27. März 2015

Zoll und Mindestlohn

Der Zoll überwacht die Ein­hal­tung der Vorschriften des Min­dest­lohnge­set­zes(§ 14 MiLoG). Das geschieht im Rah­men des Prüfver­fahrens gem. § 15 MiLoG, §§ 2–7 SchwarzArbG. Strafen und Sank­tio­nen kann der Zoll im Rah­men von Bußgeld­ver­fahren (§ 15 MiLoG, §§ 12 ff. SchwarzArbG) oder durch Ver­gabe­sper­ren (§ 19 MiLoG) verhängen.

Prüfverfahren

Ziel des Prüfver­fahrens ist die Abwehr von Gefahren, die mit Nichtein­hal­tung der Min­dest­lohn­verpflich­tung ein­herge­hen und das Ziel der Her­stel­lung angemessen­er Arbeits­be­din­gun­gen vere­it­eln. Gegen­stand dieses Ver­fahrens kann dementsprechend sein:

  • Ter­min­gerechte Zahlung des Arbeit­sent­gelts min­destens in Höhe des Min­dest­lohns (§ 20 MiLoG)
  • Ein­hal­tung der Pflicht zur Aufze­ich­nung der Arbeit­szeit (§ 17 Abs.1 MiLoG)
  • Ein­hal­tung der Pflicht zur Bere­i­thal­tung von Doku­menten (§ 17 Abs.2 MiLoG)
  • Erfül­lung der Meldepflicht nach § 28a SGB IV
  • Beschäf­ti­gung von Aus­län­dern nur nach Maß­gabe von § 284 Abs.1 SGB III, § 4 Abs.3 AufenthaltsG

In diesem Rah­men ste­hen dem Zoll als zuständi­ger Behörde ver­schiedene Kon­troll­befug­nisse zu. Erlaubt sind unter anderem das Betreten von Betriebs- und Geschäft­sräu­men, die Ein­sicht­nahme in Unter­la­gen, die Iden­titäts­fest­stel­lung wie ein Befra­gungsrecht (§ 15 Nr.1 MiLoG, § 3 Abs.1 Nr.1 SchwarzArbG).

Das Prüfver­fahren vol­lzieht sich wie folgt:

Prüfverfahren MiLo

Bußgeldverfahren

Des Weit­eren ist der Zoll als Bußgeld­be­hörde für die Ver­hän­gung der in § 21 MiLoG ange­dro­ht­en Sank­tio­nen zuständig. Voraus­set­zung dafür ist, dass der Arbeit­ge­ber die aus dem MiLoG ergeben­den Min­destar­beits­be­din­gun­gen nicht einge­hal­ten und sich damit ord­nungswidrig ver­hal­ten hat. Die einzel­nen bußgeld­be­währten Ver­stöße sind in § 21 MiLoG aufgezählt. Danach han­delt ord­nungswidrig, wer vorsät­zlich oder fahrlässig:

  • den geset­zlichen Min­dest­lohn nicht oder nicht rechtzeit­ig zahlt (§ 21 Abs.1 Nr.9 MiLoG),
  • Mitwirkungs‑, Dul­dungs- und Doku­men­ta­tion­spflicht­en §§ 15–17 MiLoG nicht oder nicht rechtzeit­ig nachkommt (§ 21 Abs.1 Nr. 1–8 MiLoG),
  • nicht weiß, dass ein im Rah­men eines Werk-oder Dien­stleis­tungsver­trags beauf­tragter Sub­un­ternehmer der Min­dest­lohn­verpflich­tung nicht oder nicht rechtzeit­ig nachkommt (§ 21 Abs.2 MiLoG).

Das Bußgeld­ver­fahren vol­lzieht sich wie folgt:

Bußgeldverfahren MiLoG

Rechte und Ermittlungsmöglichkeiten der Zollbehörden

Ste­ht eine Kon­trolle durch den Zoll bevor, stellt sich für Arbeit­ge­ber die Frage nach dem Umfang der Kon­troll­befug­nisse des Zolls sowie der eige­nen Mitwirkungspflicht­en. Prü­fungs­ge­gen­stände und Befug­nisse des Zolls ergeben sich gem. § 15 MiLoG aus den §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 SchwarzArbG. Dem­nach gedeckt sind unter anderem:

  • Recht, Ein­sicht in Arbeitsverträge, Nieder­schriften nach § 2 Nach­wG oder andere Geschäft­sun­ter­la­gen zu nehmen, die mit­tel­bar oder unmit­tel­bar Auskun­ft über die Ein­hal­tung des Min­dest­lohns nach § 20 geben (§ 15 MiLoG),
  • Prü­fungsrechte wie Polizeivol­lzugs­beamte (§ 14 SchwarzArbG),
  • Befra­gun­gen von Arbeit­ge­bern (§ 5 SchwarzArbG),
  • Daten­ab­gle­iche zwis­chen Behör­den, bei Gefährdung des Prü­fungszwecks sog­ar ohne vorherige Ankündi­gung (§ 17 SchwarzArbG).

Bei all diesen Maß­nah­men sind Arbeit­ge­ber in umfan­gre­ichem Maße zur Mitwirkung- und Dul­dung verpflichtet (§ 5 SchwarzArbG).