29. Januar 2013
Einstellung Leiharbeitnehmer — Unterrichtung der Betriebsrates
Hessisches Landesarbeitsgericht — 29.01.2013 — 4 TaBV 202/12 | Verstößt der Arbeitgeber bei der Einstellung eines entliehenen Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, dem Betriebsrat gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG die schriftliche Erklärung der Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorzulegen, wird das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 99 BetrVG, 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG nicht wirksam in Gang gesetzt. Der Betriebsrat ist zur Geltendmachung dieses Mangels nicht verpflichtet, ihn innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber zu rügen.