29. Januar 2013

Einstellung Leiharbeitnehmer — Unterrichtung der Betriebsrates

Hes­sis­ches Lan­desar­beits­gericht — 29.01.2013 — 4 TaBV 202/12 | Ver­stößt der Arbeit­ge­ber bei der Ein­stel­lung eines entliehenen Arbeit­nehmers gegen die Verpflich­tung, dem Betrieb­srat gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG die schriftliche Erk­lärung der Ver­lei­hers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorzule­gen, wird das Beteili­gungsver­fahren gemäß §§ 99 BetrVG, 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG nicht wirk­sam in Gang geset­zt. Der Betrieb­srat ist zur Gel­tend­machung dieses Man­gels nicht verpflichtet, ihn inner­halb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeit­ge­ber zu rügen.