24. Januar 2013

Altersbedingte Diskriminierung eines Stellenbewerbers

BAG — 24.01.2013 — 8 AZR 429/11 | Sucht öffentlich­er Arbeit­ge­ber für Traineep­ro­gramm „Hochschulabsolventen/Young Pro­fes­sion­als“ und lehnt er einen 36-jähri­gen Bewer­ber mit Beruf­ser­fahrung bei ein­er Rechtschutzver­sicherung und als Recht­san­walt ab, so ist dies Indiz für eine Benachteili­gung dieses Bewer­bers wegen seines Alters. Der Arbeit­ge­ber trägt Beweis­last für Nichtvor­liegen eines Verstoßes.

Tenor

1. Die Revi­sion des Klägers wird als unzuläs­sig ver­wor­fen, soweit sie sich gegen die Zurück­weisung der Beru­fung hin­sichtlich des Unter­las­sungsantrags wendet.

2. Im Übri­gen wir die Sache auf die Revi­sion des Klägers zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung — auch über die Kosten des Revi­sionsver­fahrens — an das Lan­desar­beits­gericht zurückverwiesen.

Tatbe­stand

Die Parteien stre­it­en über eine Entschädi­gung wegen ein­er unzuläs­si­gen Diskri­m­inierung und einen Anspruch auf Unter­las­sung von Benachteiligungen.

Die Beklagte betreibt als Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts eine Klinik.

Vom 7. April bis 29. April 2009 ließ die Beklagte in Zeitun­gen Stel­lenanzeigen veröf­fentlichen, in denen es ua. heißt:

„Die C hat in den kom­menden Jahren einen rel­e­van­ten Bedarf an Nachwuchs­füh­rungs­kräften. Um diesen zu deck­en, gibt es ein spezi­elles Pro­gramm für Hochschul­ab­sol­venten/Young Professionells:

Trainee-Pro­gramm an der C (‚Ctrain’)

Konzept

Ein Trainee­pro­gramm ist ein Pro­gramm für Hochschulabsolventen. …

Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschul­ab­sol­venten rekru­tiert und dem Pro­gramm ‚Ctrain’ zuge­führt wer­den. Da es sich per Defini­tionen um Berufs­an­fänger han­delt, ste­hen neben den erwor­benen Fähig­keiten vor allem die persön­lichen Eigen­schaften im Mittel­punkt. Erfah­rungs­wissen wird nicht gefordert.

Ihr Pro­fil:

abgeschlos­senes Hochschul­studium vorzugs­weise der Medi­zin, Wirtschafts­wis­sen­schaften, Jura oder Naturwissenschaften

Die C trifft ihre Perso­nal­ent­scheidung nach Eig­nung, Befähi­gung und fach­lich­er Leis­tung. Bei gle­ich­er Eig­nung bevor­zugen wir schw­er behin­derte Men­schen. Außer­dem streben wir eine Erhöhung des Anteils von Frauen an und fordern Frauen nach­drück­lich auf, sich zu bewer­ben. Bei gleich­wer­tiger Quali­fi­kation wer­den Frauen im Rah­men der recht­lichen Möglich­keiten vor­rangig berücksichtigt.“

Der damals 36 Jahre alte Kläger, ein Volljurist mit einem befriedi­gen­den ersten und einem aus­re­ichen­den zweit­en Staat­sex­a­m­en und Beruf­ser­fahrung bei ein­er Rechtss­chutzver­sicherung als Leit­er ein­er fün­fköp­fi­gen Juris­ten­gruppe war zur Zeit der Stel­lenauss­chrei­bung als Recht­san­walt tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom 11. April 2009 auf die aus­geschriebe­nen Stellen. Es bewar­ben sich ins­ge­samt 310 Per­so­n­en, darunter 207 Bewer­berin­nen und 103 Bewer­ber. Männliche und weib­liche Bewer­ber wur­den bei der Beklagten in getren­nten Lis­ten geführt. 29 Bewer­ber, darunter 18 Frauen, wur­den zu einem Assessment-?Center ein­ge­laden. Am Ende entsch­ied sich die Beklagte für eine Bewer­berin und einen Bewerber.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 erhielt der Kläger eine Absage. Daraufhin machte er am 2. August 2009 schriftlich einen Unter­las­sungs- und Entschädi­gungsanspruch erfol­g­los gel­tend. Mit sein­er beim Arbeits­gericht am 28. Okto­ber 2009 einge­gan­genen Klage ver­fol­gt er seine Ansprüche weiter.

Der Kläger ver­tritt die Auf­fas­sung, er sei wegen seines Geschlechts und seines Alters diskri­m­iniert wor­den. Eine Diskri­m­inierung wegen des Geschlechts sei wegen der nicht geschlecht­sneu­tralen Stel­lenauss­chrei­bung zu ver­muten, da der Wort­laut in der Auss­chrei­bung über das Berlin­er Lan­des­gle­ich­stel­lungs­ge­setz (LGG Berlin) hin­aus­ge­he. Der Umstand, dass die Beklagte eine nach Geschlechtern getren­nte Bewer­berliste geführt habe, spreche dafür, dass es bei ihrer Auswahlentschei­dung auf das Geschlecht angekom­men sei.

Der Kläger meint weit­er, dass er wegen seines Alters diskri­m­iniert wor­den sei. Die Beklagte habe gezielt nach Hochschu­la­b­sol­ven­ten und „Young Pro­fes­sionells“ gesucht. Dies impliziere eine unmit­tel­bare und nicht bloß mit­tel­bare Benachteili­gung wegen des Alters.

Ihm ste­he daher ein Entschädi­gungsanspruch zu, wobei er von ein­er geschätzten voraus­sichtlichen Vergü­tung von 3.500,00 Euro aus­ge­he. Er meint, für die Stelle von allen Bewer­bern am besten qual­i­fiziert gewe­sen zu sein. Er könne daher als untere Gren­ze drei Brut­tomonats­ge­häl­ter an Entschädi­gung ver­lan­gen. Schließlich meint er, dass der gel­tend gemachte Unter­las­sungsanspruch aus union­srechtlichen Grün­den zuläs­sig sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verur­teilen, es bei Mei­dung eines für jeden Fall der Zuwider­handlung fäl­li­gen Ordnungs­geldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatz­weise Ord­nung­shaft von bis zu sechs Monat­en, zu unter­lassen, Stellen­be­werber im Auswahl­ver­fahren für eine Stelle wegen des Alters und des Geschlechts zu benachteiligen;

die Beklagte zu verur­teilen, an ihn eine angemessene Entschä­digung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch den Betrag von 10.500,00 Euro nicht unter­schreiten sollte, neb­st Zin­sen in Höhe von fünf Prozent­punkten über dem Basis­zinssatz seit dem 18. August 2009.

Die Beklagte hat Klage­ab­weisung beantragt.

Sie trägt vor, der Kläger sei wed­er wegen seines Geschlechts noch seines Alters benachteiligt wor­den. Grund­lage für die Entschei­dung, wen sie aus dem Kreis der Bewer­ber zu dem Assessment-?Center ein­ge­laden habe, seien Noten, dargelegte Moti­va­tion, außer­cur­ric­u­lares Engage­ment sowie die äußere Form der Bewer­bung gewe­sen. Der Kläger sei nicht ein­ge­laden wor­den, da dessen Noten deut­lich hin­ter denen ander­er Bewer­ber zurück­ge­blieben seien. Sie habe nur diejeni­gen Bewer­ber in Betra­cht gezo­gen, die gute oder sehr gute Exa­m­en­snoten aufgewiesen hät­ten. Die eigentliche Auswahl sei schließlich auf­grund der erre­icht­en Punk­te im Assessment-?Center, der mündlichen Präsen­ta­tion und des sozialen Ver­hal­tens der Bewer­ber erfol­gt. Sie habe sich bei dem Text der Auss­chrei­bung an die Vor­gaben des § 8 LGG Berlin gehal­ten. Sie hand­habe es nahezu immer so, Bewer­ber nach Män­nern und Frauen getren­nt in Lis­ten zu erfassen. Dies hin­dere sie nicht, let­ztlich auf andere Kri­te­rien, wie zB räum­lich­er Einzugs­bere­ich, Beruf­ser­fahrung etc. abzustellen.

