3. Januar 2014

BAG zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Am 10. Dezem­ber 2013 hat sich das BAG erneut zur “vorüberge­hen­den” Über­las­sung geäußert: Besitzt ein Per­sonal­dien­stleis­ter eine AÜ-Erlaub­nis, begrün­det eine „nicht vorüberge­hende“ Über­las­sung kein Arbeitsver­hält­nis zwis­chen Arbeit­nehmer und Kun­den­be­trieb. Was „vorüberge­hend“ jedoch bedeutet, sagt das BAG nicht.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fin­giere das Zus­tandekom­men eines Arbeitsver­hält­niss­es auss­chließlich bei fehlen­der Arbeit­nehmerüber­las­sungser­laub­nis des Ver­lei­hers. Für eine analoge Anwen­dung dieser Vorschrift fehle es an ein­er plan­widri­gen Regelungslücke. Der Geset­zge­ber habe bei ein­er nicht nur vorüberge­hen­den Arbeit­nehmerüber­las­sung bewusst nicht die Rechts­folge der Begrün­dung eines Arbeitsver­hält­niss­es mit dem Entlei­her ange­ord­net. Das Union­srecht gebe kein anderes Ergeb­nis vor. Die Richtlin­ie 2008/104/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 19. Novem­ber 2008 über Lei­har­beit (Lei­har­beit­srichtlin­ie) sehe keine bes­timmte Sank­tion bei einem nicht nur vorüberge­hen­den Ein­satz des Lei­har­beit­nehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Lei­har­beit­srichtlin­ie über­lasse die Fes­tle­gung wirk­samer, angemessen­er und abschreck­ender Sank­tio­nen bei Ver­stößen gegen Vorschriften des AÜG den Mit­glied­staat­en. Angesichts der Vielzahl möglich­er Sank­tio­nen obliege deren Auswahl dem Geset­zge­ber und nicht den Gericht­en für Arbeitssachen.

Bun­de­sar­beits­gericht
Urteil vom 10. Dezem­ber 2013 — 9 AZR 51/13 -