3. Januar 2014
BAG zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung
Am 10. Dezember 2013 hat sich das BAG erneut zur “vorübergehenden” Überlassung geäußert: Besitzt ein Personaldienstleister eine AÜ-Erlaubnis, begründet eine „nicht vorübergehende“ Überlassung kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Kundenbetrieb. Was „vorübergehend“ jedoch bedeutet, sagt das BAG nicht.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiere das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gebe kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sehe keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlasse die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliege deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2013 — 9 AZR 51/13 -