Auch sei der Kläger nicht wegen seines Alters in unzuläs­siger Weise benachteiligt wor­den. Allen­falls liege eine mit­tel­bare Benachteili­gung vor, da sich das Traineep­ro­gramm an Hochschu­la­b­sol­ven­ten richte und es sich bei diesen typ­is­cher­weise um jün­gere Men­schen han­dele. Sie ver­folge aber legit­ime und ver­hält­nis­mäßige Zwecke. Im Traineep­ro­gramm soll­ten erste Erfahrun­gen in der Prax­is, hier in der Führungsebene eines Kranken­haus­es, gesam­melt wer­den. Dies sei bei einem Bewer­ber mit mehrjähriger Beruf­ser­fahrung naturgemäß nicht mehr der Fall. Sie wolle sich Bewer­ber in ihrem Sinne erst „for­men“. Zudem kön­nten die Hochschu­la­b­sol­ven­ten schneller und geziel­ter auf betrieb­sspez­i­fis­che Erfordernisse vor­bere­it­et wer­den. Das Traineep­ro­gramm diene auch dem Beruf­se­in­stieg junger Hochschu­la­b­sol­ven­ten, da ander­norts oft­mals Beruf­ser­fahrung als Ein­stel­lungskri­teri­um ver­langt werde. Sie meint, sich auf § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AGG als Recht­fer­ti­gungs­grund für eine unter­schiedliche Behand­lung stützen zu können.

Schließlich bezweifelt die Beklagte, dass es sich um eine ernst gemeinte Bewer­bung des Klägers gehan­delt habe. Dieser sei auf­grund sein­er Vor­erfahrun­gen als Recht­san­walt für die Stelle überqualifiziert.

Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Beru­fung des Klägers zurück­gewiesen. Mit der vom Lan­desar­beits­gericht zuge­lasse­nen Revi­sion ver­fol­gt der Kläger seinen Klageantrag weit­er, während die Beklagte die Zurück­weisung der Revi­sion beantragt.

Entschei­dungs­gründe

Die Revi­sion des Klägers ist zum Teil unzuläs­sig. Soweit sie zuläs­sig ist, ist sie begründet.

A. Das Lan­desar­beits­gericht hat seine klage­ab­weisende Entschei­dung im Wesentlichen wie fol­gt begrün­det: Die klägerische Beru­fung sei unzuläs­sig, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seines Unter­las­sungsantrags wende. Er habe sich nicht hin­re­ichend mit der Argu­men­ta­tion des Arbeits­gerichts, das in dem Unter­las­sungs­begehren einen unbe­grün­de­ten Glob­al­antrag gese­hen habe, auseinan­derge­set­zt. Der Kläger sei nicht wegen seines Geschlechts benachteiligt wor­den. Es schade nicht, dass sich die Beklagte nicht genau an den Wort­laut des § 8 LGG Berlin gehal­ten habe. Eine durch die Auss­chrei­bung möglicher­weise beste­hende unter­schiedliche Behand­lung von Män­nern und Frauen sei jeden­falls durch § 5 AGG gedeckt, da bei der Beklagten auf der Ebene von Führungspo­si­tio­nen Frauen unter­repräsen­tiert seien. Des Weit­eren sei nicht ersichtlich, weshalb aus dem Führen von nach Frauen und Män­nern getren­nten Bewer­berlis­ten ein Indiz für eine geschlechtsspez­i­fis­che Benachteili­gung hergeleit­et wer­den könne. Der Kläger sei auch nicht wegen seines Alters benachteiligt wor­den. Dabei könne dahin­ste­hen, ob aus der Stel­lenauss­chrei­bung, die sich an „Hochschulabsolventen/Young Pro­fes­sionells“ richte, eine mit­tel­bare oder eine unmit­tel­bare Benachteili­gung wegen des Alters herzuleit­en sei. Eine möglicher­weise beste­hende mit­tel­bare Benachteili­gung sei durch sach­liche Gründe gerecht­fer­tigt. Der Schw­er­punkt des Traineep­ro­gramms liege auf der Aus­bil­dung. Dieses gle­iche mehr einem Beruf­sprak­tikum als ein­er Beruf­stätigkeit. Ein solch­es Pro­gramm richte sich auch üblicher­weise an Hochschu­la­b­sol­ven­ten und stelle bei Banken und Ver­sicherun­gen sog­ar den Regelfall dar. Es weise auch einen sozialen Bezug auf, weil es den Ein­stieg von Beruf­san­fängern in das Beruf­sleben erle­ichtern helfe. Wenn man davon aus­ge­he, dass eine unmit­tel­bare Benachteili­gung wegen des Alters vorgele­gen habe, sei diese nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerecht­fer­tigt. Auch insoweit sei der Arbeit­ge­ber berechtigt, betriebs- und unternehmens­be­zo­gene Inter­essen, die nicht geset­zlich anerkan­nt sein müssten, in den Vorder­grund zu stellen. Das Pro­gramm diene dazu, die Teil­nehmer möglichst langfristig an das Unternehmen zu binden. Da auch eine absolute Alters­gren­ze nicht beste­he, sei es angemessen, die Teil­nahme des Pro­gramms auf Per­so­n­en zu beschränken, die am Anfang ihres Beruf­slebens stünden.

B. Die Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts hält ein­er revi­sion­srechtlichen Über­prü­fung nur teil­weise stand.

Die Revi­sion des Klägers ist unzuläs­sig, soweit sie sich gegen die Zurück­weisung der Beru­fung hin­sichtlich des Unter­las­sungsantrags wen­det. Das Lan­desar­beits­gericht hat angenom­men, dass die Beru­fung des Klägers insoweit unzuläs­sig war, da sie sich mit der Begrün­dung des Arbeits­gerichts nicht aus­re­ichend iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auseinan­derge­set­zt hat. Zwar hat das Lan­desar­beits­gericht die Beru­fung nicht nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als teil­weise unzuläs­sig ver­wor­fen, jedoch ergibt sich aus den Entschei­dungs­grün­den ein­deutig, dass es die Beru­fung insoweit als unzuläs­sig iSd. § 522 Abs. 1 ZPO betra­chtet hat.

1. Soweit sich die Revi­sion gegen diesen Teil der Entschei­dung des Lan­desar­beits­gerichts richtet, genügt sie nicht den geset­zlichen Begrün­dungsan­forderun­gen. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendi­gen Inhalt der Revi­sions­be­grün­dung die Angabe der Revi­sion­s­gründe. Bei ein­er Sachrüge muss die Revi­sions­be­grün­dung gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO den Rechts­fehler des Lan­desar­beits­gerichts so aufzeigen, dass Gegen­stand und Rich­tung des Revi­sion­san­griffs erkennbar sind. Daher muss die Revi­sions­be­grün­dung eine Auseinan­der­set­zung mit den Urteils­grün­den des ange­focht­e­nen Urteils enthal­ten (st. Rspr., BAG 22. Okto­ber 2009 — 8 AZR 520/08 — Rn. 19, AP ZPO § 551 Nr. 67). Dies erfordert eine konkrete Dar­legung der Gründe, aus denen das ange­focht­ene Urteil nach Mei­n­ung des Revi­sion­sklägers fehler­haft ist. Dadurch soll sichergestellt wer­den, dass der Prozess­bevollmächtigte des Revi­sion­sklägers das ange­focht­ene Urteil im Hin­blick auf das Rechtsmit­tel über­prüft und mit Blick­rich­tung auf die Recht­slage genau durch­denkt. Außer­dem soll die Revi­sions­be­grün­dung durch ihre Kri­tik des ange­focht­e­nen Urteils zur richti­gen Rechts­find­ung durch das Revi­sion­s­gericht beitra­gen (BAG 22. Okto­ber 2009 — 8 AZR 520/08 — aaO). Die bloße Darstel­lung ander­er Recht­san­sicht­en ohne jede Auseinan­der­set­zung mit den Grün­den des Beru­fung­surteils genügt nicht (BAG 28. Jan­u­ar 2009 — 4 AZR 912/07 — Rn. 11, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10). Hat das Beru­fungs­gericht über mehrere Stre­it­ge­gen­stände entsch­ieden, muss die Revi­sion grund­sät­zlich für jeden Teil des Klage­begehrens begrün­det wer­den (BAG 15. Dezem­ber 2011 — 8 AZR 197/11 — Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 423 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130).

