Fehlendes Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber wegen Nichterreichens der Mindestnote kann eine Benachteiligung iSd AGG darstellen
Eine AGG-Benachteiligung kann vorliegen, wenn ein schwerbehinderter Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch geladen wird, weil er eine bestimmte Mindestnote nicht erreicht hat. Die ablehnende Stelle hat in diesem Fall nachzuweisen, dass sie dieselben Anforderungen gegenüber allen Bewerber*innen angewandt hat. Das geht aus der Pressemitteilung (PM Nr. 10/21) des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein schwerbehinderter Bewerber mit der Ausbildungsnote „befriedigend“ auf ein Referentenstellenprofil beworben, das die Mindestnote „gut“ einforderte. Da er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, erhob er Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG und begründete dies damit, dass er fachlich geeignet sei und (nur) wegen seiner Schwerbehinderung unter Verletzung des SGB IX und des AGG benachteiligt worden sei.
Das BAG stellte klar, dass das Nichterreichen einer geforderten Mindestnote durchaus ein zwingendes Ausschlusskriterium sein könne. Allerdings treffe die ablehnende Stelle in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast, dass sie dieses Anforderungskriterium konsequent bei allen (anderen) Bewerber*innen auf die Stelle angewandt hat.