27. März 2015
Zoll und Mindestlohn
Der Zoll überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes(§ 14 MiLoG). Das geschieht im Rahmen des Prüfverfahrens gem. § 15 MiLoG, §§ 2–7 SchwarzArbG. Strafen und Sanktionen kann der Zoll im Rahmen von Bußgeldverfahren (§ 15 MiLoG, §§ 12 ff. SchwarzArbG) oder durch Vergabesperren (§ 19 MiLoG) verhängen.
Prüfverfahren
Ziel des Prüfverfahrens ist die Abwehr von Gefahren, die mit Nichteinhaltung der Mindestlohnverpflichtung einhergehen und das Ziel der Herstellung angemessener Arbeitsbedingungen vereiteln. Gegenstand dieses Verfahrens kann dementsprechend sein:
- Termingerechte Zahlung des Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns (§ 20 MiLoG)
- Einhaltung der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit (§ 17 Abs.1 MiLoG)
- Einhaltung der Pflicht zur Bereithaltung von Dokumenten (§ 17 Abs.2 MiLoG)
- Erfüllung der Meldepflicht nach § 28a SGB IV
- Beschäftigung von Ausländern nur nach Maßgabe von § 284 Abs.1 SGB III, § 4 Abs.3 AufenthaltsG
In diesem Rahmen stehen dem Zoll als zuständiger Behörde verschiedene Kontrollbefugnisse zu. Erlaubt sind unter anderem das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die Identitätsfeststellung wie ein Befragungsrecht (§ 15 Nr.1 MiLoG, § 3 Abs.1 Nr.1 SchwarzArbG).
Das Prüfverfahren vollzieht sich wie folgt:
Bußgeldverfahren
Des Weiteren ist der Zoll als Bußgeldbehörde für die Verhängung der in § 21 MiLoG angedrohten Sanktionen zuständig. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber die aus dem MiLoG ergebenden Mindestarbeitsbedingungen nicht eingehalten und sich damit ordnungswidrig verhalten hat. Die einzelnen bußgeldbewährten Verstöße sind in § 21 MiLoG aufgezählt. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt (§ 21 Abs.1 Nr.9 MiLoG),
- Mitwirkungs‑, Duldungs- und Dokumentationspflichten §§ 15–17 MiLoG nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 21 Abs.1 Nr. 1–8 MiLoG),
- nicht weiß, dass ein im Rahmen eines Werk-oder Dienstleistungsvertrags beauftragter Subunternehmer der Mindestlohnverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (§ 21 Abs.2 MiLoG).
Das Bußgeldverfahren vollzieht sich wie folgt:
Rechte und Ermittlungsmöglichkeiten der Zollbehörden
Steht eine Kontrolle durch den Zoll bevor, stellt sich für Arbeitgeber die Frage nach dem Umfang der Kontrollbefugnisse des Zolls sowie der eigenen Mitwirkungspflichten. Prüfungsgegenstände und Befugnisse des Zolls ergeben sich gem. § 15 MiLoG aus den §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 SchwarzArbG. Demnach gedeckt sind unter anderem:
- Recht, Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG oder andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben (§ 15 MiLoG),
- Prüfungsrechte wie Polizeivollzugsbeamte (§ 14 SchwarzArbG),
- Befragungen von Arbeitgebern (§ 5 SchwarzArbG),
- Datenabgleiche zwischen Behörden, bei Gefährdung des Prüfungszwecks sogar ohne vorherige Ankündigung (§ 17 SchwarzArbG).
Bei all diesen Maßnahmen sind Arbeitgeber in umfangreichem Maße zur Mitwirkung- und Duldung verpflichtet (§ 5 SchwarzArbG).