2. Diesen Anforderun­gen wird die Revi­sions­be­grün­dung des Klägers nicht gerecht. Soweit er rügt, das Arbeits­gericht habe verkan­nt, dass das Union­srecht einen Antrag in der gel­tend gemacht­en Form erfordere, liegt darin eine Sachrüge. Der Kläger wieder­holt seinen Stand­punkt, dass sein Unter­las­sungsantrag in der gestell­ten Form zuläs­sig sei, weil nur dies eine wirk­same Umset­zung des Union­srechts sei.

Damit vertei­digt er seinen Antrag aus materiell-?rechtlichen Grün­den. Der Kläger hätte sich aber im Einzel­nen damit auseinan­der­set­zen müssen, weshalb das Lan­desar­beits­gericht nach sein­er Ansicht die Beru­fung bzgl. des Unter­las­sungsantrags nicht als unzuläs­sig hätte betra­cht­en dür­fen. Er hätte also dar­legen müssen, weshalb er ent­ge­gen der Mei­n­ung des Lan­desar­beits­gerichts dem geset­zlichen Begrün­dungser­forder­nis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt habe. Er hat sich mit diesen geset­zlichen Vor­gaben, wegen deren Fehlens das Lan­desar­beits­gericht die Beru­fung als unzuläs­sig betra­chtet hat, nicht im Einzel­nen auseinan­derge­set­zt, son­dern im Kern seine Recht­sauf­fas­sung aus den Vorin­stanzen zum Beste­hen eines Unter­las­sungsanspruchs wieder­holt und im Übri­gen das Beru­fung­surteil lediglich als „rechts­fehler­haft“ und die Aus­führun­gen des Lan­desar­beits­gerichts als „insoweit unschlüs­sig“ beze­ich­net. Es reicht für eine ord­nungs­gemäße Revi­sions­be­grün­dung aber nicht aus, die tat­säch­lichen und/oder rechtlichen Würdi­gun­gen des Beru­fungs­gerichts mit formel­haften Wen­dun­gen zu rügen oder das Vor­brin­gen aus den Vorin­stanzen zu wieder­holen (vgl. zu den Anforderun­gen an eine Beru­fungs­be­grün­dung: BAG 18. Mai 2011 — 4 AZR 552/09 — Rn. 14, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 45).

II. Im Übri­gen ist die Revi­sion des Klägers begrün­det. Die Begrün­dung, mit der das Lan­desar­beits­gericht den gel­tend gemacht­en Entschädi­gungsanspruch abgewiesen hat, hält ein­er revi­sion­srechtlichen Über­prü­fung nicht stand.

1. Der auf Zahlung ein­er Entschädi­gung gerichtete Klageantrag ist zuläs­sig, ins­beson­dere ist er hin­re­ichend bes­timmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädi­gung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädi­gung einen Beurteilungsspiel­raum ein, weshalb eine Bez­if­fer­ung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Erforder­lich ist allein, dass der Kläger Tat­sachen, die das Gericht bei der Bes­tim­mung des Betrags her­anziehen soll, benen­nt und die Größenord­nung der gel­tend gemacht­en Forderung angibt (vgl. BAG 13. Okto­ber 2011 — 8 AZR 608/10 — Rn. 16, EzA AGG § 15 Nr. 16). Diese Voraus­set­zun­gen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachver­halt dargelegt, der dem Gericht die Bes­tim­mung ein­er Entschädi­gung ermöglicht, und den Min­dest­be­trag der angemesse­nen Entschädi­gung mit 10.500,00 Euro beziffert.

2. Ob die Klage begrün­det ist und dem Kläger ein Anspruch auf eine angemessene Entschädi­gung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zuste­ht, kann der Sen­at auf­grund der vom Lan­desar­beits­gericht getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht entscheiden.

a) Der Kläger ist als Bewer­ber „Beschäftigter“ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und fällt in den per­sön­lichen Anwen­dungs­bere­ich des AGG. Dabei spielt es keine Rolle, ob er für die aus­geschriebene Tätigkeit objek­tiv geeignet ist (BAG 13. Okto­ber 2011 — 8 AZR 608/10 — Rn. 18, EzA AGG § 15 Nr. 16). Auch auf die sub­jek­tive Ern­sthaftigkeit der Bewer­bung kommt es nicht an. Das Fehlen ein­er solchen würde allen­falls zum Ein­wand treuwidri­gen Ver­hal­tens des Bewer­bers führen (BAG 16. Feb­ru­ar 2012 — 8 AZR 697/10 — Rn. 24, EzA AGG § 15 Nr. 17).

b) Die Beklagte ist als „Arbeit­ge­berin“ pas­siv legit­imiert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG ist Arbeit­ge­ber im Sinne des Geset­zes, wer „Per­so­n­en nach Absatz 1“ des § 6 AGG „beschäftigt“. Arbeit­ge­ber eines Bewer­bers ist also der, der um Bewer­bun­gen für ein von ihm angestrebtes Beschäf­ti­gungsver­hält­nis gebeten hat (BAG 13. Okto­ber 2011 — 8 AZR 608/10 — Rn. 19, EzA AGG § 15 Nr. 16).

c) Der Entschädi­gungsanspruch ist rechtzeit­ig gel­tend gemacht worden.

aa) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG inner­halb ein­er Frist von zwei Monat­en schriftlich gel­tend gemacht wer­den. Im Falle ein­er Bewer­bung begin­nt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 hat die Beklagte dem Kläger eine Absage erteilt. Dieser hat am 2. August 2009 einen Entschädi­gungs- und Unter­las­sungsanspruch schriftlich gel­tend gemacht. Man­gels ander­weit­i­gen Sachvor­trags der Parteien ist deshalb unter Zugrun­dele­gung der üblichen Post­laufzeit­en davon auszuge­hen, dass die Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gewahrt ist.

bb) Der Kläger hat seinen Entschädi­gungsanspruch durch die beim Arbeits­gericht am 28. Okto­ber 2009 einge­gan­gene Klage inner­halb der drei­monati­gen Klageer­he­bungs­frist des § 61b Abs. 1 ArbGG gel­tend gemacht.

d) Voraus­set­zung für einen Entschädi­gungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Ver­stoß gegen das Benachteili­gungsver­bot des § 7 AGG. § 15 Abs. 2 AGG enthält nur eine Rechts­fol­gen­regelung, für die Anspruchsvo­raus­set­zun­gen ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurück­zu­greifen (BAG 16. Feb­ru­ar 2012 — 8 AZR 697/10 — Rn. 30, EzA AGG § 15 Nr. 17).

