31. März 2015
Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Nach § 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bis zum Ablauf des siebten Kalendertages, der auf die Arbeitsleistung folgt, aufzeichnen. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Das ergibt sich aus der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLo-AufzV), der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) sowie der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV), die mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft. getreten sind.
Allerdings gilt diese generelle Aufzeichnungspflicht nur für die Arbeitszeiten von
- Minijobbern
- kurzfristig Beschäftigten
- für Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftszweigen beschäftigen und
- für Entleiher, die Zeitarbeitnehmer in diesen Bereichen beschäftigen (alles geregelt in § 17 Abs. 1 MiLoG)
Wirtschaftszweige des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions‑, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft.
Angesichts der Formulierung in § 17 Abs. 1 MiLoG sind wir der Auffassung, dass diese Aufzeichnungspflicht weder in der Zeitarbeit noch für internes Personal der Arbeitnehmerüberlassung gilt, auch dann nicht, wenn diese Personen in den Bereichen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eingesetzt werden. In diesen Bereichen ist jedoch stets der Entleiher zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet.
Entsprechend § 1 MiLoDokV entfällt die Aufzeichnungspflicht erst ab einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt von 2.958,00 € brutto.
Weiterhin sieht § 19 AEntG dieselben Aufzeichnungspflichten (für Personaldienstleister und für Kundenunternehmen) vor, wenn Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt werden, in dem ein Branchenmindestlohn gezahlt werden muss. Das gilt aber wiederum nicht für den allgemeinen Mindestlohn für die Zeitarbeit, dessen Wirksamkeit sich aus § 3 a AÜG iVm § 17 c AÜG, nicht jedoch aus § 19 AentG herleitet.