Arbeitnehmerüberlassung: Bürokratieabbau durch Ersatz der Schrift- durch die Textform
Die Bundesregierung hat sich bekanntlich den Bürokratieabbau auf die Fahne geschrieben. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat dazu Eckpunkte für ein neues Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgelegt, die am 01. September 2023 vom Bundeskabinett beschlossen wurden.
Um den digitalen Rechtverkehr zu fördern, ist u.a. eine Änderung der allgemeinen Formvorschriften in den §§ 126 ff. BGB vorgesehen. Demnach soll im Rahmen des BEG IV die elektronische Form oder, soweit geeignet, die schlichte Textform die Regelform werden. Bisher gilt im Normalfall die Schriftform, § 126 BGB. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis soll also umgekehrt werden.
Ein Schriftformerfordernis sieht auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in § 12 Abs. 1 S. 1 für den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher vor. In der Folge muss der Vertrag von beiden Vertragsparteien vor Beginn der Überlassung eigenhändig und im Original unterzeichnet werden. Auch Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) fordert nun, dass in § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG auf die reine Textform abgestellt wird, unter welche auch die einfache E‑Mail fällt. Damit spricht sich der Interessenverband gegen die elektronische Form als grundsätzliche Regelform aus.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Verwendung der elektronischen Form eine spezielle Technik für die elektronische Signatur erfordere. Viele Einsatzunternehmen in der Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere im Mittelstand oder dem Handwerk, hätten diese Technik jedoch nicht parat. Die elektronische Form werde also der betrieblichen Praxis der Arbeitnehmerüberlassung nicht gerecht. Gleichzeitig würde auch die Textform heutzutage den Anforderungen an Transparenz, Arbeitnehmerschutz und Nachprüfbarkeit gerecht.
Mit dieser Forderung hat sich der iGZ nun an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt, damit die aufgeführten Aspekte in der Entwicklung eines Referentenentwurfs zum BEG IV Berücksichtigung finden.
Quelle: iGZ
Kommentar
Man kann dieser Initiative nur Erfolg wünschen! Niemand versteht, warum in heutigen Zeiten noch am strengen Schriftformerfordernis festgehalten wird. Diesen Anachronismus gilt es endlich abzuschaffen.
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