10. Dezember 2013
Deckelung bei Branchenzuschlägen in der Metallindustrie
Das ArbG Stuttgart hat einem Arbeitnehmer mit Urteil vom 21. November 2013 – 24 Ca 4398/13 – Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME in Höhe von 100% wegen fehlender Deckelungsabrede zwischen den Parteien auf 90% zugesprochen.
Darlegung des Vergleichsentgelts: In dem entschiedenen Sachverhalt hatte der Arbeitgeber lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 € brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht, vielmehr hätte er konkret die Zusammensetzung des Entgelts – jedenfalls im Prozess – vortragen müssen:
Der Verleiher hat zur Geltendmachung der Deckelung vielmehr alle für die Berechnung des Vergleichsentgelts erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Dazu gehört vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers, dessen genaue Funktion, sein Aufgabenbereich sowie seine Qualifikation und das ihm vom Entleiher danach gewährte Arbeitsentgelt. Im Falle der Berufung auf ein allgemeines Entgeltschema gehört hierzu dessen Anwendbarkeit sowie die danach vorzunehmende fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers.
Deckelung auf 90%: Die Zulässigkeit einer Deckelung auf 90 % hält das Gericht – nur beim TV BZ ME – zudem für fraglich, legt sich hier aber nicht genau fest:
Die Zulässigkeit einer Deckelung aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
Bewertung:
Deckelung: In Frage stand hier allein die Zulässigkeit der 10prozentigen Reduzierung des Vergleichsentgelts im TV BZ ME, die sich – anders als in allen anderen Branchenzuschlagstarifverträgen – nicht in dem Tariftext selbst, sondern in einer Protokollnotiz findet. Wir halten diese Protokollnotiz jedoch für rechtsverbindlich und messen den Argumenten des Arbeitsgerichts kein besonders großes Gewicht bei. Indes ist die Zulässigkeit der Deckelung auf 100 % an sich von dieser Argumentation keinesfalls erfasst, diese ist defintiv möglich. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen in dieser Frage nicht, es besteht also keine konkrete Handlungsmöglichkeit.
Nachweis des Vergleichsentgelts: Was den Nachweis des Kundenentgelts betrifft, sollten Personaldienstleister unbedingt beachten, dass der Kunde sich ausdrücklich auf die Deckelung beruft und das Vergleichsentgelt nachvollziehbar angibt. Dazu gehört vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers, dessen genaue Funktion, sein Aufgabenbereich sowie seine Qualifikation und das ihm vom Entleiher danach gewährte Arbeitsentgelt. Im Falle der Berufung auf ein allgemeines Entgeltschema gehört hierzu dessen Anwendbarkeit sowie die danach vorzunehmende fiktive Eingruppierung des Leiharbeitnehmers.
Dieser Nachweis ist nicht bereits zwingend im Überlassungsvertrag zu führen, es genügt, diese Einzelheiten im Prozess vorzutragen. Dennoch sollten sich diese Informationen natürlich so weit wie möglich schon im Überlassungsvertrag finden.