16. Mai 2013
Auskunftsrechte
Mitbestimmung erfordert Information. Wenn Betriebsräte nicht wissen, wie viele Zeitarbeitnehmer in ihren Unternehmen beschäftigt werden, können sie ihre Mitbestimmungsrechte nicht wirksam ausüben. Aus diesem Grund billigt der Gesetzgeber dem Betriebsrat schon im Vorfeld der eigentlichen Mitbestimmung einen sehr weiten Auskunftsanspruch zu, der in § 80 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt ist. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die der Betriebsrat für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Arbeiten benötigt. Da der Betriebsrat im Kundenbetrieb auch für Zeitarbeitnehmer zuständig ist, kann er von seinem Arbeitgeber deshalb jederzeit Auskünfte über Namen und Anzahl, Geburtsdatum und sozialen Status der Zeitarbeitnehmer und freien Mitarbeiter sowie über die im Betrieb geleisteten Überstunden verlangen. Verfügt der Kunde nicht über die erforderlichen Informationen, hat er diese beim Verleiher zu erfragen (BAG, Urteil vom 9. März 2011 — 7 ABR 137/09). Der Betriebsrat kann darüber hinaus – auch das hat die Rechtsprechung mittlerweile entschieden — Einsicht in die mit dem Zeitarbeitunternehmen abgeschlossenen Überlassungsverträge und Auskunft über alle Zeitarbeitunternehmen verlangen, mit denen der Kundenbetrieb zusammen arbeitet.
Das Auskunftsrecht besteht aber nicht unbegrenzt. Es endet dort, wo es allein um die vertragliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Personaldienstleister geht. Auskunft über den Inhalt der Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer mit dem Verleiher muss der Kunde deshalb nicht erteilen und muss sich diesbezüglich bei Unwissenheit auch nicht genauer informieren. Trotzdem kann der Betriebsrat sein Glück bei einzelnen Zeitarbeitnehmern versuchen und dort direkt in deren Arbeitsverträge schauen. Stimmt der Arbeitnehmer dem zu, kann der Kunde die Einsicht nicht verhindern. Deshalb dürfte es praktisch für einen Betriebsrat auch kein großes Problem darstellen, Auskunft über die im Zeitarbeitunternehmen angewandten Tarifverträge zu erhalten. Unabhängig davon, ob der Kunde ihm das mitteilen muss, kann er einfach den Zeitarbeitnehmer dazu befragen.
Kurz gesagt kann der Betriebsrat sich also in den Besitz aller Informationen bringen, die er für die Durchsetzung seiner Forderungen benötigt und kann die entsprechende Auskunftpflicht des Arbeitgebers im Regelfall auch gerichtlich erzwingen.