16. Mai 2013

Auskunftsrechte

Mitbes­tim­mung erfordert Infor­ma­tion. Wenn Betrieb­sräte nicht wis­sen, wie viele Zeitar­beit­nehmer in ihren Unternehmen beschäftigt wer­den, kön­nen sie ihre Mitbes­tim­mungsrechte nicht wirk­sam ausüben. Aus diesem Grund bil­ligt der Geset­zge­ber dem Betrieb­srat schon im Vor­feld der eigentlichen Mitbes­tim­mung einen sehr weit­en Auskun­ft­sanspruch zu, der in § 80 Abs. 2 des Betrieb­sver­fas­sungs­ge­set­zes geregelt ist. Danach hat der Arbeit­ge­ber dem Betrieb­srat alle Auskün­fte zu erteilen und Unter­la­gen zur Ein­sicht vorzule­gen, die der Betrieb­srat für die ord­nungs­gemäße Durch­führung sein­er Arbeit­en benötigt. Da der Betrieb­srat im Kun­den­be­trieb auch für Zeitar­beit­nehmer zuständig ist, kann er von seinem Arbeit­ge­ber deshalb jed­erzeit Auskün­fte über Namen und Anzahl, Geburts­da­tum und sozialen Sta­tus der Zeitar­beit­nehmer und freien Mitar­beit­er sowie über die im Betrieb geleis­teten Über­stun­den ver­lan­gen. Ver­fügt der Kunde nicht über die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen, hat er diese beim Ver­lei­her zu erfra­gen (BAG, Urteil vom 9. März 2011 — 7 ABR 137/09). Der Betrieb­srat kann darüber hin­aus – auch das hat die Recht­sprechung mit­tler­weile entsch­ieden — Ein­sicht in die mit dem Zeitar­beitun­ternehmen abgeschlosse­nen Über­las­sungsverträge und Auskun­ft über alle Zeitar­beitun­ternehmen ver­lan­gen, mit denen der Kun­den­be­trieb zusam­men arbeitet.

Das Auskun­ft­srecht beste­ht aber nicht unbe­gren­zt. Es endet dort, wo es allein um die ver­tragliche Beziehung zwis­chen Arbeit­nehmer und Per­sonal­dien­stleis­ter geht. Auskun­ft über den Inhalt der Arbeitsverträge der Lei­har­beit­nehmer mit dem Ver­lei­her muss der Kunde deshalb nicht erteilen und muss sich dies­bezüglich bei Unwis­senheit auch nicht genauer informieren. Trotz­dem kann der Betrieb­srat sein Glück bei einzel­nen Zeitar­beit­nehmern ver­suchen und dort direkt in deren Arbeitsverträge schauen. Stimmt der Arbeit­nehmer dem zu, kann der Kunde die Ein­sicht nicht ver­hin­dern. Deshalb dürfte es prak­tisch für einen Betrieb­srat auch kein großes Prob­lem darstellen, Auskun­ft über die im Zeitar­beitun­ternehmen ange­wandten Tar­ifverträge zu erhal­ten. Unab­hängig davon, ob der Kunde ihm das mit­teilen muss, kann er ein­fach den Zeitar­beit­nehmer dazu befragen.

Kurz gesagt kann der Betrieb­srat sich also in den Besitz aller Infor­ma­tio­nen brin­gen, die er für die Durch­set­zung sein­er Forderun­gen benötigt und kann die entsprechende Auskun­ftpflicht des Arbeit­ge­bers im Regelfall auch gerichtlich erzwingen.