27. März 2015

Bußgeldbescheide in der Arbeitnehmerüberlassung

Die Bun­de­sagen­tur für Arbeit (BA) ver­hängt seit eini­gen Monat­en im Rah­men der Prü­fun­gen von Per­sonal­dien­stleis­tern bei bean­stande­ten Sachver­hal­ten Bußgeldbeschei­de gegen die Geschäfts­führer der Zeitar­beits­fir­men. Dabei fall­en die Strafen teil­weise ziem­lich hap­pig aus. Allein der Bußgel­drah­men bei Vor­satz beläuft sich auf bis zu 500.000 €. Generell hat sich fol­gen­des Berech­nungss­chema für die Bemes­sung der Bußgelder durchgesetzt:

In einem ersten Schritt ermit­telt die BA den Betrag nicht gezahlter Lohnbe­standteile (worum es meis­tens geht). Auf diesen Wert schlägt sie pauschal einen „Gewin­nan­teil“ in Höhe von 20 % auf. Dieser Betrag wird dann „indi­vidu­ell täter­be­zo­gen“ (abhängig von dem Grad des Ver­schuldens, bei Wieder­hol­ungs­fällen etc.) mit einem Wert von bis zu 2,5 multipliziert.

Ein Beispiel: In einem Fall wurde Urlaub in Höhe von 1.500 € nicht abge­golten. „Erspar­nis“ (1.500 €) zzgl. Gewin­nan­teil (20 %) = 1.800 €. Das Ganze wurde indi­vidu­ell täter­be­zo­gen mal 2,0 genom­men, was sum­ma sum­marum 3.600 € Bußgeld für den Geschäfts­führer bedeutete.

„Men­genra­bat­te“ bei mehreren Ver­stößen gibt es nicht. Bere­its ab 200 € wer­den Bußgeldentschei­dun­gen zudem in das Gewer­bezen­tral­reg­is­ter einge­tra­gen. Arbeit­srechtliche Beson­der­heit­en wie etwa abge­laufene Auss­chlussfris­ten wer­den selb­stver­ständlich nicht berücksichtigt.

Faz­it: Ein Grund mehr, die Büch­er sauber zu hal­ten! Gibt es den­noch Ärg­er, vertreten wir, AMETHYST Recht­san­wälte, Sie gern bei diesem Sachver­halt aus der Zeitar­beit bun­desweit gegenüber der Bun­de­sagen­tur für Arbeit!