Entgeltfortzahlung nun auch bei Kinderbetreuung
Am 27. März wurde eine Entschädigungsregelung für Verdienstausfälle von Eltern beschlossen, wenn diese wegen der Schließung von Kitas oder von Schulen ihre Kinder betreuen müssen (§ 56 Abs. 1a InfG).
Eltern erhalten als Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens, aber höchstens 2.016 Euro monatlich für maximal sechs Wochen. Die Kinder dürfen das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es darf keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit geben, was von den Eltern nachzuweisen ist. Ferner besteht der Anspruch nur dann, wenn die Eltern kein Kurzarbeitergeld bekommen oder noch über Zeitguthaben verfügen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt zunächst durch den Arbeitgeber. Dieser erhält hierfür eine Erstattung bei den zuständigen Behörden.