Im Stre­it­falle liegen Indizien vor, die eine unzuläs­sige Benachteili­gung des Klägers wegen dessen Alters ver­muten lassen (§§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 22 AGG).

aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmit­tel­bare Benachteili­gung vor, wenn ein Beschäftigter wegen eines in § 1 AGG genan­nten Grun­des — zu denen auch das Alter zählt — eine weniger gün­stige Behand­lung erfährt als eine andere Per­son in ein­er ver­gle­ich­baren Sit­u­a­tion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

bb) Der Kläger erfuhr eine weniger gün­stige Behand­lung als die Bewer­ber, die zu einem Assessment-?Center bei der Beklagten ein­ge­laden wur­den. Ein Nachteil im Rah­men ein­er Auswahlentschei­dung liegt auch dann vor, wenn der Bewer­ber — wie hier der Kläger — nicht in die Auswahl ein­be­zo­gen, son­dern vor­ab in einem Bewer­bungsver­fahren aus­geschieden wird. Die Benachteili­gung liegt bere­its in der Ver­sa­gung ein­er Chance (st. Rspr., vgl. BAG 13. Okto­ber 2011 — 8 AZR 608/10 — Rn. 24, EzA AGG § 15 Nr. 16).

cc) Das Vor­liegen ein­er ver­gle­ich­baren Sit­u­a­tion set­zt voraus, dass der Kläger objek­tiv für die aus­geschriebene Stelle geeignet war, denn ver­gle­ich­bar (nicht: gle­ich) ist die Auswahlsi­t­u­a­tion nur für Arbeit­nehmer, die gle­icher­maßen die objek­tive Eig­nung für die zu beset­zende Stelle aufweisen. Für das Vor­liegen ein­er Benachteili­gung ist es erforder­lich, dass eine Per­son, die an sich für die Tätigkeit geeignet wäre, nicht aus­gewählt oder schon nicht in Betra­cht gezo­gen wurde. Kön­nte auch ein objek­tiv ungeeigneter Bewer­ber imma­terielle Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG ver­lan­gen, stünde dies nicht im Ein­klang mit dem Schutzz­weck des AGG. Das AGG will vor ungerecht­fer­tigter Benachteili­gung schützen, nicht eine unredliche Gesin­nung des (poten­tiellen) Arbeit­ge­bers sank­tion­ieren. Die objek­tive Eig­nung ist keine ungeschriebene Voraus­set­zung der Bewer­bereigen­schaft, son­dern Kri­teri­um der „ver­gle­ich­baren Sit­u­a­tion“ iSd. § 3 Abs. 1 AGG (BAG 13. Okto­ber 2011 — 8 AZR 608/10 — Rn. 26, EzA AGG § 15 Nr. 16).

Grund­sät­zlich ist für die objek­tive Eig­nung nicht auf das formelle Anforderung­spro­fil, welch­es der Arbeit­ge­ber erstellt hat, abzustellen, son­dern auf die Anforderun­gen, die der Arbeit­ge­ber an einen Stel­len­be­wer­ber stellen durfte. Der Arbeit­ge­ber darf zwar grund­sät­zlich über den der Stelle zuge­ord­neten Auf­gaben­bere­ich und die dafür geforderten Qual­i­fika­tio­nen des Stel­len­in­hab­ers frei entschei­den, er darf aber nicht durch willkür­lich gewählte Anforderun­gen den Schutz des AGG fak­tisch beseit­i­gen (vgl. BAG 7. April 2011 — 8 AZR 679/09 — Rn. 38, AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13). Der Arbeit­ge­ber des öffentlichen Dien­stes ist verpflichtet, für die zu beset­zende Stelle ein Anforderung­spro­fil festzule­gen und nachvol­lziehbar zu doku­men­tieren, weil nur so seine Auswahlentschei­dung nach den Kri­te­rien der Beste­nauslese gerichtlich über­prüft wer­den kann (BAG 7. April 2011 — 8 AZR 679/09 — Rn. 43, aaO). Dem Arbeit­ge­ber des öffentlichen Dien­stes ste­ht bei der Anwen­dung von Art. 33 Abs. 2 GG und damit auch bei der Fes­tle­gung des Anforderung­spro­fils ein Beurteilungsspiel­raum zu, der nur eine eingeschränk­te gerichtliche Kon­trolle zulässt. Die Fes­tle­gung des Anforderung­spro­fils muss aber dem Grund­satz der „Beste­nauslese“ Rech­nung tra­gen und muss im Hin­blick auf die Anforderun­gen der zu beset­zen­den Stelle sach­lich nachvol­lziehbar sein (BAG 7. April 2011 — 8 AZR 679/09 — Rn. 45, aaO).

dd) Die Beklagte hat in ihrer Stel­lenanzeige Hochschu­la­b­sol­ven­ten gesucht, um Führungskräfte in der Ver­wal­tung zu rekru­tieren. Der Kläger ver­fügt über das erste und zweite juris­tis­che Staat­sex­a­m­en und erfüllt daher grund­sät­zlich die von der Beklagten gestell­ten Anforderun­gen. Eine bes­timmte Min­dest­note hat sie in dem Stel­len­pro­fil nicht gefordert, obwohl sie dazu grund­sät­zlich berechtigt gewe­sen wäre (vgl. BAG 7. April 2011 — 8 AZR 679/09 — Rn. 48, AP AGG § 15 Nr. 6 = EzA AGG § 15 Nr. 13).

ee) Es liegen auch Indizien für die Ver­mu­tung vor, dass der Kläger „wegen“ seines Alters benachteiligt wor­den ist.

Der Kausalzusam­men­hang zwis­chen nachteiliger Behand­lung und Alter ist bere­its dann gegeben, wenn die Benachteili­gung an das Alter anknüpft oder durch dieses motiviert ist. Dabei ist es nicht erforder­lich, dass der betr­e­f­fende Grund das auss­chließliche Motiv für das Han­deln des Benachteili­gen­den ist. Aus­re­ichend ist vielmehr, dass das ver­pönte Merk­mal Bestandteil eines Motivbün­dels ist, welch­es die Entschei­dung bee­in­flusst hat. Auf ein schuld­haftes Han­deln oder gar eine Benachteili­gungsab­sicht kommt es nicht an (BAG 16. Feb­ru­ar 2012 — 8 AZR 697/10 — Rn. 42, EzA AGG § 15 Nr. 17).

Hin­sichtlich der Kausal­ität zwis­chen Nachteil und dem ver­pön­ten Merk­mal ist in § 22 AGG eine Beweis­las­tregelung getrof­fen, die sich auch auf die Dar­legungslast auswirkt. Der Beschäftigte genügt danach sein­er Dar­legungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteili­gung wegen eines ver­bote­nen Merk­mals ver­muten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vor­ge­tra­ge­nen Tat­sachen aus objek­tiv­er Sicht mit über­wiegen­der Wahrschein­lichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteili­gung wegen dieses Merk­mals erfol­gt ist. Durch die Ver­wen­dung der Wörter „Indizien“ und „ver­muten“ bringt das Gesetz zum Aus­druck, dass es hin­sichtlich der Kausal­ität zwis­chen einem der in § 1 AGG genan­nten Gründe und ein­er ungün­stigeren Behand­lung genügt, Hil­f­s­tat­sachen vorzu­tra­gen, die zwar nicht zwin­gend den Schluss auf die Kausal­ität erfordern, die aber die Annahme recht­fer­ti­gen, dass Kausal­ität gegeben ist (BAG 27. Jan­u­ar 2011 — 8 AZR 580/09 — Rn. 29, EzA AGG § 22 Nr. 3). Liegt eine Ver­mu­tung für die Benachteili­gung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweis­last dafür, dass kein Ver­stoß gegen die Bes­tim­mungen zum Schutz vor Benachteili­gung vorgele­gen hat.

ff) Nach diesen Grund­sätzen ist eine Benachteili­gung des Klägers wegen seines Alters zu vermuten.

