10. Dezember 2013

Deckelung bei Branchenzuschlägen in der Metallindustrie

Das ArbG Stuttgart hat einem Arbeit­nehmer mit Urteil vom 21. Novem­ber 2013 – 24 Ca 4398/13 – Branchen­zuschläge nach dem TV BZ ME in Höhe von 100% wegen fehlen­der Deck­elungsabrede zwis­chen den Parteien auf 90% zugesprochen.

 Dar­legung des Ver­gle­ich­sent­gelts: In dem entsch­iede­nen Sachver­halt hat­te der Arbeit­ge­ber lediglich die schriftliche Bestä­ti­gung eines Ver­gle­ich­sent­gelts i.H.v. 13,84 € brutto/h durch die Mut­terge­sellschaft der Entlei­herin vorgelegt. Allein durch Vor­lage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auf­fas­sung der Kam­mer ihrer Dar­legungslast jedoch nicht, vielmehr hätte er konkret die Zusam­menset­zung des Ent­gelts – jeden­falls im Prozess – vor­tra­gen müssen:

 Der Ver­lei­her hat zur Gel­tend­machung der Deck­elung vielmehr alle für die Berech­nung des Ver­gle­ich­sent­gelts erforder­lichen Tat­sachen vorzu­tra­gen. Dazu gehört vor­rangig die Benen­nung eines ver­gle­ich­baren Stam­mar­beit­nehmers, dessen genaue Funk­tion, sein Auf­gaben­bere­ich sowie seine Qual­i­fika­tion und das ihm vom Entlei­her danach gewährte Arbeit­sent­gelt. Im Falle der Beru­fung auf ein all­ge­meines Ent­geltschema gehört hierzu dessen Anwend­barkeit sowie die danach vorzunehmende fik­tive Ein­grup­pierung des Leiharbeitnehmers.

 Deck­elung auf 90%: Die Zuläs­sigkeit ein­er Deck­elung auf 90 % hält das Gericht – nur beim TV BZ ME – zudem für fraglich, legt sich hier aber nicht genau fest:

 Die Zuläs­sigkeit ein­er Deck­elung auf­grund des Ver­hand­lungsergeb­niss­es vom 22.05.2012, das den Willen der Tar­ifver­tragsparteien zur Deck­elung auf 90 % dur­chaus enthal­ten dürfte, in den tar­i­flichen Nor­men seinen Nieder­schlag gefun­den hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich her­aus ver­ständlich, dass die Tar­ifver­tragsparteien, wenn sie im Tar­if­wort­laut vom „Äquiv­a­lent ein­er durch­schnit­tlichen Leis­tungszu­lage der Branche“ sprechen, hier­mit schlicht einen fix­en Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Let­zteres regelung­stech­nisch sehr ein­fach in den Tar­ifver­trag hätte aufgenom­men wer­den kön­nen, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getrete­nen Tar­ifver­trages über Branchen­zuschläge für Arbeit­nehmerüber­las­sun­gen in der kun­st­stof­fver­ar­bei­t­en­den Indus­trie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stun­de­nent­gelt wird ein Eingliederungsab­schlag von 10 % vorgenom­men“. Let­ztlich kann dies vor­liegend jedoch man­gels Entschei­dungser­he­blichkeit dahinstehen.

Bew­er­tung:

Deck­elung: In Frage stand hier allein die Zuläs­sigkeit der 10prozentigen Reduzierung des Ver­gle­ich­sent­gelts im TV BZ ME, die sich – anders als in allen anderen Branchen­zuschlagstar­ifverträ­gen – nicht in dem Tarif­text selb­st, son­dern in ein­er Pro­tokoll­no­tiz find­et. Wir hal­ten diese Pro­tokoll­no­tiz jedoch für rechtsverbindlich und messen den Argu­menten des Arbeits­gerichts kein beson­ders großes Gewicht bei. Indes ist die Zuläs­sigkeit der Deck­elung auf 100 % an sich von dieser Argu­men­ta­tion keines­falls erfasst, diese ist defin­tiv möglich. Ver­tragliche Gestal­tungsmöglichkeit­en beste­hen in dieser Frage nicht, es beste­ht also keine konkrete Handlungsmöglichkeit.

 Nach­weis des Ver­gle­ich­sent­gelts: Was den Nach­weis des Kun­de­nent­gelts bet­rifft, soll­ten Per­sonal­dien­stleis­ter unbe­d­ingt beacht­en, dass der Kunde sich aus­drück­lich auf die Deck­elung beruft und das Ver­gle­ich­sent­gelt nachvol­lziehbar angibt. Dazu gehört vor­rangig die Benen­nung eines ver­gle­ich­baren Stam­mar­beit­nehmers, dessen genaue Funk­tion, sein Auf­gaben­bere­ich sowie seine Qual­i­fika­tion und das ihm vom Entlei­her danach gewährte Arbeit­sent­gelt. Im Falle der Beru­fung auf ein all­ge­meines Ent­geltschema gehört hierzu dessen Anwend­barkeit sowie die danach vorzunehmende fik­tive Ein­grup­pierung des Leiharbeitnehmers.

 Dieser Nach­weis ist nicht bere­its zwin­gend im Über­las­sungsver­trag zu führen, es genügt, diese Einzel­heit­en im Prozess vorzu­tra­gen. Den­noch soll­ten sich diese Infor­ma­tio­nen natür­lich so weit wie möglich schon im Über­las­sungsver­trag finden.