27. Mai 2019

Urlaubsanspruch in der Elternzeit: BAG bestätigt Kürzungsrecht des Arbeitgebers

Das Bun­de­sel­tern­geld- und Elternzeit­ge­setz (BEEG) sieht gemäß § 17 Abs. 1 das Recht des Arbeit­ge­bers zur Kürzung von Urlaub­sansprüchen während der Elternzeit der Arbeit­nehmer vor. Zwei Arbeit­nehmerin­nen hat­ten gegen eine entsprechende Kürzung durch den Arbeit­ge­ber mit dem Argu­ment geklagt, dieses Kürzungsrecht sei euro­parechtswidrig. Eine Klägerin hat­te mit diesem Argu­ment dabei die Abgel­tung von 89,5 Urlaub­sta­gen aus den Jahren 2013 bis 2015 gegen ihren Arbeit­ge­ber gel­tend gemacht.

So geht es nicht, urteilte das BAG (19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18): Der Arbeit­ge­ber kann von der geset­zlichen Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen, muss dies dem Arbeit­nehmer jedoch in geboten­er Form nach­weis­bar mit­teilen. Nicht erforder­lich ist, dass sich der Arbeit­ge­ber aus­drück­lich auf sein Kürzungsrecht oder gar § 17 Abs. 1 BEEG bezieht. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeit­ge­ber in sein­er Mit­teilung erken­nen lässt, dass er von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will – etwa weil er die Gewährung des auf die Elternzeit ent­fal­l­en­den Urlaubs schlicht ablehnt.

 

AMETHYST-Kommentar

Eine Urlaub­skürzung in der Elternzeit tritt nicht automa­tisch ein, son­dern erst nach ein­er „Kürzungserk­lärung“ beim Arbeit­nehmer. Wird dies nicht beachtet, kann es teuer wer­den. Bei der Erk­lärung sollte trotz aller rechtlichen Großzügigkeit Vor­sicht geübt wer­den: Um als Arbeit­ge­ber den Emp­fang bele­gen zu kön­nen, emp­fiehlt sich eine Emp­fangsquit­tung oder ein Ein­wur­fein­schreiben. Das mag der Stim­mung im Arbeitsver­hält­nis abträglich sein, schont jedoch den Geldbeutel.