Anknüp­fungspunkt für die Ver­mu­tung ein­er Benachteili­gung wegen des Alters ist im vor­liegen­den Falle der Text der Stel­lenauss­chrei­bung. Diese enthält neben den Bewer­bungskri­te­rien „Hochschu­la­b­sol­ven­ten“ und „Beruf­san­fänger“ auch das Kri­teri­um „Young Pro­fes­sionells“. Let­zteres kann mit „junger Fachmann/-?frau“ über­set­zt wer­den (vgl. Wahrig Deutsches Wörter­buch 8. Aufl. S. 1680). Damit hat die Beklagte direkt auf das Merk­mal „Alter“ abgestellt. Sie hat zum Aus­druck gebracht, dass es ihr nicht allein darum ging, Bewer­ber, die ger­ade ihren Hochschu­la­b­schluss geschafft haben und dem­nach noch keine oder wenig Beruf­ser­fahrung aufweisen, anzus­prechen. Diese Kri­te­rien mag etwa auch der­jenige erfüllen, der ungewöhn­lich lange studiert und erst im vorg­erück­ten Alter seinen Abschluss gemacht hat. Diesen Bewer­berkreis wollte die Beklagte erkennbar aber nicht ansprechen. Neben fehlen­der Beruf­ser­fahrung soll­ten die Bewer­ber vielmehr auch noch „jung“ sein. Zwar ist der Begriff „jung“ nicht ein­deutig zu definieren (BAG 19. August 2010 — 8 AZR 530/09 — Rn. 59, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10), jedoch bringt die Zusam­men­schau der Kri­te­rien „Hochschu­la­b­sol­vent“ und „Beruf­san­fänger“ sowie „Young Pro­fes­sionells“ aus Sicht eines objek­tiv­en Lesers des Stel­len­pro­fils die Erwartung­shal­tung der Beklagten zum Aus­druck, dass die Bewer­ber nicht älter als 30, max­i­mal 35 Jahre alt sein soll­ten. Auch die Beklagte geht davon aus, dass sie mit der Stel­lenanzeige vornehm­lich jün­gere Men­schen im Alters­durch­schnitt von 25 bis 30 Jahren ange­sprochen hat.

Nach § 11 AGG darf ein Arbeit­splatz nicht unter Ver­stoß gegen § 7 Abs. 1 AGG aus­geschrieben wer­den. Eine Auss­chrei­bung ver­stößt gegen § 7 Abs. 1 AGG, wenn Men­schen, die ein in § 1 AGG genan­ntes Merk­mal aufweisen, vom Kreis der für die zu beset­zende Stelle in Betra­cht kom­menden Per­so­n­en aus­geschlossen wer­den (BAG 19. August 2010 — 8 AZR 530/09 — Rn. 57, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10). Die Ver­let­zung der Verpflich­tung, einen Arbeit­splatz nicht unter Ver­stoß gegen § 7 Abs. 1 AGG auszuschreiben, kann die Ver­mu­tung begrün­den, die Benachteili­gung sei wegen des in der Auss­chrei­bung beze­ich­neten ver­bote­nen Merk­mals erfol­gt (vgl. BAG 19. August 2010 — 8 AZR 530/09 — Rn. 59, aaO).

gg) Nach der Stel­lenanzeige wur­den „junge“ Fach­leute bzw. Hochschu­la­b­sol­ven­ten ohne Beruf­ser­fahrung gesucht. Mit dieser Ein­schränkung wer­den solche Per­so­n­en, die nicht mehr „jung“ sind, vom Kreis der­er, die für die zu beset­zende Stelle in Betra­cht kom­men, aus­geschlossen. Dabei ist es nicht entschei­dend, dass der Begriff „jung“ nicht ein­deutig zu definieren ist. Jeden­falls im Zusam­men­hang mit den anderen geforderten Kri­te­rien, näm­lich „Hochschu­la­b­sol­vent“ und „Beruf­san­fänger“, wird deut­lich, dass es der Beklagten um eine Ziel­gruppe von Akademik­ern von rund 30 Jahren ging. Der Kläger erfüllte dieses Kri­teri­um mit 36 Jahren nicht mehr.

hh) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Lan­desar­beits­gerichts ist nicht davon auszuge­hen, dass die unter­schiedliche Behand­lung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 AGG gerecht­fer­tigt ist.

§ 10 Satz 1 und Satz 2 AGG ges­tat­ten die unter­schiedliche Behand­lung wegen des Alters, wenn diese objek­tiv und angemessen und durch ein legit­imes Ziel gerecht­fer­tigt ist. Die Recht­fer­ti­gungs­gründe wer­den in § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zunächst in Form ein­er Gen­er­alk­lausel umschrieben. § 10 Satz 3 AGG zählt dann, wie sich aus dem Wort „ins­beson­dere“ ergibt, Beispiels­fälle auf, ohne dass es sich um einen abschließen­den Kat­a­log han­delt (BAG 22. Jan­u­ar 2009 — 8 AZR 906/07 — Rn. 40, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1). Unter einem „legit­i­men Ziel“ iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sind nicht nur im Inter­esse der All­ge­mein­heit liegende Ziele zu ver­ste­hen, son­dern auch betriebs- und unternehmens­be­zo­gene Inter­essen, wobei es sich nicht um geset­zlich anerkan­nte Inter­essen han­deln muss (BAG 22. Jan­u­ar 2009 — 8 AZR 906/07 — Rn. 53, aaO).

Die unter­schiedliche Behand­lung muss „objek­tiv“ gerecht­fer­tigt sein. Es ist dabei zu prüfen, ob das ver­fol­gte Inter­esse auf tat­säch­lichen und nachvol­lziehbaren Erwä­gun­gen beruht und ob die Ungle­ich­be­hand­lung nicht nur auf­grund von bloßen Ver­mu­tun­gen oder sub­jek­tiv­en Ein­schätzun­gen vorgenom­men wird. Sie muss fern­er „angemessen“ sein. Dies erfordert eine Ver­hält­nis­mäßigkeit­sprü­fung. Danach muss das ver­fol­gte Ziel in einem angemesse­nen Ver­hält­nis zu der Ungle­ich­be­hand­lung ste­hen. Dafür ist eine Abwä­gung zwis­chen dem Schutz vor Ungle­ich­be­hand­lung und dem ver­fol­gten Ziel vorzunehmen. Die Ungle­ich­be­hand­lung muss let­ztlich durch das ver­fol­gte Ziel sach­lich gerecht­fer­tigt sein. Nach § 10 Satz 2 AGG ist fern­er zu prüfen, ob auch die einge­set­zten Mit­tel zur Erre­ichung des Ziels ver­hält­nis­mäßig sind (BAG 22. Jan­u­ar 2009 — 8 AZR 906/07 — Rn. 55, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).

Gemessen an diesen Anforderun­gen hat die Beklagte keine Recht­fer­ti­gung iSv. § 10 AGG dargelegt.

Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit dem Anforderung­spro­fil „junge Beruf­san­fänger“ eine aus­ge­wo­gene Altersstruk­tur anstrebe, weil die Mitar­beit­er in der Ver­wal­tung eher in vorg­erück­tem Alter stünden.

Allerd­ings kann die Sicherung ein­er aus­ge­wo­ge­nen Altersstruk­tur grund­sät­zlich als ein legit­imes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG ange­se­hen wer­den. Zu Alters­gren­zen ver­tritt der EuGH nach gefes­tigter Recht­sprechung die Auf­fas­sung, dass ein „gün­stiger Alter­sauf­bau“ sog­ar aus Grün­den der Beschäf­ti­gungs- und Sozialpoli­tik gerecht­fer­tigt sein könne. Denn es gehe regelmäßig auch darum, zum Erfahrungsaus­tausch zwis­chen Beschäftigten ver­schieden­er Gen­er­a­tio­nen beizu­tra­gen und die Ein­stel­lung jün­ger­er Arbeit­nehmer zu ermöglichen (vgl. EuGH 21. Juli 2011 — C-?159/10 und C-?160/10 — [Fuchs und Köh­ler] Rn. 49 f., AP Richtlin­ie 2000/78/EG Nr. 21 = EzA EG-?Ver­trag 1999 Richtlin­ie 2000/78 Nr. 20). Auch der deutsche Geset­zge­ber hat in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG beim Ausspruch von betrieb­s­be­d­ingten Kündi­gun­gen die Sicherung ein­er aus­ge­wo­ge­nen Per­son­al­struk­tur im Betrieb grund­sät­zlich als legit­imes Ziel anerkan­nt (vgl. BAG 15. Dezem­ber 2011 — 2 AZR 42/10 — Rn. 52 ff., AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 84). Allerd­ings deckt die Vorschrift nur die „Sicherung“, nicht aber eine „Verän­derung“ der Per­son­al­struk­tur ab. Wenn, wie hier, der Arbeit­ge­ber einem dro­hen­den Über­al­terung­sprozess in sein­er Belegschaft ent­ge­gen­wirken will, indem er nur noch jün­gere Arbeit­nehmer ein­stellt, lässt sich dies jeden­falls nicht mit dem Rechts­gedanken aus § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG begrün­den (vgl. BAG 22. Jan­u­ar 2009 — 8 AZR 906/07 — Rn. 57, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).

