27. März 2015
Bußgeldbescheide in der Arbeitnehmerüberlassung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verhängt seit einigen Monaten im Rahmen der Prüfungen von Personaldienstleistern bei beanstandeten Sachverhalten Bußgeldbescheide gegen die Geschäftsführer der Zeitarbeitsfirmen. Dabei fallen die Strafen teilweise ziemlich happig aus. Allein der Bußgeldrahmen bei Vorsatz beläuft sich auf bis zu 500.000 €. Generell hat sich folgendes Berechnungsschema für die Bemessung der Bußgelder durchgesetzt:
In einem ersten Schritt ermittelt die BA den Betrag nicht gezahlter Lohnbestandteile (worum es meistens geht). Auf diesen Wert schlägt sie pauschal einen „Gewinnanteil“ in Höhe von 20 % auf. Dieser Betrag wird dann „individuell täterbezogen“ (abhängig von dem Grad des Verschuldens, bei Wiederholungsfällen etc.) mit einem Wert von bis zu 2,5 multipliziert.
Ein Beispiel: In einem Fall wurde Urlaub in Höhe von 1.500 € nicht abgegolten. „Ersparnis“ (1.500 €) zzgl. Gewinnanteil (20 %) = 1.800 €. Das Ganze wurde individuell täterbezogen mal 2,0 genommen, was summa summarum 3.600 € Bußgeld für den Geschäftsführer bedeutete.
„Mengenrabatte“ bei mehreren Verstößen gibt es nicht. Bereits ab 200 € werden Bußgeldentscheidungen zudem in das Gewerbezentralregister eingetragen. Arbeitsrechtliche Besonderheiten wie etwa abgelaufene Ausschlussfristen werden selbstverständlich nicht berücksichtigt.
Fazit: Ein Grund mehr, die Bücher sauber zu halten! Gibt es dennoch Ärger, vertreten wir, AMETHYST Rechtsanwälte, Sie gern bei diesem Sachverhalt aus der Zeitarbeit bundesweit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit!