süber­gang im Sinne der Richtlin­ie 2001/23/EG stat­tfind­et. Gemäß dieser Argu­men­ta­tion würde ein Betrieb­süber­gang auf Entlei­her­seite keinen Neustart der Über­las­sung­shöch­st­dauer bewirken.

AMETHYST-Kommentar

Sich­er: Die Schlus­santräge des Gen­er­alan­walts sind noch keine Entschei­dung des EuGH. Gle­ich­wohl fol­gt der Gericht­shof häu­fig den Vorschlä­gen des Gen­er­alan­walts, weshalb sich eine frühzeit­ige Betra­ch­tung des Falls lohnt. Denn entspräche der EuGH diesem Antrag tat­säch­lich, hätte das ver­mut­lich erhe­bliche Auswirkun­gen auf die Prax­is der Arbeit­nehmerüber­las­sung. Bish­er knüpft das AÜG bei der Berech­nung der Über­las­sung­shöch­st­dauer klar an den Begriff des Entlei­hers als Recht­sträger an (s. § 1b AÜG). Das entspräche dann zumin­d­est im vor­liegen­den Fall nicht der Recht­sa­ufas­sung des EuGH. Weshalb die hierzu­lande gängige Prax­is schon bald Geschichte sein kön­nte.
JH

Quelle: Rechtssache C‑136/25 [Pemak] – Schlus­santräge des Gen­er­alan­walts vom 11.06.2026.