Ob es ein legit­imes Ziel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sein kann, wenn der Arbeit­ge­ber nur noch jün­gere Bewer­ber ein­stellen will, um eine ver­jüngte Per­son­al­struk­tur erst zu schaf­fen, kann let­ztlich dahin gestellt bleiben. Denn die Arbeit­ge­berin ist im vor­liegen­den Falle jeden­falls nicht ihrer Dar­legungslast bzgl. des Vor­liegens eines legit­i­men Ziels iSv. § 10 Satz 1 AGG nachgekom­men. Sie hätte zunächst vor­tra­gen müssen, welche konkrete Per­son­al­struk­tur sie schaf­fen oder erhal­ten will und aus welchen Grün­den. Schlag­wor­tar­tige Beze­ich­nun­gen genü­gen dafür nicht. Andern­falls kann nicht über­prüft wer­den, ob die Ungle­ich­be­hand­lung durch das ver­fol­gte Ziel gerecht­fer­tigt ist (vgl. BAG 22. Jan­u­ar 2009 — 8 AZR 906/07 — Rn. 59, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1). Die Beklagte hat zwar vorge­bracht, dass in den näch­sten zehn Jahren 35 % der Mitar­beit­er (gemeint sind wohl die in der Ver­wal­tung) plan­mäßig auss­chei­den wer­den und fast die Hälfte ihrer Beschäftigten mehr als 50 Jahre alt sei. Wenn etwa die Hälfte der Mitar­beit­er mehr als 50 Jahre alt ist, spricht dies indes noch nicht für ein evi­dent dro­hen­des Prob­lem der Über­al­terung. Geht man von einem durch­schnit­tlichen Ein­trittsalter von 30 Jahren und einem Auss­chei­den bei 65 oder mehr Jahren aus, so liegt das Alter von 50 Jahren nur knapp über dem Durch­schnittsalter in einem Erwerb­sleben. Vor diesem Hin­ter­grund hätte die Beklagte näher erläutern müssen, welche Altersstruk­tur sie anstrebt und welche Nachteile anson­sten ggf. dro­hen würden.

Entsprechen­des gilt für ihren Vor­trag, sie ver­folge das Ziel, jün­geren Beruf­san­fängern ohne Beruf­ser­fahrung den Ein­stieg in das Beruf­sleben zu erle­ichtern. Auf § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG kann sich die Beklagte in diesem Zusam­men­hang nicht berufen, da diese Regelung die Eingliederung von Jugendlichen, nicht von Beruf­san­fängern, bezweckt. Als ein legit­imes Ziel kön­nte es uU anzuerken­nen sein, dass der Arbeit­ge­ber die bevorzugte Ein­stel­lung von Beruf­san­fängern bezweckt, weil diese arbeit­s­los sind und auf dem primären Arbeits­markt keine guten Ein­stel­lungschan­cen hät­ten. Bei Hochschu­la­b­sol­ven­ten aus den Bere­ichen Medi­zin, Natur­wis­senschaften, Wirtschafts- und Rechtswis­senschaften ist dies aber grund­sät­zlich nicht der Fall. Die Beklagte wen­det sich in ihrer Stel­lenanzeige („Young Pro­fes­sionells“) ger­ade an beson­ders qual­i­fizierte Beruf­se­in­steiger mit regelmäßig guten Berufschancen.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie für die Teil­nahme an dem zwei­jähri­gen Traineep­ro­gramm auss­chließlich jün­gere Bewer­berin­nen und Bewer­ber ohne Beruf­ser­fahrung suchen durfte.

§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG ist nicht zur Recht­fer­ti­gung her­anzuziehen. Danach kann die Fest­set­zung eines Höch­stal­ters für die Ein­stel­lung auf­grund der spez­i­fis­chen Aus­bil­dungsan­forderun­gen eines bes­timmten Arbeit­splatzes oder auf­grund der Notwendigkeit ein­er angemesse­nen Beschäf­ti­gungszeit vor dem Ein­tritt in den Ruh­e­s­tand eine Ungle­ich­be­hand­lung wegen des Alters recht­fer­ti­gen. Nach der Geset­zes­be­grün­dung liegt der Regelung die Über­legung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenal­ter bere­its abse­hbar ist, ein­er aufwendi­gen Einar­beitung am Arbeit­splatz auch eine betrieb­swirtschaftlich sin­nvolle Min­dest­dauer ein­er pro­duk­tiv­en Arbeit­sleis­tung gegenüber­ste­hen muss (BT-?Drucks. 16/1780 S. 36). Legt man hier zugrunde, dass der Kläger bei sein­er Bewer­bung 36 Jahre alt war, so lägen noch rund 30 Beruf­s­jahre bei der Beklagten vor ihm, um eine zwei­jährige Aus­bil­dung zu kom­pen­sieren. Dies wäre in jedem Falle hin­re­ichend lang.

Die Beklagte führt zur Recht­fer­ti­gung ihres Anforderung­spro­fils für Bewer­ber für das Traineep­ro­gramm aus, sie habe bewusst Beruf­san­fänger ohne Beruf­ser­fahrung gesucht, um diese Bewer­ber in ihrem Sinne „for­men“ zu kön­nen. Die Bewer­ber soll­ten ihr the­o­retisch erwor­benes Wis­sen allein mit dem im Unternehmen der Beklagten erlangten Wis­sen verknüpfen. Ander­weit­ig erwor­benes Spezial­wis­sen von außen oder son­stige Beruf­ser­fahrung soll­ten sie ger­ade nicht mit ein­brin­gen. Beruf­se­in­steiger kön­nten auch bess­er und schneller auf die betrieb­sspez­i­fis­chen Erfordernisse vor­bere­it­et wer­den. Schließlich seien ver­gle­ich­bare Traineep­ro­gramme in bes­timmten Brachen üblich.

In der Lit­er­atur wird teil­weise betont, es sei zuläs­sig, für Traineep­ro­gramme nach jun­gen Hochschu­la­b­sol­ven­ten zu suchen (Wichert/Zange DB 2007, 970 ff.; Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 10 Rn. 35; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 132; wohl auch Däubler/Bertzbach — Däubler 2. Aufl. § 7 Rn. 37; für eine Alters­gren­ze bei der Suche nach Führungskräften ten­den­ziell großzügig auch MüKoBGB/Thüsing 6. Aufl. § 10 AGG Rn. 22; Schaub/Linck ArbR-?Hdb. 14. Aufl. § 36 Rn. 65). Teil­weise wird demge­genüber betont, das Alter dürfe nur in beson­deren Aus­nah­me­fällen bei Ein­stel­lun­gen eine Rolle spie­len, ins­beson­dere könne der Arbeit­ge­ber eine unter­schiedliche Behand­lung nicht damit begrün­den, der Arbeit­nehmer bringe mit zunehmen­dem Alter nicht mehr die erforder­liche Flex­i­bil­ität mit (Däubler/Bertzbach -? Buschmann 2. Aufl. § 11 Rn. 15; Weber AuR 2002, 401, 403 f.; Kittner/Zwanziger -? Zwanziger 6. Aufl. § 92 Rn. 121).

