31. März 2015

Dokumentationspflichten beim Mindestlohn

Nach § 17 Abs. 1 Min­dest­lohnge­setz (MiLoG) müssen Arbeit­ge­ber Beginn, Ende und Dauer der Arbeit­szeit bis zum Ablauf des siebten Kalen­dertages, der auf die Arbeit­sleis­tung fol­gt, aufze­ich­nen. Die Doku­men­ta­tion muss min­destens zwei Jahre auf­be­wahrt werden. 

Das ergibt sich aus der Min­dest­lohnaufze­ich­nungsverord­nung (MiLo-AufzV), der Min­dest­lohn­melde­verord­nung (MiLoMeldV) sowie der Min­dest­lohn­doku­men­ta­tion­spflicht­en-Verord­nung (MiLoDokV), die mit Wirkung zum 1. Jan­u­ar 2015 in Kraft. getreten sind.

Allerd­ings gilt diese generelle Aufze­ich­nungspflicht nur für die Arbeit­szeit­en von 

  • Mini­job­bern
  • kurzfristig Beschäftigten
  • für Arbeit­ge­ber, die ihre Arbeit­nehmer in den in § 2a des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes (SchwarzArbG) genan­nten Wirtschaft­szweigen beschäfti­gen und 
  • für Entlei­her, die Zeitar­beit­nehmer in diesen Bere­ichen beschäfti­gen (alles geregelt in § 17 Abs. 1 MiLoG) 

Wirtschaft­szweige des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes sind das Baugewerbe, das Gast­stät­ten- und Beherber­gungs­gewerbe, das Per­so­n­en­be­förderungs­gewerbe, das Speditions‑, Trans­port- und damit ver­bun­de­nen Logis­tikgewerbe, das Schaustel­lergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäud­ere­ini­gungs­gewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstel­lun­gen beteili­gen sowie die Fleischwirtschaft.

Angesichts der For­mulierung in § 17 Abs. 1 MiLoG sind wir der Auf­fas­sung, dass diese Aufze­ich­nungspflicht wed­er in der Zeitar­beit noch für internes Per­son­al der Arbeit­nehmerüber­las­sung gilt, auch dann nicht, wenn diese Per­so­n­en in den Bere­ichen des Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­set­zes einge­set­zt wer­den. In diesen Bere­ichen ist jedoch stets der Entlei­her zur Vor­nahme der Aufze­ich­nun­gen verpflichtet.

Entsprechend § 1 MiLoDokV ent­fällt die Aufze­ich­nungspflicht erst ab einem ver­stetigten regelmäßi­gen Monat­sent­gelt von 2.958,00 € brut­to.

Weit­er­hin sieht § 19 AEntG diesel­ben Aufze­ich­nungspflicht­en (für Per­sonal­dien­stleis­ter und für Kun­de­nun­ternehmen) vor, wenn Arbeit­nehmer in einem Bere­ich beschäftigt wer­den, in dem ein Branchen­min­dest­lohn gezahlt wer­den muss. Das gilt aber wiederum nicht für den all­ge­meinen Min­dest­lohn für die Zeitar­beit, dessen Wirk­samkeit sich aus § 3 a AÜG iVm § 17 c AÜG, nicht jedoch aus § 19 AentG herleitet.