27. Mai 2019
Urlaubsanspruch in der Elternzeit: BAG bestätigt Kürzungsrecht des Arbeitgebers
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht gemäß § 17 Abs. 1 das Recht des Arbeitgebers zur Kürzung von Urlaubsansprüchen während der Elternzeit der Arbeitnehmer vor. Zwei Arbeitnehmerinnen hatten gegen eine entsprechende Kürzung durch den Arbeitgeber mit dem Argument geklagt, dieses Kürzungsrecht sei europarechtswidrig. Eine Klägerin hatte mit diesem Argument dabei die Abgeltung von 89,5 Urlaubstagen aus den Jahren 2013 bis 2015 gegen ihren Arbeitgeber geltend gemacht.
So geht es nicht, urteilte das BAG (19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18): Der Arbeitgeber kann von der gesetzlichen Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen, muss dies dem Arbeitnehmer jedoch in gebotener Form nachweisbar mitteilen. Nicht erforderlich ist, dass sich der Arbeitgeber ausdrücklich auf sein Kürzungsrecht oder gar § 17 Abs. 1 BEEG bezieht. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber in seiner Mitteilung erkennen lässt, dass er von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will – etwa weil er die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs schlicht ablehnt.
AMETHYST-Kommentar
Eine Urlaubskürzung in der Elternzeit tritt nicht automatisch ein, sondern erst nach einer „Kürzungserklärung“ beim Arbeitnehmer. Wird dies nicht beachtet, kann es teuer werden. Bei der Erklärung sollte trotz aller rechtlichen Großzügigkeit Vorsicht geübt werden: Um als Arbeitgeber den Empfang belegen zu können, empfiehlt sich eine Empfangsquittung oder ein Einwurfeinschreiben. Das mag der Stimmung im Arbeitsverhältnis abträglich sein, schont jedoch den Geldbeutel.