14. Juni 2025

BAG zur Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen

„Die Vere­in­barung ein­er Probezeit, die der Gesamt­dauer des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es entspricht, ist in der Regel unverhältnismäßig.“

So lautet der amtliche Leit­satz eines Urteils des Bun­de­sar­beits­gerichts (BAG) zu der Frage, ob in einem befris­teten Arbeitsver­hält­nis wirk­sam eine Probezeit vere­in­bart wor­den war. Deckt sich die Dauer der Probezeit dabei mit der Dauer des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es, ist diese Probezeit in der Regel unwirk­sam (Urteil v. 05.12.2024 – Az. 2 AZR 275/23).

Der Sachverhalt in aller Kürze

Hin­ter­grund der Entschei­dung ist der Fall eines Arbeit­nehmers, der einen befris­teten Arbeitsver­trag mit ein­er Dauer von sechs Monat­en sowie ein­er sechsmonati­gen Probezeit abgeschlossen hat­te. Seit der Neu­fas­sung des § 15 Abs. 3 Teilzeit­be­fris­tungs­ge­setz (TzBfG) zum 01.06.2022 muss eine Probezeit bei befris­teten Arbeitsver­hält­nis­sen allerd­ings „im Ver­hält­nis zu der erwarteten Dauer der Befris­tung […]“ stehen.

BAG zur zulässigen Dauer der Probezeit

Das Bun­de­sar­beits­gericht urteilte, dass eine Probezeit, die der Dauer des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es entspricht, in der Regel unver­hält­nis­mäßig sei. Dabei legte sich das Gericht nicht zu der Frage fest, wann genau die Probezeit unver­hält­nis­mäßig lang ist. Aber eine die Gesamt­dauer des befris­teten Arbeitsver­hält­niss­es entsprechende Probezeit sei – ohne das Hinzutreten von beson­deren Umstän­den – in jedem Fall unver­hält­nis­mäßig. Eine Fes­tle­gung auf konkrete Gren­zen oder all­ge­meine Bemes­sungs­maßstäbe, wie lang genau die Probezeit zuläs­siger­weise sein darf, war daher für das Urteil nicht erforderlich.

Die Frage nach der zuläs­si­gen Dauer der Probezeit in befris­teten Arbeitsver­hält­nis­sen ist auch in der arbeit­srechtlichen Lit­er­atur umstrit­ten. In sein­er Entschei­dung hat das BAG offen­ge­lassen, ob es den Gericht­en über­haupt zuste­ht, dies­bezüglich Fes­tle­gun­gen zu tre­f­fen, da der Geset­zge­ber § 15 Abs. 3 TzBfG bewusst unbes­timmt gestal­tet habe.

Quelle: Bun­de­sar­beits­gericht

AMETHYST-Kommentar

Die kor­rek­te Befris­tungs­dauer spielt in Prü­fun­gen der Arbeit­sagen­tur eine erhe­bliche Rolle und wird oft bean­standet. Gle­ichzeit­ig gibt es keine ein­heitliche Prü­fung­sprax­is, der gemäß die Probezeit 25 %, 50 % oder sog­ar 99 % der Ver­trags­dauer betra­gen darf.

Die hier zitierte Entschei­dung ist nun die erste des BAG zu diesem The­ma – und sie lässt den Anwen­der eher rat­los zurück. Denn die darin getrof­fene Fest­stel­lung, dass sich die Dauer der Probezeit und die Ver­trags­dauer nicht zu 100 % deck­en dür­fen, ist  nicht beson­ders neu und gibt nur den Geset­zeswort­laut wieder. Damit bleibt es bei den prax­isori­en­tierten Empfehlun­gen, die wir unseren Man­dan­ten regelmäßig geben:

  • Wer vor­sichtig ist, begren­zt die Dauer der Probezeit auf 25 % der Vertragslaufzeit.
  • Mutigere set­zen für dieses Ver­hält­nis einen Wert von 50 % oder 75 % an.
  • Wer mehr als 75 % wählt, geht ein rel­e­vantes Risiko dafür ein, dass seine Probezeitregelung von Gericht­en als unver­hält­nis­mäßig eingestuft wird.

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