21. April 2015
BSG zu CGZP-Sachverhalt: Entscheidung noch in diesem Jahr?
Beim Bundessozialgericht ist zum Az. B 12 R 11/14 R eine Sprungrevision zu einem Urteil des SG Hannover (v. 25.06.2014 — S 14 R 649/12) anhängig, in dem es um Nachforderungen der DRV in Equal Pay-Sachverhalten geht. Das SG Hannover lag in allen entscheidungserheblichen Punkten „auf Linie“ der DRV. Die Sache ist noch nicht terminiert, es könnte jedoch bereits in diesem Jahr zu einer Grundsatzentscheidung des BSG kommen.
Worüber wird das BSG befinden? Das Urteil des SG Hannover thematisiert eine Reihe von Komplexen mit folgenden Rechtsauffassungen:
- Zeitpunkt der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP: ein Urteil stellt nur eine schon immer bestehende Tarifunfähigkeit fest und führt diese nicht herbei. Die CGZP war also schon immer tarifunfähig und nicht erst seit dem Jahr 2010.
- Vertrauensschutz ist nicht zuzuerkennen, es bestand zu keinem Zeitpunkt rechtlich schutzwürdiges Vertrauen.
- Verletzung der Aufzeichnungspflicht seitens des Arbeitgebers: Arbeitgeber hätten schon seit jeher beim Kunden die Löhne dort eingesetzter vergleichbarer Mitarbeiter erfragen müssen. Ist dies unterblieben, so resultiere hieraus eine Schätzbefugnis der DRV, deren Ergebnis der Verleiher zwar widerlegen könne, dafür jedoch maßgebliche Argumente selbst bringen müsse.
- Beiträge für 2006 sind jedenfalls dann nicht verjährt, wenn der Personaldienstleister noch im Jahr 2010 ein Aufforderungsschreiben der DRV erhalten hatte, in dem er zur Nachmeldung aufgefordert wurde (und der DRV dessen Zugang auch noch bestätigt hatte).
Kommentar AMETHYST-Rechtsanwälte:
Baldige Rechtsklarheit ist eine gute Nachricht für die Zeitarbeit. Deshalb muss man wenig Zeit auf die sich immer wiederholenden Argumente beider Seiten verwenden. Von den Ergebnissen zu den oben aufgeworfenen Fragen abgesehen spannend wird vor allem auch sein, wie sich das BSG zur Frage der Beweislast äußert, in welchem Rahmen die DRV schätzen darf und was ein Personaldienstleister dagegen vorbringen muss. Auch wenn die Grundfragen zu Verjährung, Vertrauensschutz etc. geklärt sind, wird in diesen Punkten sicher noch lange gestritten werden.
Interessant an dem Urteil des SG Hannover ist zudem die Rechtfertigung der DRV-Beitragsschätzung mit Totschlagsargumenten à la “Die DRV wird sich bei Ihrer Schätzung schon etwas gedacht haben”. Da hätten wir uns von einem Gericht etwas mehr Substanz in der Begründung gewünscht.