14. Juni 2025
BAG zur Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen
„Die Vereinbarung einer Probezeit, die der Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig.“
So lautet der amtliche Leitsatz eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu der Frage, ob in einem befristeten Arbeitsverhältnis wirksam eine Probezeit vereinbart worden war. Deckt sich die Dauer der Probezeit dabei mit der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses, ist diese Probezeit in der Regel unwirksam (Urteil v. 05.12.2024 – Az. 2 AZR 275/23).
Der Sachverhalt in aller Kürze
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines Arbeitnehmers, der einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von sechs Monaten sowie einer sechsmonatigen Probezeit abgeschlossen hatte. Seit der Neufassung des § 15 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) zum 01.06.2022 muss eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen allerdings „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung […]“ stehen.
BAG zur zulässigen Dauer der Probezeit
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass eine Probezeit, die der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, in der Regel unverhältnismäßig sei. Dabei legte sich das Gericht nicht zu der Frage fest, wann genau die Probezeit unverhältnismäßig lang ist. Aber eine die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses entsprechende Probezeit sei – ohne das Hinzutreten von besonderen Umständen – in jedem Fall unverhältnismäßig. Eine Festlegung auf konkrete Grenzen oder allgemeine Bemessungsmaßstäbe, wie lang genau die Probezeit zulässigerweise sein darf, war daher für das Urteil nicht erforderlich.
Die Frage nach der zulässigen Dauer der Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen ist auch in der arbeitsrechtlichen Literatur umstritten. In seiner Entscheidung hat das BAG offengelassen, ob es den Gerichten überhaupt zusteht, diesbezüglich Festlegungen zu treffen, da der Gesetzgeber § 15 Abs. 3 TzBfG bewusst unbestimmt gestaltet habe.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
AMETHYST-Kommentar
Die korrekte Befristungsdauer spielt in Prüfungen der Arbeitsagentur eine erhebliche Rolle und wird oft beanstandet. Gleichzeitig gibt es keine einheitliche Prüfungspraxis, der gemäß die Probezeit 25 %, 50 % oder sogar 99 % der Vertragsdauer betragen darf.
Die hier zitierte Entscheidung ist nun die erste des BAG zu diesem Thema – und sie lässt den Anwender eher ratlos zurück. Denn die darin getroffene Feststellung, dass sich die Dauer der Probezeit und die Vertragsdauer nicht zu 100 % decken dürfen, ist nicht besonders neu und gibt nur den Gesetzeswortlaut wieder. Damit bleibt es bei den praxisorientierten Empfehlungen, die wir unseren Mandanten regelmäßig geben:
- Wer vorsichtig ist, begrenzt die Dauer der Probezeit auf 25 % der Vertragslaufzeit.
- Mutigere setzen für dieses Verhältnis einen Wert von 50 % oder 75 % an.
- Wer mehr als 75 % wählt, geht ein relevantes Risiko dafür ein, dass seine Probezeitregelung von Gerichten als unverhältnismäßig eingestuft wird.
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