Der Fall nötigt nicht zu ein­er abschließen­den Beant­wor­tung der Frage, ob Alters­gren­zen bei ein­er aus­geschriebe­nen Traineestelle zur Nach­wuchs­förderung von Führungskräften generell keine Rolle spie­len dür­fen. Denn hier­für möglicher­weise in Betra­cht kom­mende Gründe hat die Beklagte jeden­falls nicht aus­re­ichend dargelegt. Eine unter­schiedliche Behand­lung muss dabei „objek­tiv“ gerecht­fer­tigt sein. Es kommt dem­nach darauf an, ob das ver­fol­gte Inter­esse auf tat­säch­lichen und nachvol­lziehbaren Erwä­gun­gen beruht und ob die Ungle­ich­be­hand­lung nicht nur auf­grund von bloßen Ver­mu­tun­gen oder sub­jek­tiv­en Ein­schätzun­gen vorgenom­men wird (vgl. BAG 22. Jan­u­ar 2009 — 8 AZR 906/07 — Rn. 55, BAGE 129, 181 = AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).

Wenn die Beklagte darauf abstellt, dass sie sich ihren Führungskräfte­nach­wuchs hat „for­men“ wollen, so liegt dem die Annahme zugrunde, dass dies bei älteren Arbeit­nehmern mit Beruf­ser­fahrung nicht oder weniger gut gin­ge. Ein all­ge­mein­er Erfahrungssatz, dass ein älter­er Arbeit­nehmer weniger gut lernt als ein jün­ger­er, existiert nicht und ist auch vom Lan­desar­beits­gericht nicht fest­gestellt wor­den. Allen­falls ver­ringert sich die Lerngeschwindigkeit mit zunehmen­dem Alter (vgl. BAG 13. Okto­ber 2009 — 9 AZR 722/08 — Rn. 68, BAGE 132, 210 = AP AGG § 7 Nr. 1 = EzA AGG § 10 Nr. 2). Zwar hat dies die Beklagte pauschal behauptet, doch genügt sie damit nicht ihren Anforderun­gen an einen sub­stan­ti­ierten Sachvor­trag. Bloße Ver­mu­tun­gen kön­nen eine Ungle­ich­be­hand­lung nicht recht­fer­ti­gen. Entsprechen­des gilt, sofern man bei jun­gen Hochschu­la­b­sol­ven­ten eine größere Bere­itschaft unter­stellen mag, sich voll und ganz auf ein neues Unternehmen einzu­lassen. Anerkan­nt ist bis­lang allen­falls, dass bei typ­isieren­der Betra­ch­tungsweise die Chan­cen für Ältere auf dem Arbeits­markt sinken (vgl. BAG 15. Dezem­ber 2011 — 2 AZR 42/10 — Rn. 56, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 84) und dass die kör­per­liche und psy­chis­che Belast­barkeit mit zunehmen­dem Alter sinkt (EuGH 13. Sep­tem­ber 2011 — C-?447/09 — [Prigge] Rn. 67, AP Richtlin­ie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-?Ver­trag 1999 Richtlin­ie 2000/78 Nr. 22; BAG 17. Juni 2009 — 7 AZR 112/08 (A) — Rn. 21, BAGE 131, 113 = AP TzBfG § 14 Nr. 64 = EzA EG-?Ver­trag 1999 Richtlin­ie 2000/78 Nr. 12). Nicht anerkan­nt ist aber, dass die Mobil­ität oder Flex­i­bil­ität mit zunehmen­dem Alter sinkt (vgl. BAG 13. Okto­ber 2009 — 9 AZR 722/08 — Rn. 63 ff., aaO). Auch Arbeit­nehmer mit fort­geschrit­ten­em Alter müssen sich fort- und weit­er­bilden. Es spricht daher im Grund­satz nichts dage­gen, dass auch ein fast Vierzigjähriger mit Erfolg an einem Traineep­ro­gramm teil­nehmen und anschließend eine Posi­tion in der Führungsebene eines Unternehmens aus­füllen kann.

Sofern die Beklagte vorträgt, Bewer­ber mit bere­its in einem anderen Unternehmen erwor­ben­er Beruf­ser­fahrung soll­ten diese Erfahrun­gen nicht bei ihr ein­brin­gen kön­nen, erscheint dies ohne weit­ere Erläuterung nicht nachvol­lziehbar. All­ge­mein wird es als Vorteil ange­se­hen, wenn Bewer­ber bere­its über Beruf­ser­fahrung ver­fü­gen, da sie diese Ken­nt­nisse dem neuen Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung stellen kön­nen. Eine „Ver­bil­dung“ durch die bish­er aus­geübte Tätigkeit ist im All­ge­meinen nicht ohne Weit­eres anzunehmen (vgl. BAG 8. Dezem­ber 2010 — 7 ABR 98/09 — Rn. 63, BAGE 136, 237 = AP BetrVG 1972 § 99 Ein­stel­lung Nr. 62 = EzA TVG § 1 Betrieb­snorm Nr. 5). Aus welchen konkreten unternehmensspez­i­fis­chen Grün­den im vor­liegen­den Falle erwor­benes Prax­iswis­sen für das Traineep­ro­gramm bei der Beklagten schadet, erschließt sich dem­nach nicht.

Die Beklagte kann sich auch nicht erfol­gre­ich darauf berufen, Traineep­ro­gramme seien in bes­timmten Branchen für Beruf­se­in­steiger üblich. Das Lan­desar­beits­gericht hat lediglich fest­gestellt, Traineep­ro­gramme hät­ten bei Banken und Ver­sicherun­gen eine lange Tra­di­tion. Dies ver­fängt im Stre­it­falle jedoch nicht, weil es vor­liegend um einen Kranken­haus­be­trieb geht.

Wenn die Beklagte meint, das Traineep­ro­gramm diene auch dazu, zu ermit­teln, ob der Bewer­ber für eine Tätigkeit in ein­er Kranken­hausver­wal­tung in Betra­cht komme, so stellt sich die Beschränkung des Bewer­berkreis­es aus diesem Grund jeden­falls nicht als eine erforder­liche Maß­nahme dar. Es bestünde näm­lich die Möglichkeit ein­er befris­teten Probezeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG) oder ein­er sach­grund­losen Befris­tung (§ 14 Abs. 2 TzBfG), um Klarheit zu find­en, ob der Bewer­ber langfristig für die Stelle geeignet ist.

e) Ein etwaiger Entschädi­gungsanspruch des Klägers wäre nicht aus­nahm­sweise unter dem Gesicht­spunkt des Rechtsmiss­brauchs aus­geschlossen (§ 242 BGB).

aa) Im Falle von Ansprüchen nach § 15 AGG kann unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzelfalls der Erwerb der Rechtsstel­lung als Bewer­ber dann als unredlich erscheinen, wenn die Bewer­bung allein deshalb erfol­gt ist, um Entschädi­gungsansprüche zu erlan­gen. Für die fehlende Ern­sthaftigkeit der Bewer­bung, dh. den Rechtsmiss­brauch, ist der Arbeit­ge­ber dar­legungs- und beweis­be­lastet, wobei der Arbeit­ge­ber Indizien vor­tra­gen muss, die geeignet sind, den Schluss auf die fehlende Ern­sthaftigkeit zuzu­lassen (BAG 13. Okto­ber 2011 — 8 AZR 608/10 — Rn. 54, EzA AGG § 15 Nr. 16).

bb) Die Beklagte hat keine aus­re­ichen­den Anhalt­spunk­te für die Annahme vorge­bracht, der Kläger habe sich nicht ern­sthaft bewor­ben. Zwar kön­nte ein krass­es Missver­hält­nis zwis­chen Anforderung­spro­fil der zu vergeben­den Stelle und der Qual­i­fika­tion des Bewer­bers die Ern­sthaftigkeit der Bewer­bung in Frage stellen. Die Beklagte meint in diesem Kon­text, der Kläger sei mit sein­er Beruf­ser­fahrung und seinem ver­mut­lich bish­eri­gen Einkom­men für die Traineestelle überqual­i­fiziert. Demge­genüber hat der Kläger behauptet, er wolle sich nach einem Aus­land­saufen­thalt neu ori­en­tieren und sei im Zeit­punkt der Bewer­bung ohne nen­nenswerte Einkün­fte gewe­sen. Das im Anforderung­spro­fil genan­nte Kri­teri­um „abgeschlossenes Hochschul­studi­um“ in „Jura“ erfüllt er. Sofern die Beklagte mut­maßt, der Kläger habe eine Vielzahl von Bewer­bun­gen ver­schickt und mehrere Entschädi­gung­sprozesse geführt, spricht auch dies nicht zwin­gend gegen die Ern­sthaftigkeit der Bewer­bung (vgl. BAG 13. Okto­ber 2011 — 8 AZR 608/10 — Rn. 56, EzA AGG § 15 Nr. 16). Der Hin­weis des Klägers in seinem Bewer­bungss­chreiben, sein Vater sei Opfer eines „Ärztep­fusches“ gewor­den, mutet bei ein­er Bewer­bung in einem Kranken­haus­be­trieb zwar befremdlich an, ist aber let­ztlich für sich genom­men nicht geeignet, die Ern­sthaftigkeit der Bewer­bung auszuschließen.

