Entwurf für eine Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Vor kurzem berichteten wir zur Tar­ifeini­gung über die Min­destlöhne im Maler- und Lack­ier­erhandw­erk. Inzwis­chen haben die Tar­if­parteien einen Antrag auf All­ge­mein­verbindlichkeit gestellt, sodass das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales einen Verord­nungsen­twurf zur Elften Verord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gun­gen im Maler- und Lack­ier­erhandw­erk (11. Maler­ar­beits­be­din­gun­gen­verord­nung – 11. Maler­Arb­bV) erstellt hat. Dieser wurde nun im Bun­de­sanzeiger bekan­nt­gegeben (BAnz AT 30.03.2023 B2).

Jet­zt fol­gt zunächst eine drei­wöchige Frist für die Stel­lung­nah­men der entsprechen­den Ver­bände. Sobald die Verord­nung am Ende des Ver­fahrens in Kraft tritt, wird die Tar­ifeini­gung zu den Min­destlöh­nen Bindungswirkung für die gesamte Branche ent­fal­ten – inklu­sive der Lei­har­beit­skräfte im Maler- und Lack­hier­handw­erk. Dem Tar­i­fab­schluss zufolge betra­gen die neuen Eck­löhne seit Jan­u­ar 2023 18,39 € (West) bzw. 17,86 € (Ost). Ab April 2023 gilt außer­dem ein neuer Min­dest­lohn: 12,50 € für Helfer und 14,50 € für gel­ernte Kräfte.