13. Juni 2012

BFH zur Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte beim Kunden

Bun­des­fi­nanzhof — 13.06.2012 — VI R 47/11 | Nach­dem in der jün­geren Ver­gan­gen­heit einige zum Teil wider­sprüch­liche Urteile von Fi­nanzgerichten bezüglich der Def­i­n­i­tion von regelmäßi­gen Arbeitsstellen von Lei­har­beit­ern bei länger­fristigem Ein­satz bekan­nt wur­den, wurde nun eine Revi­sion­sentschei­dung des höch­sten deutschen Finanzgericht­es, des BFH, bekan­nt. Dieser entsch­ied unter dem Akten­zeichen VI R 47/11, dass die betriebliche Ein­rich­tung des Kun­den des Arbeit­ge­bers unab­hängig von der Dauer des Ein­satzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein kann, wenn der Arbeit­ge­ber dort über eine eigene Betrieb­sstätte ver­fügt. Unab­hängig davon ist die Revi­sion zum vor­ge­nan­nten Urteil des FG Düs­sel­dorf unter dem Az. VI R 18/12 nach wie vor beim BFH anhängig.