3. Da der Kläger somit Tat­sachen vor­ge­tra­gen hat, die eine Benachteili­gung wegen seines Alters ver­muten lassen, trägt die Beklagte nach § 22 AGG die Beweis­last dafür, dass kein Ver­stoß gegen die Bes­tim­mungen zum Schutz vor Benachteili­gung vor­liegt. Der Arbeit­ge­ber muss das Gericht davon überzeu­gen, dass die Benachteili­gung nicht (auch) auf dem Alter beruht. Damit muss er Tat­sachen vor­tra­gen und gegebe­nen­falls beweisen, aus denen sich ergibt, dass es auss­chließlich andere Gründe waren als das Alter, die zu der weniger gün­sti­gen Behand­lung geführt haben (vgl. BAG 16. Feb­ru­ar 2012 — 8 AZR 697/10 — Rn. 58, EzA AGG § 15 Nr. 17).

Solche Tat­sachen hat die Beklagte vor­ge­tra­gen. Sie wäre berechtigt gewe­sen, den Kläger nicht zu einem Assessment-?Center zu laden, wenn er schlechtere Exa­m­en­snoten als die ein­ge­lade­nen Mit­be­wer­ber aufgewiesen hätte. Zwar hat die Beklagte in ihrer Stel­lenauss­chrei­bung nicht aus­drück­lich Min­destanforderun­gen an die Exa­m­en­snoten der poten­tiellen Bewer­ber gestellt. Da nach Art. 33 Abs. 2 GG jed­er Deutsche nach sein­er Eig­nung, Befähi­gung und fach­lichen Leis­tung gle­ichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, muss der öffentliche Arbeit­ge­ber jede Bewer­bung nach den genan­nten Kri­te­rien beurteilen (allg. Mei­n­ung, vgl. BAG 18. Sep­tem­ber 2007 — 9 AZR 672/06 — Rn. 19, BAGE 124, 80 = AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 64 = EzA GG Art. 33 Nr. 33). Aus diesem Grunde war die Beklagte als öffentliche Arbeit­ge­berin berechtigt, wenn nicht sog­ar verpflichtet, nur die von der Exa­m­en­snote her besten Bewer­ber in die engere Auswahl einzubeziehen.

Auf dieses Ein­stel­lungsver­fahren nach der sog. „Beste­nauslese“ brauchte sie in ihrer Stel­lenauss­chrei­bung nicht beson­ders hinzuweisen, weil eine solche Auswahl im öffentlichen Dienst selb­stver­ständlich ist. Es han­delt sich dabei nicht um ein „beson­deres Anforderung­spro­fil“, an welch­es die Beklagte während des gesamten Bewer­bungsver­fahrens gebun­den wäre.

Dies wider­spricht nicht der Entschei­dung des Neun­ten Sen­ats des Bun­de­sar­beits­gerichts vom 21. Juli 2009 (-? 9 AZR 431/08 — BAGE 131, 232 = AP SGB IX § 82 Nr. 1 = EzA SGB IX § 82 Nr. 1). In dieser ging es vor allem um die Frage, ob ein schwer­be­hin­dert­er Bewer­ber wegen offen­sichtlichen Fehlens der fach­lichen Eig­nung nach § 82 Satz 3 SGB IX vom öffentlichen Arbeit­ge­ber nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden wer­den musste. Offen­sichtlich ungeeignet iSd. § 82 Satz 3 SGB IX wäre der Kläger nicht gewe­sen, nach­dem die Beklagte keine Min­destanforderun­gen an die Exa­m­en­snoten gestellt hat­te. Dies ver­bi­etet es aber nicht, diese Noten im Rah­men der Auswahlentschei­dung bei einem nicht behin­derten Bewer­ber zu berück­sichti­gen. Auch das Bun­desver­fas­sungs­gericht geht in sein­er Entschei­dung vom 28. Feb­ru­ar 2007 (-? 2 BvR 2494/06 — Rn. 6 ff., BVer­fGK 10, 355) davon aus, dass der öffentliche Dien­s­therr an das Prinzip der „Beste­nauslese“ im gesamten Bewer­bungsver­fahren gebun­den ist.

Im Übri­gen hat die Beklagte in ihrer Stel­lenauss­chrei­bung auch darauf hingewiesen, dass sie „ihre Per­son­alentschei­dun­gen nach Eig­nung, Befähi­gung und fach­lich­er Leis­tung“ treffe.

Die Beklagte hat schlüs­sig dargelegt, dass kein Ver­stoß gegen die Bes­tim­mungen zum Schutz vor Benachteili­gun­gen vorgele­gen hat. Ihr „Geschäft­sleit­er Finanzen“ Dr. H hat namens der Beklagten in der mündlichen Ver­hand­lung vom 14. Jan­u­ar 2011 vor dem Lan­desar­beits­gericht erk­lärt: „Als ich sein­erzeit, es war der 1. Mai 2009, die Sich­tung der Bewer­bun­gen auf die Stel­lenanzeige vor­nahm, habe ich eine Auswahl nach den Exa­m­en­snoten getrof­fen und nur diejeni­gen Bewer­bun­gen in Betra­cht gezo­gen, die Exa­m­en­snoten von gut oder sehr gut auswiesen“. Dieses Abstellen auf die Exa­m­en­snoten war sachgerecht, weil die Beklagte Hochschu­la­b­sol­ven­ten als Bewer­ber gesucht hat­te. Da der Kläger diese Vorge­hensweise der Beklagten bestrit­ten hat, wird das Lan­desar­beits­gericht darüber Beweis erheben müssen, nach­dem die Beklagte für die Richtigkeit ihrer dies­bezüglichen Behaup­tung den Ver­anstal­ter des Traineep­ro­gramms Dr. H als Zeu­gen ange­boten hatte.

Aus diesem Grunde war die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­zu­ver­weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wenn sich die Behaup­tung der Beklagten nach Überzeu­gung des Beru­fungs­gerichts (§ 286 ZPO) als wahr erweist, wird dieses im Rah­men des ihm eingeräumten Beurteilungsspiel­raums (vgl. BAG 19. August 2010 — 8 AZR 530/09 — Rn. 56, AP AGG § 15 Nr. 5 = EzA AGG § 15 Nr. 10) zu entschei­den haben, ob der Beklagten der Beweis gelun­gen ist, dass kein Ver­stoß gegen die Bes­tim­mungen zum Schutz vor Benachteili­gung vorgele­gen hat, dh. dass sie ihre Entschei­dung, den Kläger nicht zum Assessment-?Center einzu­laden, auss­chließlich anhand der Exa­m­en­snoten und damit nach den Kri­te­rien des Art. 33 Abs. 2 GG getrof­fen hat. Dies gölte dann auch für eine vom Kläger ver­mutete unzuläs­sige Benachteili­gung wegen seines Geschlechts.