Arbeitnehmerüberlassung: Bürokratieabbau durch Ersatz der Schrift- durch die Textform

Die Bun­desregierung hat sich bekan­ntlich den Bürokratieab­bau auf die Fahne geschrieben. Bun­desjus­tizmin­is­ter Mar­co Buschmann hat dazu Eck­punk­te für ein neues Bürokratieent­las­tungs­ge­setz (BEG IV) vorgelegt, die am 01. Sep­tem­ber 2023 vom Bun­desk­abi­nett beschlossen wurden.

Um den dig­i­tal­en Rechtverkehr zu fördern, ist u.a. eine Änderung der all­ge­meinen For­mvorschriften in den §§ 126 ff. BGB vorge­se­hen. Dem­nach soll im Rah­men des BEG IV die elek­tro­n­is­che Form oder, soweit geeignet, die schlichte Textform die Regelform wer­den. Bish­er gilt im Nor­mal­fall die Schrift­form, § 126 BGB. Das Regel-Aus­nahme-Ver­hält­nis soll also umgekehrt werden.

Ein Schrift­former­forder­nis sieht auch das Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­setz (AÜG) in § 12 Abs. 1 S. 1 für den Ver­trag zwis­chen Ver­lei­her und Entlei­her vor. In der Folge muss der Ver­trag von bei­den Ver­tragsparteien vor Beginn der Über­las­sung eigen­händig und im Orig­i­nal unterze­ich­net wer­den. Auch Änderun­gen und Ergänzun­gen des Ver­trags bedür­fen der Schrift­form. Der Inter­essen­ver­band Deutsch­er Zeitar­beit­sun­ternehmen e.V. (iGZ) fordert nun, dass in § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG auf die reine Textform abgestellt wird, unter welche auch die ein­fache E‑Mail fällt. Damit spricht sich der Inter­essen­ver­band gegen die elek­tro­n­is­che Form als grund­sät­zliche Regelform aus.

Zur Begrün­dung wird darauf ver­wiesen, dass die Ver­wen­dung der elek­tro­n­is­chen Form eine spezielle Tech­nik für die elek­tro­n­is­che Sig­natur erfordere. Viele Ein­satzun­ternehmen in der Arbeit­nehmerüber­las­sung, ins­beson­dere im Mit­tel­stand oder dem Handw­erk, hät­ten diese Tech­nik jedoch nicht parat. Die elek­tro­n­is­che Form werde also der betrieblichen Prax­is der Arbeit­nehmerüber­las­sung nicht gerecht. Gle­ichzeit­ig würde auch die Textform heutzu­tage den Anforderun­gen an Trans­parenz, Arbeit­nehmer­schutz und Nach­prüf­barkeit gerecht.

Mit dieser Forderung hat sich der iGZ nun an das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales gewandt, damit die aufge­führten Aspek­te in der Entwick­lung eines Ref­er­ente­nen­twurfs zum BEG IV Berück­sich­ti­gung finden.

Quelle: iGZ

 

Kommentar

Man kann dieser Ini­tia­tive nur Erfolg wün­schen! Nie­mand ver­ste­ht, warum in heuti­gen Zeit­en noch am stren­gen Schrift­former­forder­nis fest­ge­hal­ten wird. Diesen Anachro­nis­mus gilt es endlich abzuschaf­fen.
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