Entgeltfortzahlung nun auch bei Kinderbetreuung

Am 27. März wurde eine Entschädi­gungsregelung für Ver­di­en­staus­fälle von Eltern beschlossen, wenn diese wegen der Schließung von Kitas oder von Schulen ihre Kinder betreuen müssen (§ 56 Abs. 1a InfG).

Eltern erhal­ten als Entschädi­gung 67 Prozent des Net­toeinkom­mens, aber höch­stens 2.016 Euro monatlich für max­i­mal sechs Wochen. Die Kinder dür­fen das zwölfte Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben und es darf keine ander­weit­ige Betreu­ungsmöglichkeit geben, was von den Eltern nachzuweisen ist. Fern­er beste­ht der Anspruch nur dann, wenn die Eltern kein Kurzarbeit­ergeld bekom­men oder noch über Zeitguthaben ver­fü­gen. Die Auszahlung der Entschädi­gung erfol­gt zunächst durch den Arbeit­ge­ber. Dieser erhält hier­für eine Erstat­tung bei den zuständi­gen Behörden.