Fehlendes Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber wegen Nichterreichens der Mindestnote kann eine Benachteiligung iSd AGG darstellen

Eine AGG-Benachteili­gung kann vor­liegen, wenn ein schwer­be­hin­dert­er Bewer­ber nicht zum Vorstel­lungs­ge­spräch geladen wird, weil er eine bes­timmte Min­dest­note nicht erre­icht hat. Die ablehnende Stelle hat in diesem Fall nachzuweisen, dass sie diesel­ben Anforderun­gen gegenüber allen Bewerber*innen ange­wandt hat. Das geht aus der Pressemit­teilung (PM Nr. 10/21) des Bundesarbeits­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegen­den Fall hat­te sich ein schwer­be­hin­dert­er Bewer­ber mit der Aus­bil­dungsnote „befriedi­gend“ auf ein Refe­rentenstellenprofil bewor­ben, das die Min­dest­note „gut“ ein­forderte. Da er nicht zum Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden wurde, erhob er Klage auf Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG und begrün­dete dies damit, dass er fach­lich geeignet sei und (nur) wegen sein­er Schwer­be­hin­derung unter Ver­let­zung des SGB IX und des AGG benachteiligt wor­den sei.

Das BAG stellte klar, dass das Nichter­re­ichen ein­er geforderten Min­dest­note dur­chaus ein zwin­gen­des Auss­chlusskri­teri­um sein könne. Allerd­ings tre­ffe die ablehnende Stelle in diesem Fall die Dar­legungs- und Beweis­last, dass sie dieses Anforderungskri­teri­um kon­se­quent bei allen (anderen) Bewerber*innen auf die Stelle ange­wandt hat.