21. April 2015

BSG zu CGZP-Sachverhalt: Entscheidung noch in diesem Jahr?

Beim Bun­dessozial­gericht ist zum Az. B 12 R 11/14 R eine Sprun­gre­vi­sion zu einem Urteil des SG Han­nover (v. 25.06.2014 — S 14 R 649/12) anhängig, in dem es um Nach­forderun­gen der DRV in Equal Pay-Sachver­hal­ten geht. Das SG Han­nover lag in allen entschei­dungser­he­blichen Punk­ten „auf Lin­ie“ der DRV. Die Sache ist noch nicht ter­miniert, es kön­nte jedoch bere­its in diesem Jahr zu ein­er Grund­satzentschei­dung des BSG kommen.

Worüber wird das BSG befind­en? Das Urteil des SG Han­nover the­ma­tisiert eine Rei­he von Kom­plex­en mit fol­gen­den Rechtsauffassungen:

  • Zeit­punkt der rück­wirk­enden Tar­i­fun­fähigkeit der CGZP: ein Urteil stellt nur eine schon immer beste­hende Tar­i­fun­fähigkeit fest und führt diese nicht her­bei. Die CGZP war also schon immer tar­i­fun­fähig und nicht erst seit dem Jahr 2010.
  • Ver­trauenss­chutz ist nicht zuzuerken­nen, es bestand zu keinem Zeit­punkt rechtlich schutzwürdi­ges Vertrauen.
  • Ver­let­zung der Aufze­ich­nungspflicht seit­ens des Arbeit­ge­bers: Arbeit­ge­ber hät­ten schon seit jeher beim Kun­den die Löhne dort einge­set­zter ver­gle­ich­bar­er Mitar­beit­er erfra­gen müssen. Ist dies unterblieben, so resul­tiere hier­aus eine Schätzbefug­nis der DRV, deren Ergeb­nis der Ver­lei­her zwar wider­legen könne, dafür jedoch maßge­bliche Argu­mente selb­st brin­gen müsse.
  • Beiträge für 2006 sind jeden­falls dann nicht ver­jährt, wenn der Per­sonal­dien­stleis­ter noch im Jahr 2010 ein Auf­forderungss­chreiben der DRV erhal­ten hat­te, in dem er zur Nach­mel­dung aufge­fordert wurde (und der DRV dessen Zugang auch noch bestätigt hatte).

Kom­men­tar AMETHYST-Rechtsanwälte:
Baldige Recht­sklarheit ist eine gute Nachricht für die Zeitar­beit. Deshalb muss man wenig Zeit auf die sich immer wieder­holen­den Argu­mente bei­der Seit­en ver­wen­den. Von den Ergeb­nis­sen zu den oben aufge­wor­fe­nen Fra­gen abge­se­hen span­nend wird vor allem auch sein, wie sich das BSG zur Frage der Beweis­last äußert, in welchem Rah­men die DRV schätzen darf und was ein Per­sonal­dien­stleis­ter dage­gen vor­brin­gen muss. Auch wenn die Grund­fra­gen zu Ver­jährung, Ver­trauenss­chutz etc. gek­lärt sind, wird in diesen Punk­ten sich­er noch lange gestrit­ten werden.

Inter­es­sant an dem Urteil des SG Han­nover ist zudem die Recht­fer­ti­gung der DRV-Beitragss­chätzung mit Totschlagsar­gu­menten à la “Die DRV wird sich bei Ihrer Schätzung schon etwas gedacht haben”. Da hät­ten wir uns von einem Gericht etwas mehr Sub­stanz in der Begrün­dung gewünscht.